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Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung


Published: 2012-05-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997479/maler-in-und-beschichtungstechniker-in-ausbildungsordnung.html

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181. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in (Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Funktionsbeschichtungen,

2.

Historische Maltechnik,

3.

Dekormaltechnik,

4.

Korrosionsschutz.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maler und Beschichtungstechniker oder Malerin und Beschichtungstechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung ist auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Lehrberufes erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen:

a)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen,

b)

Prüfen und Bewerten von Untergründen,

c)

Vorbereiten von Untergründen für die weitere Bearbeitung zB durch Reinigung, Entfernung von alten Beschichtungen und Ausbessern von Schadstellen,

d)

Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen,

e)

Aufbringen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen auf Untergründen mit verschiedenen Arbeitstechniken,

f)

Erkennen und Beseitigen von Beschichtungsmängeln,

g)

Gestalten von Oberflächen mit Zier- und Schmucktechniken,

h)

Anbringen von Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung,

i)

Beraten von Kunden.

2.

Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Historische Maltechnik:

a)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen unter besonderer Beachtung der Bewahrung historischer Substanz,

b)

Prüfen und Bewerten von Untergründen,

c)

Vorbereiten von Untergründen für die weitere Bearbeitung zB durch Reinigung, Entfernung von alten Beschichtungen und Ausbessern von Schadstellen,

d)

Erkennen von historischen Arbeitstechniken,

e)

Instandsetzen von Untergründen in Abstimmung mit denkmalpflegerischen Vorgaben,

f)

Herstellen bzw. Rekonstruieren von historischen Beschichtungen mit historischen Arbeitstechniken wie zB Fresco- und Seccomalerei,

g)

Herstellen bzw. Rekonstruieren von Ziertechniken,

h)

Beraten von Kunden sowie Zusammenarbeiten mit Behördenvertretern wie zB dem Bundesdenkmalamt oder Restauratoren usw.

3.

Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Dekormaltechnik:

a)

Prüfen und Bewerten von Untergründen,

b)

Vorbereiten von Untergründen für die weitere Bearbeitung zB durch Reinigung, Entfernung von alten Beschichtungen und Ausbessern von Schadstellen,

c)

Entwickeln und Umsetzen von Gestaltungsarbeiten gemäß künstlerischen Anforderungen,

d)

Abstimmen und Mischen von Farbtönen unter Beachtung von licht- und aufnahmetechnischen Anforderungen,

e)

Malen von Architekturimitationen aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen sowie von Landschaftsdarstellungen in verschiedenen Vegetationsformen,

f)

Anfertigen und Aufbringen von Imitaten wie zB von Holz-, Stein-, Marmor-, Textil-, und Metallimitationen sowie Riss- und Bruchimitationen,

g)

Zeichnen und Anfertigen von Schriften und Ornamenten,

h)

Bemalen von Bühnenhintergründen und -wänden,

i)

Beraten von Kunden.

4.

Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Korrosionsschutz:

a)

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Einsetzen von Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüsten (Instandhalten, Bedienen) sowie Auf- und Abbauen von Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse,

b)

Prüfen und Bewerten von Untergründen,

c)

Vorbereiten von Untergründen für die weitere Bearbeitung zB durch Reinigung, Entfernung von alten Beschichtungen und Ausbessern von Schadstellen,

d)

Feststellen von Schäden durch Korrosion, der Korrosionsart und des Korrosionsgrades,

e)

Auswählen der Korrosionsschutzmaßnahmen bzw. der Schutz- und Instandsetzungsverfahren,

f)

Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen und Aufbringen von Beschichtungen,

g)

Schützen von Betonoberflächen mit Imprägnierungen, Beschichtungen und Versiegelungen,

h)

Aufbringen von Spezialbeschichtungen und Brandschutzbeschichtungen,

i)

Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

Beraten von Kunden sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Beschichtungsmaterialien, Beschichtungsstoffe sowie der sonstigen Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herstellung, Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung und den Umgang mit Sicherheitsdatenblättern

9.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Normen, Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

10.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Montageanleitungen usw.

11.

Grundkenntnisse der Darstellung von Entwürfen und Gestaltungen

12.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

13.

Grundkenntnisse der Stilkunde

14.

