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Änderung der Spielzeugkennzeichnungsverordnung


Published: 2012-04-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997542/nderung-der-spielzeugkennzeichnungsverordnung.html

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139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Spielzeugkennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ‒ UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2007, wird verordnet:

1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)” und der Ausdruck „BGBl. Nr. 823/1994” wird durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 203/2011” ersetzt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Spielzeug, das §§ 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.”

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Kennzeichnungselemente sind

1.

der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,

3.

die CE-Kennzeichnung gemäß § 3,

4.

die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und

5.

die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.”

3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Angabe gem. § 2 Z 3 (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.

(3) Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Theken-Präsentationsverpackung anzubringen.”

5. § 6 lautet:

§ 6. Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.”

6. § 7 lautet:

§ 7. Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L  170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.”

Mitterlehner