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Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes


Published: 2012-04-20
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28. Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
(Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (insbesondere Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen) und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

§ 3. (1) Akkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.

(2) Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.

§ 4. (1) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind berechtigt, im Umfang der seitens der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenz das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.

(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung das Aussehen der Akkreditierungszeichen und nähere Bestimmungen über deren Verwendung festzulegen.

§ 5. Die zum Betrieb von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1994. Wenn Konformitätsbewertungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die Bestimmungen der GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Abschnitt

Akkreditierungsverfahren

§ 6. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Akkreditierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Akkreditierungsbeirat obliegen folgende Aufgaben:

1.

Beratung hinsichtlich Verfahrens- und/oder technischer Anforderungen in Bezug auf Akkreditierungen in obligatorischen Bereichen der Konformitätsbewertung, sowie die Empfehlung der hierfür anzuwendenden normativen Dokumente,

2.

Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden,

3.

Beratung hinsichtlich Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Akkreditierung.

(3) Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:

1.

Auswahl von Sachverständigen für die Erst- und Wiederholungsbegutachtung,

2.

Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungs-begutachtungen,

3.

Einsetzung von technischen Ausschüssen,

4.

Behandlung aller sonstigen akkreditierungsrelevanten Themen, die von der Akkreditierungsstelle an ihn herangetragen werden.

5.

Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens im Fall der Abgabe eines begründeten Einspruches zur Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates gemäß Abs. 5.

(5) Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:

1.

Ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

3.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

4.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,

5.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft,

6.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur,

7.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und

8.

ein Vertreter der Verbindungsstelle der Bundesländer.

(6) Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:

1.

Je ein Vertreter der Bundesländer,

2.

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

3.

ein Vertreter der Industriellenvereinigung,

4.

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich,

5.

ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

6.

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

7.

ein Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer,

8.

ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,

10.

ein Vertreter des Fachverbands für technische Büros,

11.

ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

12.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

13.

ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,

14.

ein Vertreter von Austrolab (Vereinigung der akkreditierten Stellen),

15.

ein Vertreter des Austrian Standards Institute (Österreichisches Normungsinstitut) und

16.

ein Vertreter vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik.

(7) Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.

(8) Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Abs. 5 bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.

§ 7. (1) Konformitätsbewertungsstellen haben

1.

die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Normen, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart wurden,

2.

sofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben wurden und

3.

die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Anleitungsdokumente, die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 herausgegeben wurden,

zu erfüllen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mittels Verordnung die Fundstellen der Leitfäden der Akkreditierung Austria unter Bedachtnahme auf vergleichbare unionsrechtliche Vorschriften und Richtlinien internationaler Organisationen kundmachen und diese Leitfäden für verbindlich erklären, sofern dies zur Sicherung der Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen im Vergleich zum internationalen Niveau erforderlich ist oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.

§ 8. Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.

§ 9. (1) Die Akkreditierungsstelle ist befugt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Sachverständige mit der Durchführung der Begutachtung sowie der Erstellung eines Begutachtungs-berichtes zu beauftragen, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung von Akkreditierungsvoraussetzungen notwendig ist. Dabei sind solche Sachverständige zu beauftragen, welche möglichst umfangreiche fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der zu akkreditierenden Stellen besitzen.

(2) Werden im Rahmen der Begutachtung vom Sachverständigen Nichtkonformitäten erkannt, so hat er diese der Konformitätsbewertungsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat innerhalb von 8 Wochen, beginnend vom letzten Tag der Begutachtung, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu setzen und geeignete Nachweise hierüber unmittelbar dem Sachverständigen vorzulegen.

(3) Werden innerhalb der Frist von 8 Wochen keinerlei Nachweise erbracht, hat der verantwortlich zeichnende Sachverständige seinen Begutachtungsbericht abzuschließen und der Akkreditierungsstelle zu übermitteln.

(4) Werden dem Sachverständigen innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 unzureichende Nachweise vorgelegt, so hat der Sachverständige die Konformitätsbewertungsstelle hierüber schriftlich zu informieren und darauf hinzuweisen, dass binnen 4 weiterer Wochen ihm entweder geeignete Nachweise vorgelegt werden oder er den Begutachtungsbericht abschließt und der Akkreditierungsstelle übermittelt.

(5) Der verantwortlich zeichnende Sachverständige hat der Akkreditierungsstelle unverzüglich einen Bericht über die Nichtkonformitäten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.