Messen, Berechnen und Dokumentieren von berufsspezifischen Größen

 

15.

Kenntnis über die Auswahl und den Transport von Beschichtungsmaterialien, Beschichtungsstoffen sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen

16.

Mitarbeiten beim spezifischen und auftragsbezogenen Auswählen und Überprüfen der Materialien

Spezifisches und auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien

17.

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

18.

Mithelfen beim Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen

19.

Kenntnis der Untergründe wie Holz, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe

20.

Erkennen, Prüfen und Beurteilen von Untergründen

21.

Durchführen von Vorarbeiten an Untergründen wie Abdecken, Reinigen, Abwaschen und Abscheren

22.

Entfernen von Beschichtungen auf Untergründen (zB durch Abbeizen, Abbrennen)

23.

Mitarbeiten beim Vorbereiten von Untergründen mittels Neutralisieren, Schleifen, Entrosten, Imprägnieren und Tiefengrundieren

Vorbereiten von Untergründen mittels Neutralisieren, Schleifen, Entrosten, Imprägnieren und Tiefengrundieren

24.

Ausgleichen von Unebenheiten an Untergründen (zB durch Kitten, Überziehen und Spachteln)

25.

Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien

26.

Grundkenntnisse der Arbeitstechniken, Arbeitsvorgänge und des Aufbaus von Beschichtungen auf verschiedenen Untergründen wie zB Holz, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe

Kenntnis der Arbeitstechniken, Arbeitsvorgänge und über den Aufbau von Beschichtungen auf verschiedenen Untergründen wie zB Holz, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe

27.

Grundkenntnisse spezieller Arbeitstechniken wie Aufbringen von Korrosionsschutz- und Brandschutzbeschichtung nach ÖNORM, Zier- und Schmucktechniken

28.

Führen von Arbeitsnachweisen

29.

Erstellen von Arbeitsbe-stätigungen und von Ausmaßlisten; Führen von Arbeitsbüchern

30.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

31.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

32.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

33.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

34.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung von Reststoffen sowie über die Entsorgung des Abfalls

35.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

37.

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

38.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Mithelfen beim Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen

2.

Mitarbeiten beim Instandsetzen und Armieren von Untergründen im Sinne der ÖNORM B 2230

Instandsetzen und Armieren von Untergründen im Sinne der ÖNORM B 2230

3.

Mitarbeiten beim Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

4.

Mitarbeiten beim Aufbringen von Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffe und beim Nachbearbeiten der Oberflächen wie zB durch Versiegeln, Wachsen, Polieren, Ölen

Aufbringen von Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffe und Nachbearbeiten der Oberflächen wie zB durch Versiegeln, Wachsen, Polieren, Ölen

5.

Mitarbeiten beim Aufbringen (zB Streichen, Lackieren) von Beschichtungen auf Metall-untergründen

Aufbringen (zB Streichen, Lackieren) von Beschichtungen auf Metalluntergründe

6.

Mitarbeiten beim Aufbringen (zB Beschneiden, Streichen, Rollen, Spritzen, Verspachteln, Verkleben) von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen auf mineralische Untergründe

Aufbringen (zB Beschneiden, Streichen, Rollen, Spritzen, Verputzen, Verkleben) von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen auf mineralische Untergründe

7.

Kenntnis spezieller Arbeitstechniken wie Zier- und Schmucktechniken an Oberflächen

8.

Gestalten von Oberflächen mit Zier- und Schmucktechniken wie geometrischen Formen (inkl. Anwenden manueller Vergrößerungsmethoden), Muster, Strukturen und Beschichtungsstoffen

9.

Kenntnis über Beschichtungsmängel und deren Beseitigung

10.

Erkennen und Beseitigen von Untergrund- und Beschichtungsmängeln

11.

Anbringen von Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung

12.

Ausführen von Klebe- und Armierungsarbeiten

13.

Anbringen von vorgefertigten Zierprofilen im Innen- und Außenbereich

14.

Aufbringen von Armierungen und Oberflächenbeschichtungen im Dünnputzverfahren

15.

Mitarbeiten beim Herstellen von Anschluss- und Dehnverfugungen mit verschiedenen Materialien

Herstellen von Anschluss- und Dehnverfugungen mit geeigneten Materialien

2.

