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Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes


Published: 2012-04-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997546/nderung-des-bundestheaterorganisationsgesetzes.html

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33. Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5.

die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH”).“

2. In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wendung „dem Bundesminister/“ eingefügt.

3. In § 12 Abs. 5 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Aufsichtsrat“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und § 12 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist bei der Bundestheater-Holding GmbH die Bestellung von sieben Aufsichtsräten, bei allen anderen Gesellschaften die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.“

5. In § 13 Abs. 3 wird in Z 3 nach dem Wort „Bundesminister“ die Wendung „/von der Bundesministerin“ eingefügt, wird in Z 4 nach dem Wort „Bundeskanzler“ die Wendung „/von der Bundeskanzlerin“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 5.

6. In § 13 Abs. 6 wird nach der Wendung „sind gegenüber“ die Wendung „dem Bundesminister/“ und nach der Wortfolge „dem entsendenden Bundesminister“ die Wendung „/der entsendenden Bundesministerin“ eingefügt.

7. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.“

8. § 13 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.“

9. Nach § 13 Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b eingefügt:

„(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb               gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

15.

die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.“

10. § 13 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.“

11. Nach § 13 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:

„(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem               Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im               Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb               gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese               außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.“

12. § 13 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.“

13. Nach § 13 Abs. 11 wird folgender Abs. 11a eingefügt:

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.“

14. § 16 samt Überschrift lautet:

„Publikumsgespräche

§ 16. (1) Die Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.

(2) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

1.

Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2.

Marketing und Kartenvertrieb,

3.

Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(3) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(4) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.“

15. Dem § 31a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 13 Abs. 2, 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

16. In § 32 Z 2 wird nach der Wendung „der Bundesminister“ die Wendung „/die Bundesministerin“ und nach dem Wort „mit“ die Wendung „dem Bundesminister“ eingefügt.

Fischer

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