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Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO


Published: 2012-04-18
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997565/nderung-der-berwachungskostenverordnung---kvo.html

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133. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Auskunft über Vorratsdaten“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

(1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

3. In § 1 Abs. 2 wird im ersten Satz vor dem Zitat „§138 Abs. 3 StPO“ das Zitat „§ 76a Abs. 2 StPO und“ und im zweiten Satz im Klammerausdruck „76a Abs. 2“ dem Zitat „138 Abs. 3“ vorangestellt.

4. In § 1 Abs. 3 werden im ersten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ und im zweiten Satz nach dem Wort „Maßnahme“ die Wortfolge „aus Gründen der Rufnummernportierung oder“ eingefügt.

5. In § 2 Z 2 wird der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.

6. In § 2 wird in der Z 7 am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

„8.

„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;

9.

„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.“

7. Im § 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „über Vorratsdaten“ eingefügt und im letzten Satz das Zitat „§ 134 Z 2 oder Z 3 StPO“ durch das Zitat „§ 134 Z 2 bis Z 3 StPO“ ersetzt.

8. In § 8 werden in der Überschrift der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“, in Z 1 der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ und in Z 2 der Ausdruck „Vermittlungsdaten“ durch den Ausdruck „Verkehrsdaten“ ersetzt.

9. Nach dem § 8 werdend folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:

„Ermittlung von Vorratsdaten

§ 8a. Die Kosten für die Ermittlung von Vorratsdaten betragen:

a)

Einrichtung

Euro 64,00

b)

Auswertung pro überwachten Tag

Euro 06,50

c)

für die Datenrasterung im Zusammenhang mit der Ermittlung von

Rufnummern oder Teilnehmerkennungen auf Basis von IMEI- oder IMSI-

Nummern oder öffentlicher IP-Adressen

Euro 60,00

Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten

§ 8b. Die Kosten für die Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten betragen Euro 40,00.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel und die §§ 1, 2, 4, 7, 8, 8a und 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 133/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Karl