Schwerpunkt Historische Maltechnik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Führen von Gesprächen mit Behördenvertretern wie zB dem Bundesdenkmalamt, Restauratoren usw. unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Mithelfen beim Aufstellen der erforderlichen Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen unter besonderer Beachtung der Bewahrung historischer Substanz

3.

Kenntnis über historische Rezepturen für Werk- und Beschichtungsstoffe sowie historischen Schriftformen

4.

Kenntnis der Stilkunde

5.

Bewerten von Untergründen, Materialien und Anwendungstechniken, nicht jedoch im historischen Bestand

6.

Erkennen von historischen Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien, Beschichtungsaufbau und Werkzeugen

7.

Erkennen von Schadensbildern an Untergründen, Beschichtungen und Gegenständen

8.

Auswählen von geeigneten Pigmenten, Farb- und Füllstoffen

9.

Vorbereiten von Bindemitteln, Herstellen von Beschichtungsstoffen (wie zB Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben) sowie von Überzugsmitteln nach historischen Rezepturen

10.

Grundkenntnisse der Kreidegründe, Putzmörteln, Stuck- und Steinersatzmassen nach historischen Rezepturen

11.

Herstellen bzw. Rekonstruieren von historischen Beschichtungstechniken (zB Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken) zur Herstellung von Fresco- und Seccomalerei, Imitationen, Illusionsmalerei und Schriftformen

12.

Herstellen bzw. Rekonstruieren von Verzierungstechniken im historischen Bestand in Zusammenarbeit mit Denkmalpflege und restauratorischer Betreuung

13.

Grundkenntnisse der Herstellung von Gestaltungsarbeiten in Putz und Stuck

14.

Anwenden des betrieblichen Qualitätsmanagements zB Anlegen von Kontrollflächen und Anfertigen von Rückstellmustern im historischen Bestand in Zusammenarbeit mit Denkmalpflege und restauratorischer Betreuung

15.

Kenntnisse der Fachterminologie von Dokumentationen wie zB Befundberichte, Mess-, Prüfergebnisse sowie Arbeitsdokumentationen

3.

Schwerpunkt Dekormaltechnik:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Entwickeln von Gestaltungskonzepten gemäß künstlerischer Anforderungen

2.

Beraten und Abstimmen von Entwürfen mit anderen beteiligten Abteilungen

3.

Erstellen von technischen Zeichnungen und räumlichen Darstellungen

4.

Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen sowie Kenntnis der Material- und Arbeitstechniken

5.

Auftragen von unterschiedlichen Grundmaterialien und Werkstoffen (wie zB Holz, Textilien, Metalle und Kunststoffe)

6.

Anfertigen von Buchstaben und Schriften in verschiedenen Materialien sowie Gestalten von Flächen und Schriften

7.

Zeichnen und Malen von Ornamenten sowie Gestalten von Flächen mit Ornamenten aus unterschiedlichen Kulturkreisen und Stilrichtungen

8.

Abstimmen und Mischen von Farbtönen unter Beachtung von licht- und aufnahmetechnischen Anforderungen

9.

Anwenden von Vergrößerungstechniken sowie Übertragen von Vorzeichnungen für Malereien

10.

Anwenden von verschiedenen Beschichtungstechniken wie Lasier-, Kolorier- und Spritztechniken zur Herstellung von dekorativer Malerei

11.

Anfertigen von linearen und plastischen Zeichnungen von Gebäuden aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie von Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen

12.

Anfertigen von linearen und plastischen Zeichnungen, freien Formen, Phantasiegebilden und Farbkonzepten

13.

Versehen von bemalten Dekorationsteilen mit Imitaten wie zB Mauerwerk und Stein

14.

Anfertigen und Aufbringen von Imitaten wie zB von Holz-, Stein-, Marmor-, Textil-, und Metallimitationen sowie Riss- und Bruchimitationen

15.

Prüfen der Arbeitsergebnisse auch im Hinblick auf Wirkung und mechanische Beanspruchung

4.

Schwerpunkt Korrosionsschutz:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Mithelfen beim Einsetzen von Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüsten (Instand halten, Bedienen) sowie Auf- und Abbauen von Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse

2.

