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Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen


Published: 2012-05-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997517/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-die-rechtsstellung-der-staatenlosen.html

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82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Benin

8. Dezember 2011

Bulgarien

22. März 2012

Burkina Faso

1. Mai 2012

Georgien

23. Dezember 2011

Liechtenstein

25. September 2009

Malawi

7. Oktober 2009

Republik Moldau

19. April 2012

Nigeria

20. September 2011

Panama

2. Juni 2011

Philippinen

22. September 2011

Turkmenistan

7. Dezember 2011

 

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Bulgarien:

1. Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2:

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 nicht anzuwenden.

2. Vorbehalt zu Art. 21:

Die Republik Bulgarien wendet Art. 21 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

3. Vorbehalt zu Art. 23:

Die Republik Bulgarien wendet Art. 23 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

4. Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 24 Abs. 2:

Die Republik Bulgarien wendet Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 24 Abs. 2 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

5. Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 3:

Die Republik Bulgarien wendet Art. 24 Abs. 3 nur bezüglich zukünftiger Übereinkommen an.

6. Vorbehalt zu Art. 27:

Gemäß Art. 27 des Übereinkommens wird ein Identitätsnachweis ("Fremdenpass für staatenlose Personen") an staatenlose Personen ausgestellt, die diesen Status auf dem Gebiet der Republik Bulgarien gewährt bekommen haben und die eine dauerhafte oder eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gemäß dem nationalen Recht der Republik Bulgarien haben. Gemäß dem nationalen Recht wird einer Person, der man den Status einer staatenlosen Person gewährt hat, das Recht auf Aufenthalt gewährt und das Dokument "Aufenthaltsgenehmigung" ausgestellt, welches allerdings kein Identitätsnachweis ist.

7. Vorbehalt zu Art. 28:

Gemäß Art. 28 des Übereinkommens wird das Dokument "Fremdenpass von staatenlosen Personen", das sowohl ein Identitätsnachweis als auch ein Reisedokument ist, an Personen ausgestellt, denen die Republik Bulgarien den Status von staatenlosen Personen gewährt hat und eine ständige oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien haben. Das obgenannte Dokument wird nicht an Personen ausgestellt, die den Status einer staatenlosen Person in einem anderen Land gewährt bekommen haben, sofern sie nicht ihren ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien haben und wegen unüberwindbarer ordnungsgemäß durch entsprechende Dokumente nachgewiesener Gründe ihr Reisedokument von dem Staat, der es ursprünglich ausgestellt hat, nicht verlängern lassen können.

8. Vorbehalt zu Art. 31:

Art. 31 verpflichtet die Republik Bulgarien nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status als Ausländern im Allgemeinen zu gewähren.

Republik Moldau:

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 des Übereinkommens gemäß des nationalen Rechts anzuwenden.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 des Übereinkommens nur in Bezug auf Staatenlose anzuwenden, deren Status von der Republik Moldau anerkannt wurde und die dafür die Erlaubnis haben, auf dem Gebiet der Republik Moldau zu bleiben.

Faymann