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NMS-Umsetzungspaket


Published: 2012-05-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997475/nms-umsetzungspaket.html

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185. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen erlassen und die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Aufnahms-verfahrensverordnung, die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, die Bildungsdokumentationsverordnung, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter und die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter geändert werden (NMS-Umsetzungspaket)

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Artikel 2

Verordnung, mit der die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Neuen Mittelschulen bekannt gemacht werden

Artikel 3

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Artikel 4

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Artikel 7

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Artikel 8

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Artikel 10

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Artikel 11

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

 

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,

2.

des § 31a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, sowie

3.

hinsichtlich der Anlage 5 auch des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012,

wird verordnet:

§ 1. Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),

2.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),

3.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),

4.

Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),

5.

Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

1.

die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,

2.

die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die im Fünften Teil der Anlage 1 enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 11 lautet:

„(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:

a)

in der Volksschule

aa)

in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,

bb)

in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,

b)

in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,

c)

in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,

d)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),

e)

in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und

f)

in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.“

2. § 8 Abs. 11 lautet:

„(11)

Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:

a)

in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,

b)

in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

c)

in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,

d)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,

e)

in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und

f)

in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.“

3. In § 11 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Wenn die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes zu geben.“

4. In § 11 Abs. 9 wird die Wortfolge „Leibeserziehung, Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

6. § 13 lautet samt Überschrift:

„Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

a)

in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,

b)

in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,

c)

im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

d)

im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,

e)

im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,

f)

in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

g)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,

h)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,

i)

in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.“

8. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule

§ 14a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.

(2) Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.

(3) Werden die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“

9. In § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb entfällt die Wortfolge „Hauswirtschaft und Kinderpflege“ und wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

10. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 11, § 11 Abs. 3b, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 14a samt Überschrift sowie § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständern die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 1b wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der 3. Klasse der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 8c werden das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 Z 2“ und das Zitat „BGBl. Nr. 271/1975“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 291/1975“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 werden nach Z 8c folgende Z 8d bis 8g eingefügt:

„8d.

wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.”;

8e.

wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.”;

8f.

wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.”;

8g.

wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.”;“

5. In § 5 Abs. 2 wird nach Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4.

bei Neuen Mittelschulen zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

7. Anlage 2a (Zeugnisformularverordnung) lautet: (siehe unter Anlagen)

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3)

Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände

1.

in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder

2.

in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder

3.

in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.“

3. In § 15 wird nach der Zitierung „§ 55 Abs. 1“ die Zitierung „und § 55 Abs. 1a“ eingefügt.

4. Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet:

„7. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung“

5. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„8. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen und Skihauptschulen)“

6. In § 53 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Leistungsgruppe“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

7. Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der §§ 3 und 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, BGBl. Nr. 347/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 501/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder einen anderen Schwerpunktbereich“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder den Schwerpunktbereich“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 und in § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ jeweils die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 4 und 5 sowie § 8 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ jeweils die Wortfolge „oder des Schwerpunktbereichs“ eingefügt.

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.“

6. In § 14 Abs. 4 wird nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „oder desselben Schwerpunktbereichs“ eingefügt.

7. Der bisherige § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5, § 7 Abs. 2 bis 5, § 8 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2007, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. In § 7 wird nach dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wortfolge „und Neuen Praxismittelschulen“ eingefügt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Überschrift zu § 3 und § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

 

Artikel 8

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

 

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen               Pflichtgegenständen

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, BGBl. Nr. 368/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 420/1983, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder an der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

 

Artikel 10

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 sowie der Überschrift zum 2. Teil der Anlage wird nach dem Begriff „Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Neue Mittelschule“ eingefügt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

 

Artikel 11

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und der §§ 8 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

2.

In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „ah“:

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule (SchOG § 40 Abs. 3 bzw. 3a) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (SchOG § 68 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 4) bzw. in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und Erzieherbildung (SchOG § 97 und § 105 jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975) ohne Aufnahmsprüfung“

3.

In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „am“:

„am“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung“

4.

In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „an“:

„an“

erfolgreich abgeschlossene Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung“

5.

In Anlage 1 Z 5 lautet im Attribut „stand“ die Zeile mit dem Wert „bh“:

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule)“

6. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „l“ nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 1 lautet:

§ 1a. (1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen oder der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.“

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1a Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

 

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund des § 63a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 285/1988, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Schmied