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IG-L - Winterstreuverordnung


Published: 2012-04-13
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997567/ig-l---winterstreuverordnung.html

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131. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob eine PM10-Grenzwertüberschreitung auf Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt zurückzuführen ist (IG-L - Winterstreuverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Zur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c IG-L durchzuführen ist und kein Programm gemäß § 9a lit. c IG-L zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.

(2) Die Bestimmungen des § 3 sind für jene Tage anzuwenden, an denen sich Streugut, das im Zuge des Straßenwinterdienstes ausgebracht wurde, auf den relevanten Straßenabschnitten befunden hat.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur für PM10-Grenzwertüberschreitungen nach dem 19. August 2010 anzuwenden.

Salzstreuung

§ 2. Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen.

Splittstreuung

§ 3. (1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Abs. 2.

(2) Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM10 und PM2,5 berechnet.

(3) Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10-Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5-Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5-Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10-Messstelle abweicht.

Jahresmittelwert

§ 4. Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird.

Dokumentation und Datenübermittlung

§ 5. (1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.

Nennung der Messstellen, an denen eine Überschreitung eines Grenzwertes auf den Beitrag von Salz- oder Splittstreuung oder beiden zurückgeführt wurde;

2.

Informationen, ob der Beitrag aus Salzstreuung gemäß § 2 oder Splittstreuung gemäß § 3 oder aus beiden geltend gemacht wird;

3.

Dokumentation des Vorliegens von relevanten Informationen gemäß § 1 Abs. 2;

4.

Dokumentation der einzelnen Tagesmittelwerte für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) und für PM2,5, sofern Tagesmittelwerte für PM2,5 gemäß § 3 erforderlich sind;

5.

Ergebnisse der notwendigen chemischen Analysen sowie die Gesamtkonzentration der als Streusalz verwendeten chemischen Verbindung, die als Beitrag der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abgezogen wird;

6.

aussagekräftige Informationen über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags aus Salz- oder Splittstreuung;

(2) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, haben der Landeshauptmann und die Umweltbundesamt GmbH in ihren Jahresberichten gemäß § 35 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung über ein Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 127/2012, die Ergebnisse der einzelnen PM10-Tagesmittelwerte bzw. den Jahresmittelwert für PM10 (ohne und mit Berücksichtigung des Beitrags von Salz- oder Splittstreuung oder beiden) zu veröffentlichen.

Berlakovich