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Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO


Published: 2012-04-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997549/intelligente-messgerte-einfhrungsverordnung--ime-vo.html

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138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO)

Auf Grund des § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird verordnet:

Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“)

§ 1. (1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat

1.

bis Ende 2015 mindestens 10 vH,

2.

bis Ende 2017 mindestens 70 vH und,

3.

              im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH

der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.

(2) Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden.

(3) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.

(4) Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.

(5) Die Entscheidung, welche Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden, liegt nach Maßgabe des Abs. 1 im Ermessen des jeweiligen Netzbetreibers. Endverbrauchern, die bis 2019 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist auf Anfrage der Grund hierfür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.

Berichts- und Monitoringpflichten

§ 2. (1) Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln.

(2) Die E-Control hat die Einführung intelligenter Messgeräte durch die Netzbetreiber zu überwachen.

(3) Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Mitterlehner