Bedienen und Warten von mobilen Anlagen und Apparaten zur Belüftung und Klimatisierung von Arbeitsstellen

3.

Kenntnis über Korrosionsschutzmaßnahmen und -techniken sowie über Spezialbeschichtungen und vorbeugenden Brandschutz

4.

Feststellen von Schäden durch Korrosion, der Korrosionsart und des Korrosionsgrades

5.

Auswählen des geeigneten Korrosionsschutzverfahrens bzw. des Schutz- und Instandsetzungsverfahrens

6.

Vorbereiten der zu behandelnden Oberflächen bzw. Untergründe zB durch Strahlverfahren, Ausspachteln, Verpressen und Ausgießen im Sinne der ÖNORM B 2230

7.

Einrichten, Bedienen und Instand halten von mobilen Strahlanlagen

8.

Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen und –beschichtungen

9.

Herstellen von metallischen Überzügen, wie zB durch Metallspritzen (Kaltverzinken)

10.

Auskleiden und Umhüllen von Behältern, Rohren und Rohrleitungen zum Zwecke des Korrosionsschutzes

11.

Ausführen von Einbettungs- und Gießarbeiten

12.

Schützen von Betonoberflächen mit Imprägnierungen, Beschichtungen und Versiegelungen

13.

Herstellen von Kunstharzbelägen und -estrichen auf Betonoberflächen

14.

Durchführen von Abdichtungen mit Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen im Zuge des Durchführens von Korrosionsschutzarbeiten

15.

Instandsetzen und Warten von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen mit geeigneten Materialien

16.

Aufbringen von Spezialbeschichtungen zB gegen Durchfeuchtung, chemische und mechanische Beanspruchung sowie aggressive Medien

17.

Anbringen von Farbbeschichtungen zum Zwecke des Brandschutzes

18.

Anwenden des betrieblichen Qualitätsmanagements zB Anlegen von Kontrollflächen und Anfertigen von Rückstellmustern

19.

Anlegen von Dokumentationen wie zB Schadensdiagnosen, Mess-, Prüfergebnisse sowie von Arbeitsdokumentationen auch unter Verwendung von rechnergestützten Anlagen

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe,

2.

Arbeitstechniken,

3.

Werkzeuge und Geräte,

4.

Stilkunde,

5.

spezielle Aufgaben aus dem Gebiet der Malerei und Beschichtung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Ausmaßberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

1.

Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen:

a)

Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes,

b)

Übertragen eines Motivs auf eine Fläche,

c)

Auswählen von Farben, Hilfsmitteln und Techniken,

d)

Herstellen einer Beschichtung auf einer vorbereiteten Fläche.

2.

Schwerpunkt Historische Maltechnik:

a)

Prüfen des Untergrundes wie zB Ziegel, Stein, Beton, Gips, Holz, Schilf,

b)

Prüfen der zu verwendenden Farben wie zB Leimfarben, Kalkfarben,

c)

Rekonstruieren historischer Untergründe,

d)

Herstellen von Schablonen,

e)

Herstellen einer Schriftprobe,

f)

Ergänzen von Malflächen bzw. Rekonstruieren von bemalten Flächen.

3.

Schwerpunkt Dekormaltechnik:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Auswählen von Farben und Hilfsmitteln,

c)

Einteilen der Malfläche für die Dekormalerei,

d)

Aussuchen von Motiven und Übertragen von Motiven auf Flächen,

e)

Rekonstruieren von Motiven,

f)

Herstellen einer Schriftprobe.

4.

Schwerpunkt Korrosionsschutz:

a)

Prüfen des Untergrundes,

b)

Reinigen von durch Korrosion belasteten Untergründen,

c)

Aufbringen von Grundierungen,

d)

Herstellen von Oberflächen bzw. Beschichtungen,

e)

Herstellen von Schutzmaßnahmen wie zB UV-Schutz, Brandschutz.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist - im Hinblick auf die Trocknungszeit - nach acht Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Sauberkeit,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

Abstimmen der Farbtöne

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüfungskandidaten zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 190/1971, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maler und Anstreicher, BGBl. Nr. 164/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2012 im Lehrberuf Maler und Anstreicher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis 31. Mai 2020 gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Mitterlehner