(6) Sachverständige sind über die Sachverständigentätigkeit hinaus zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt gewordenen Vorgänge und Sachverhalte, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung erlangt haben, verpflichtet. Unterlagen, die zur Durchführung der Begutachtung zur Verfügung gestellt wurden, dürfen keinesfalls Dritten, auf welche Weise auch immer, zugängig gemacht oder vervielfältigt werden.

(7) Sachverständige haben die Pflicht, eine Begutachtung abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, wie etwa bei beratenden Tätigkeiten für die zu begutachtende Konformitätsbewertungsstelle.

(8) Sachverständige sind verpflichtet, Begutachtungen nach den Vorgaben der Akkreditierungsstelle durchzuführen und soweit zutreffend, die vorgesehenen Arbeitsdokumente zu verwenden.

(9) Sachverständige sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten weiterzubilden und der Akkreditierungsstelle alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen.

(10) Sachverständige sind auf Verlangen der Akkreditierungsstelle verpflichtet, erforderliche Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf den Begutachtungsbericht oder Aufklärungen über im Zuge der Begutachtung festgestellte Tatsachen ohne Anspruch auf Kostenersatz vorzunehmen.

§ 10. (1) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 gliedern sich nach

1.

den Gebühren für die Akkreditierung, abgestuft nach Grundgebühr und einer Gebühr in Abhängigkeit der Art und des Umfanges der Akkreditierung,

2.

den Gebühren für die Erweiterung der Akkreditierung,

3.

den Gebühren für die Überwachung der Akkreditierung,

4.

den Gebühren für die Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen.

(4) Die Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß § 8 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(5) Ist absehbar, dass ein Akkreditierungsverfahren erhebliche Barauslagen erfordert, kann die beantragende Stelle zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG).

§ 11. (1) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle jederzeit einer Überwachung unterziehen.

(2) Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Abs. 1 sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.

3. Abschnitt

Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

§ 12. (1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit

1.

deren rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. organisatorischem Status,

2.

der obersten Leitung oder sonstigem Schlüsselpersonal,

3.

den grundsätzlichen Regelungen,

4.

den Ressourcen oder Standorten,

5.

dem Akkreditierungsumfang oder

6.

sonstigen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Konformitäts-bewertungsstelle haben könnten.

(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.

(3) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.

(4) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.

(5) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.

(6) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.

(7) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(8) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.

4. Abschnitt

Beendigung der Akkreditierung

§ 13. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet

1.

mit dem Entzug der Akkreditierung,

2.

mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder

3.

mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.

Entzug der Akkreditierung

§ 14. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

1.

              wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,

2.

den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,

3.

während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder

4.

das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird

und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.

Aussetzung der Akkreditierung

§ 15. Auf Antrag akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen kann die Akkreditierung für sechs Monate ausgesetzt werden, wenn auf Grund des Wechsels des Sitzes, der Bautätigkeit am Sitz oder in den Räumlichkeiten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, oder längerer Abwesenheit von leitenden Personen, eine planmäßige Begutachtung nicht durchgeführt oder die akkreditierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

§ 16. (1) Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn

1.

von der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden oder

2.

planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder

3.

mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.

(2) Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden.

(3) Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.

Einschränkung der Akkreditierung

§ 17. Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

1.

wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,

2.

im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 18. Wer

1.

behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder

2.

die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder

3.

das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betraut.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20. (1) Die Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufzuheben.

(2) Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides für die bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen wird von Amtswegen eingeleitet.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Akkreditierungen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach landesrechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum Ende der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 festgelegten Übergangsfrist (31. Dezember 2014) gültig.

§ 21. (1) Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, tritt mit Ablauf des xx.xx.2012 außer Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen, BGBl. II Nr. 427/1999, tritt mit Ablauf des xx.xx.2012 außer Kraft.

(3) Die Geltung der Akkreditierungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 70/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001, der Akkreditierungsversicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 13/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001 und der Akkreditierungszeichenverordnung, BGBl. II Nr. 380/2008, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(4) Die §§ 1 bis 4, 7, 8 und 10 bis 12 der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001, werden aufgehoben.

§ 22. Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Artikel 2

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010, wird wie folgt geändert:

Die §§ 58 und 59 entfallen.

Artikel 3

Änderung des Kesselgesetzes

Das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2007, wird wie folgt geändert:

§ 25 entfällt.

Fischer

Faymann