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Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)


Published: 2012-05-15
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997511/recycling-von-altholz-in-der-holzwerkstoffindustrie-%2528recyclingholzv%2529.html

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160. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)

Auf Grund

1.

der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 9 Abs. 1 und 10 und

2.

der §§ 4 und 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

verordnet:

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;

2.

die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen verbunden ist;

3.

eine Schadstoffanreicherung im Produktkreislauf zu vermeiden;

4.

die Förderung der Quellensortierung, der Aufbereitung und des Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie gemäß der Hierarchie in § 1 Abs. 2 AWG 2002.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

1.

Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,

2.

Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie

3.

befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Altholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;

2.

Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung;

3.

befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: solche gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;

4.

Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird. Die Berechnung des Beurteilungswertes für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, erfolgt gemäß Anhang 2 Kapitel 1.2;

5.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Recyclingholzes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurde;

6.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

7.

Holzwerkstoffe: Werkstoffe, die durch Zerkleinern von Holz, Recyclingholz und/oder Recyclingholzprodukten und anschließendes Zusammenfügen der Strukturelemente erzeugt werden (zB Spanplatten, Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB), Faserplatten, Verbundplatten, Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffe (WPC));

8.

Holzwerkstoffindustrie: Unternehmen, die einen oder mehrere der in Anhang 1 angeführten Abfälle zur Erzeugung von Holzwerkstoffen verwenden;

9.

Konfektionierung: die Behandlung von Altholz zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften wie beispielsweise die Zerkleinerung, Trocknung, die für das Recycling in der Holzwerkstoffindustrie erforderlich ist;

10.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe hergestellt und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

11.

Los: die gemäß Anhang 2 Kapitel 2 oder Anhang 3 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);

12.

Prüfmenge: die Masse oder das Volumen an Material, die bzw. das entweder der Laborprobe oder der Prüfprobe entnommen wurde und zur Ermittlung der Zusammensetzung oder anderer interessierender Eigenschaften notwendig ist;

13.

Prüfprobe: eine Laborprobe nach einer vom Labor durchgeführten geeigneten Vorbehandlung (zB Mahlen zum Erreichen einer ausreichenden Homogenität und Feinheit, Trocknen);

14.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

15.

Recyclingholz: Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll und die Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 erfüllt;

16.

Recyclingholzanteil: der Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen – ausgenommen die thermische Verwertung – erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung;

17.

Recyclingholzprodukt: Recyclingholz, das die Vorgaben gemäß Anhang 3 erfüllt und für das das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft deklariert wurde;

18.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

19.

Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird. Eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst;

20.

vorgesehene Abnehmer:

a)

Personen, die von demjenigen, der die Abfalleigenschaft enden lassen will oder der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, voraussichtlich ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernehmen werden;

b)

Personen, die von demjenigen, der das Ende der Abfalleigenschaft deklariert hat, ein Recyclingholzprodukt einschließlich einer Eigenanwendung übernommen haben.

Pflichten des Abfallbesitzers

§ 4. (1) Die für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehenen Altholzfraktionen sind am Anfallsort getrennt zu erfassen oder einer nachfolgenden Aufbereitung zu unterziehen.

(2) Bei Lagerung und Transport ist das für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehene Altholz von sonstigen Althölzern getrennt zu halten.

(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Eingangskontrolle

§ 5. (1) Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.

(2) Die Eingangskontrolle besteht aus

1.

einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;

2.

einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und

3.

einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

§ 6. (1) Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1und 2 zu entsprechen.

(2) Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(3) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:

1.

die eindeutige Kennung;

2.

das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;

3.

den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;

4.

Übermittlungsdatum;

5.

grundlegende Angaben über den Abfall:

a)

Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;

b)

Herkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung

c)

Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);

6.

bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;

7.

die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.

Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, und Anhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.

(4) Weiters muss der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung aufzeichnen:

1.

die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,

2.

die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8,

3.

Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferung sowie

4.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 2 Kapitel 2.9.

(5) Der Behörde muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.

Recyclingverbot

§ 7. (1) Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

(2) Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung aufweist oder das mit besonders gefährlichen Stoffen behandelt worden ist oder aufgrund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine derartige Verunreinigung vermuten lässt, ist von den gemäß Anhang 1 und 2 für ein Recycling geeigneten Fraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu halten und darf nicht einem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden.

Abfallende für Recyclingholz

§ 8. (1) Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anhang 3 Kapitel 1.4). In den Aufzeichnungen gemäß AbfallbilanzV ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Recyclingholzprodukte muss ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 3 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Recyclingholzprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Recyclingholzprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(2) Abs. 1 gilt nur für Abfallarten des Anhangs 1.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jedes Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

1.

Art und Menge des Recyclingholzprodukts,

2.

Änderungen der vorgesehenen Abnehmer, die sich im vergangenen Berichtsjahr ergeben haben oder sich im gegenwärtigen Berichtsjahr voraussichtlich ergeben werden, und

3.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang 3 Kapitel 2.8.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Recyclingholzprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

1.

den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und

2.

Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anhang 3 Kapitel 1.4.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recyclingholzprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(7) Bei der Herstellung von Recyclingholz, bei dem der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss sinngemäß die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Ab dem 15. Mai 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 15. Mai 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2012 in Kraft.

Berlakovich