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Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11


Published: 2012-04-13
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68. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Vertragsparteien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 (BGBl. Nrn. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 108/2006) ihre anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. nachstehende Erklärungen abgegeben:

Litauen1:

Litauen hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention nun vollständig zurückgezogen.

Serbien2:

Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Art. 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:

„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

-

Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);

-

Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und

-

Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).“

Spanien3:

Gemäß Art. 64 der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Art. 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln II und III der Überschrift III und Kapitel I, II, III, IV und V der Überschrift IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.

Vereinigtes Königreich4:

In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

1.

Anwendung der Konvention:

Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, die Vogtei Guernsey, Isle of Man, der Vogtei Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, die Turks-und Caicosinseln.

2.

Die Anerkennung des Rechts auf Individualklage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof:

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2001 auf Dauer zuerkannt: Jersey.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Juni 2003 auf Dauer zuerkannt: Isle of Man.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Mai 2004 auf Dauer zuerkannt: Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2006 auf Dauer zuerkannt: Falkland Inseln, Gibraltar, Süd-Georgien und Südliche Sandwichinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 23. Februar 2006 auf Dauer zuerkannt: Guernsey, Kaimaninseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 28. September 2009 auf Dauer zuerkannt: britische Jungferninseln

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Oktober 2009 auf Dauer zuerkannt: Turks-und Caicosinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 22. November 2010 auf Dauer zuerkannt: Anguilla, Bermuda, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

 

Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.

In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“

 

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.

Faymann