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Statistik über den Viehbestand


Published: 2012-05-18
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997500/statistik-ber-den-viehbestand.html

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163. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand

Aufgrund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.

2. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Juni

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten.

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Schweinebestand (Anlage I lit. a) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit zu erheben.

(2)               Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

3. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Dezember

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 5. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

§ 6. (1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 7. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen (Anlage I) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.

(2)              Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage II) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der Erhebung

§ 8. (1) Die Befragung gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 9. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 5 im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 10. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 11. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 5 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 12. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

(2) Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 2 207 Euro für die Erhebung gemäß dem 2. Abschnitt sowie jährlich, erstmals im Jahr 2012, in Höhe von 13 692 Euro für die Erhebung gemäß dem 3. Abschnitt zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2013 einer jährlichen Valorisierung von 3%.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. II Nr. 147/2009, außer Kraft.

Berlakovich