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Änderung der Lehrberufsliste


Published: 2012-05-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997482/nderung-der-lehrberufsliste.html

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178. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des               Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.  457/2011 wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Buchhaltung und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Finanz- und Rechnungswesenassistenz“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

 

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Finanz- und Rechnungswesen-assistenz

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in

1.

voll

Bankkaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Betriebsdienstleistung

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

 

1.

1.

1.

 

voll

voll

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Einkäufer/in

1.

2.

voll

voll

Einzelhandel

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Lagerlogistik

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

2.

voll

voll

Rechtskanzleiassistent/in

1.

2.

voll

voll

Reisebüroassistent/in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

2.

voll

voll

Steuerassistenz

1.

2.

voll

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Verwaltungsassistent/in

1.

2.

voll

voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag, Einkäufer/in, Einzelhandel, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau und Speditionslogistik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Finanz- und Rechnungswesenassistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Personaldienstleistung, Rechtskanzleiassistent/in, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Finanz- und Rechnungswesenassistenz im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reichenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Gleisbautechnik (Ausbildungsversuch)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

 

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Gleisbautechnik (Ausbildungsversuch)

3

Maurer/in

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Schalungsbau

1.

voll

Tiefbauer

1.

2.

voll

voll

6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Maurer/in, Metallbearbeitung und Schalungsbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufe absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gleisbautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Tiefbauer eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gleisbautechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik eine Anrechnung der in diesem Schwerpunkt absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt; bei den Bestimmungen für den Schwerpunkt Metallbautechnik entfällt die Anrechnungsregelung für den Lehrberuf Elektronik.

9. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Maler und Anstreicher sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

10. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Maler/in und Beschichtungstechniker/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

 

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Funktionsbeschichtung

- Historische Maltechnik

- Dekormaltechnik

- Korrosionsschutz

3

Lackierer

1.

voll

Schilderherstellung

1.

voll

Tapezierer/in und Dekorateur/in

1.

voll

Vergolder und Staffierer

1.

voll

11. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Lackierer, Schilderherstellung, Tapezierer/in und Dekorateur/in sowie Vergolder und Staffierer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maler/in und Beschichtungstechniker/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

12. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für die Lehrberufe Dreher und Werkzeugmaschineur sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

13. In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen zum Lehrberuf „Metallbearbeitung“ wie folgt:

 

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Metallbearbeitung

3

Gleisbautechnik

1.

voll

Hufschmied/in

1.

voll

Installations- und Gebäudetechnik

1.

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

Produktionstechniker

1.

voll

Seilbahnfachmann/-frau

1.

voll

14. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Hufschmied/in, Installations- und Gebäudetechnik, Lebensmitteltechnik, Produktionstechniker und Seilbahnfachmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

15. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Metalltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

16. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Papiertechniker und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

17. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Papiertechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

 

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Papiertechnik

3,5

Chemielabortechnik

1.

voll

Chemieverfahrenstechnik

1.

voll

Kälteanlagentechnik

1.

voll

Konstrukteur/in

- Maschinenbautechnik

- Werkzeugbautechnik

 

1.

1.

 

voll

voll

Metalltechnik

1.

voll

18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/in – Maschinenbautechnik, Konstrukteur/n – Werkzeugbautechnik und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Papiertechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

19. In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen „Finanz- und Rechnungswesenassistenz“ und „Metalltechnik“ entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingefügt:

 

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

Bürokaufmann/-frau

 

Metalltechnik

Metallbearbeitung

 

20. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 11 sowie 13 bis 19 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft. Die Bestimmungen der Ziffer 12 treten mit 1. November 2012 in Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Mitterlehner