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Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten


Published: 2012-04-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997557/geltungsbereich-des-fakultativprotokolls-zum-bereinkommen-ber-die-rechte-des-kindes-betreffend-die-beteiligung-von-kindern-an-bewaffneten-konflikten.html

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73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2011) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Côte d’Ivoire

12. März 2012

Grenada

6. Februar 2012

Malaysia

12. April 2012

Niger

13. März 2012

San Marino

26. September 2011

Saudi-Arabien

10. Juni 2011

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Côte d’Ivoire:

1.

Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte beträgt 18 Jahre. Die Rekrutierung erfolgt immer freiwillig, ohne Zwang. Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 zur Gründung des Wehrdienst-Gesetzes darf keine Person in die Streitkräfte eintreten, wenn sie nicht die Altersanforderung erfüllt.

2.

Gemäß Art. 59 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 zur Gründung des Wehrdienst-Gesetzes darf eine Person durch Rekrutierung oder auf der Grundlage von Eignung oder eines Auswahlverfahrens Soldat werden. Vor der Aufnahme in die nationalen Streitkräfte ist ein Altersnachweis (Personalausweis, Geburtsurkunde etc.) erforderlich. Darüber hinaus unterliegt die Zulassung zu Rekrutierungsuntersuchungen einer ärztlichen Freigabe.

3.

Das Wehrdienst-Gesetz garantiert Rechte für diejenigen, die eine militärische Laufbahn gewählt oder ihren nationalen Wehrdienst durchgeführt haben, im Einklang mit den besonderen Einschränkungen, die dieser Dienst auferlegt. Es definiert den allgemeinen Status des militärischen Personals und ihr Pensionssystem.

4.

Ein Wehrdienst von höchstens achtzehn (18) Monaten im aktiven Dienst ist eine staatsbürgerliche Pflicht für alle Staatsangehörigen, beiderlei Geschlechts, Côte d’Ivoires.

(a)

Ivorer beiderlei Geschlechts müssen, sobald sie das Alter von 18 erreichen, ihrer Verpflichtung zum Wehrdienst nachkommen; der Dienst kann bis zum Alter von 30 Jahren aufgeschoben werden.

(b)

An Hochschulen eingeschriebene Studenten dürfen den Wehrdienst aufschieben oder können freigestellt werden.

Art. 81, 82, 83 und 88 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 über den Wehrdienst.

5.

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 3 des Fakultativprotokolls nicht auf militärische Schulen angewandt wird, wie die Militärakademie in Bingerville (EMPT), da die in Art. 3 Abs. 1 dargelegte Verpflichtung, das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen anzuheben, nicht die von den Streitkräften der Vertragsstaaten geführten Bildungseinrichtungen gemäß Art. 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes betrifft.

Grenada:

Mit dem Ziel den Anwendungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten näher zu erläutern und nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, erklärt die Regierung von Grenada gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls, dass sie derzeit keine nationalen Streitkräfte hat und somit ein Mindestalter für die Rekrutierung für die Regierung von Grenada nicht anwendbar ist.

Der einzige Spezialdienst in Grenada ist die königliche Polizei. Die Regierung von Grenada erklärt weiterhin, dass das erforderliche Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die königliche Polizei gemäß Art. 16 Abs.1 lit. a des Polizei-Gesetzes neunzehn (19) Jahre beträgt.

Niger:

Bezüglich Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Niger gemäß des Gesetzes Nr. 62-10 vom 16. März 1962 über die Organisation der Rekrutierung in der Republik Niger, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die bewaffneten Streitkräfte und die nationale Gendarmerie Nigers 18 Jahre beträgt.

Die Regierung der Republik Niger führt nachstehend die Schutzmaßnahmen an, die sie eingeführten hat, um sicherzustellen, dass Rekrutierungen niemals gewaltsam oder zwangsweise erfolgen:

(a)

Das Rekrutierungsverfahren für die Streitkräfte und in die nationale Gendarmerie Nigers wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;

(b)

Der Rekrutierungsakt beinhaltet eine Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder eine Lehre;

(c)

Die Aufnahmezeremonie für die jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;

(d)

Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten folgendes:

(a)

Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in das Militär der Republik San Marino beträgt, in Übereinstimmung mit den Spezialvorschriften jeder einzelnen Truppe, 18 Jahre;

(b)

In San Marino gibt es weder eine Wehrpflicht, noch eine Zivildienstpflicht, obwohl Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 15 vom 26. Januar 1990 "Die Regelung und Disziplin des Militärs" vorsieht, dass im Ausnahmefall einer allgemeinen Mobilisierung, alle Bürger San Marinos zwischen 16 und 60 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Diese Bestimmung beruht auf historischem Erbe und solche Umstände sind in der Geschichte der Republik noch nie vorgekommen. Die Republik San Marino beabsichtigt, eine Reform der Regelung und Disziplin des Militärs einzuführen, um diese Bestimmung aufzuheben.

Saudi-Arabien:

1.

Die Gesetze und Vorschriften Saudi-Arabiens beinhalten weder Texte noch Bestimmungen, die irgendeine Art der Zwangsrekrutierung in die Streitkräfte ermöglichen.

 

2.

Der Eintritt in die nationalen Streitkräfte beschränkt sich auf eine reguläre (freiwillige) Beschäftigung und das Gesetz verlangt, dass der Antragsteller, der die Rekrutierung verlangt, mindestens 17 Jahre alt ist.

Faymann