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Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, der Rechtsanwaltsordnung und des Gehaltskassengesetzes 20...


Published: 2012-06-14
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54. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.“

2. Nach § 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“

3. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Jede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 bis 4 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten.“

4. § 9 Z 12 entfällt.

5. In § 12 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Veranlagungs- und Risikogemeinschaft)“ durch den Klammerausdruck „(Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG)“ ersetzt.

6. Dem § 12 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

1.

Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

2.

Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

3.

Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.“

7. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:

1.

Es dürfen weder Pensionskassenzusagen

a)

mit Mindestertragsgarantie noch

b)

mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

verwaltet werden.

2.

Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.

3.

Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Z 2 ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.

4.

Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Z 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

5.

Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß § 20 Abs. 2 folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:

a)

Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;

b)

die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;

c)

die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.

6.

Abweichend von § 23 Abs. 1 Z 3a dürfen höchstens 40 vH gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.

7.

Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 ist nicht zulässig.

8.

Die Grenze des § 25 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:

1.

Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.

2.

Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.

3.

Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.

4.

Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Z 1 oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.

(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.

(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.“

8. Nach § 15 Abs. 3 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a.

die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 und 3 sowie die Festlegung jener VRG oder Sub-VG, in die neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte oder Leistungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 7 Z 1 einbezogen werden;“

9. Nach § 15 Abs. 3 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

„15a.

die nähere Vorgangsweise im Falle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Konzern bei einem Pensionskassenvertrag mit einer betrieblichen Pensionskasse;“

10. § 15 Abs. 3a erster Satz lautet:

„Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden.“

11. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.“

12. Nach § 16a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.

(4b) Wenn für Leistungsberechtigte mit einer Zusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder einer Zusage ohne Mindestertragsgarantie die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Abs. 4 nicht ausreichen, gilt Folgendes:

1.

Die Pensionskasse darf die Vergütung nur in Höhe von 50 vH bezogen auf die diesen Leistungsberechtigten zugeordnete Deckungsrückstellung dem diesen Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögen entnehmen.

2.

Für den verbleibenden Teil der Vergütung ist in der VRG eine Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse auszuweisen.

3.

Diesen Leistungsberechtigten ist im nächsten Geschäftsjahr ein Zuschuss zur Pension in Höhe des verbleibenden Teiles der Vergütung in vierzehn Teilbeträgen auszuzahlen; für diesen Zuschuss ist in der VRG ein sonstiges Aktivum auszuweisen.

4.

Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf um den in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Forderungsbetrag für den verbleibenden Teil der Vergütung nicht vermehrt werden.

5.

Die Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung ist in Folgejahren nur dann zulässig, wenn nach Zuweisung des Rechnungszinses auf die Deckungsrückstellung der Leistungsberechtigten die verbleibenden Veranlagungserträge für eine Entnahme ausreichen.

6.

Kann das sonstige Aktivum bis zehn Jahre nach dessen Bildung nicht durch Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung aufgelöst werden, so ist dieses zu Lasten der in der VRG ausgewiesenen korrespondierenden Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse aufzulösen.

7.

Wird in der VRG ein sonstiges Aktivum gemäß Z 3 ausgewiesen, ist einem Anwartschaftsberechtigen bei Abruf der Pensionskassenleistung der entsprechende Anteil am verbleibenden Teil der Vergütung aus Mitteln der Pensionskasse seiner Deckungsrückstellung gutzuschreiben.“

13. In § 16a Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 2 bis 4“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 4a“ ersetzt.

14. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.“

15. In § 17 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „soweit Übertragungsbedarf besteht“ die Wortfolge „und eine Übertragung sichergestellt ist“ eingefügt.

16. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen und darf 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 100 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unterschreiten.“

17. § 19 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.“

18. Nach § 19 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a bis 5c eingefügt:

„(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist in Papierform für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre

1.

eine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, und

2.

einen repräsentativen Performancevergleich

anzugeben.

(5b) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in Papierform in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.

(5c) Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.“

19. § 19 Abs. 7 lautet:

„(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5b auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 2, 5a und 5b können nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, zur Verfügung gestellt werden.“

20. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

§ 19b. (1) Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (§ 18f VAG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 12 Abs. 7 oder § 12a Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung

1.

für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG;

2.

die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;

3.

die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;

4.

hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (§ 12a Abs. 2)

a)

die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,

b)

die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,

c)

die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,

d)

die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß § 16a Abs. 4a sowie

e)

einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;

5.

hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (§ 12 Abs. 7) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und -risken;

6.

vor einer Entscheidung gemäß § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;

7.

auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,

zu enthalten.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 7 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.“

21. § 20 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

1.

die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehaltenen Anlagen vergleichbar sind, oder

2.

die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA hat mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge und für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen festzulegen. Für die Sicherheits-VRG ist ein höchstzulässiger Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss festzusetzen, der jedenfalls nicht höher sein darf, als der nach dem vorangegangenen Satz festgesetzte höchstzulässige Prozentsatz für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss für eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ohne Garantie. Die FMA hat die Angemessenheit der Zinssätze mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.“

22. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist auch ein stellvertretender Aktuar zu bestellen; Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

23. § 23 Abs. 1 Z 3a lautet:

„3a.

Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

a)

Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates, eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Mitgliedstaat, ein Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates, ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD oder eine internationale Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,

b)

Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

c)

investment grade corporate bonds,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten; dies bedarf keiner Bewilligung der FMA. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“

24. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

1.

Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

a)

individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

b)

individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,

c)

global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder

d)

global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt.

2.

Abweichend von Z 1 lit. a, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:

a)

Sub-VG,

b)

Wahrscheinlichkeitstafeln,

c)

Rechnungszins,

d)

rechnungsmäßiger Überschuss,

e)

Arbeitgeber oder Gruppe von Arbeitgebern.

3.

Abweichend von Z 1 lit. d kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.

Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. a bis c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.“

25. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat für eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand der Pensionskasse durch Verordnung Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Dabei hat sie auf

1.

eine möglichst gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte,

2.

eine möglichst gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte,

3.

die Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss,

4.

die Besonderheiten der Sicherheits-VRG,

5.

das Ausmaß der Schwankungsrückstellung und

6.

die Kapitalmarktsituation

Bedacht zu nehmen.“

26. In § 25 Abs. 1 Z 5 lit. b und Abs. 5 wird jeweils das Wort „EWR-Mitgliedstaates“ durch das Wort „Mitgliedstaates“ ersetzt.

27. In § 25 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „und Kassenbestände“.

28. § 25 Abs. 7 erster Halbsatz lautet:

„Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden“

29. In § 25 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von § 14 Abs. 1 sind § 80 Abs. 1 InvFG 2011 und § 4 Abs. 3 ImmoInvFG anwendbar.“

30. In § 25 Abs. 9 wird dem ersten Satz folgender Satz vorangestellt:

„Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist.“

31. § 25 Abs. 10 lautet:

„(10) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

1.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

a)

Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,

b)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 eine Obergrenze bis 40 vH,

c)

Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze bis 30 vH

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

2.

im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb

festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.“

32. § 25 Abs. 11 entfällt.

33. Nach § 25a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.“

34. In § 25a Abs. 3 wird die Wortfolge „jede Änderung“ durch die Wortfolge „jede wesentliche Änderung“ ersetzt.

35. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG oder 2006/48/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.“

36. Nach § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für jede VRG, jede Sub-VG und die Sicherheits-VRG ist jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die Pensionskasse und eine Bezeichnung der VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG anzuführen.“

37. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Übersteigt zu jenem Bilanzstichtag, der vor der Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Hauptversammlung liegt, die Anzahl der Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers den Quotienten aus der Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers dividiert durch die in der Satzung festgelegte Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, so ist zumindest ein Mandat der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat der überbetrieblichen Pensionskasse den Leistungsberechtigten vorbehalten.“

38. Nach § 27 Abs. 5 Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:

„2a.

unter den Voraussetzungen des Abs. 1a kann mindestens ein gesonderter Wahlvorschlag für die Vertreter der Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat gemäß den Vorgaben der Z 2 eingebracht werden;

2b.

bei Vorliegen von Wahlvorschlägen gemäß Z 2a haben die Wahlberechtigten in einem ersten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2 und einem zweiten Wahlgang über die Wahlvorschläge gemäß Z 2b abzustimmen;“

39. Nach § 27 Abs. 5 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

die Beauftragung gemäß Z 3 gilt nicht für beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte, die gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages bei der Pensionskasse verbleiben;“

40. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a“ durch die Wortfolge „Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2“ ersetzt.

41. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 118 Abs. 1 AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 118 Abs. 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.“

42. Nach § 31 Abs. 4 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 6a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;“

43. § 36 Abs. 1 Z 8 lautet:

„8.

jede Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2, Sub-VG nach § 12 Abs. 7 oder Sicherheits-VRG nach § 12a und jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;“

44. Nach § 36 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

„10a.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;“

45. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen

1.

die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und

2.

die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,

entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.“

46. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 36a. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 5, § 20a Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25a Abs. 3, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

47. Nach § 46a Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

„14a.

die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 25 Abs. 9 nicht erfüllt;“

48. Im Schlussteil des § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 14 und 15“ durch die Wortfolge „Z 14 bis 15“ ersetzt.

49. § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

Zu § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2:

Alle Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember 2012 mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können abweichend von § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2 nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse bis 31. Oktober 2013 schriftlich den Wechsel

a)

in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß § 20 Abs. 2a zulässigen Rechnungszins,

b)

in eine Sicherheits-VRG oder

c)

in eine betriebliche Kollektivversicherung

erklären. Der Wechsel wird zum 1. Jänner 2014 wirksam. Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Leistungsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Bei einer Übertragung gemäß lit. b ist § 12a Abs. 4 anzuwenden; § 12a Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Garantie auf die für Jänner 2014 gewährte Monatspension zu beziehen ist. Bei einer Übertragung gemäß lit. c ist eine Information gemäß § 18k VAG nachzuweisen.

2.

Zu § 12a Abs. 4:

Bei Errichtung der Sicherheits-VRG beträgt das prozentuelle Ausmaß der zu bildenden Schwankungsrückstellung 5 vH des den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), das zu diesem Zeitpunkt in die Sicherheits-VRG übertragen wird.

3.

Zu § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 abgeschlossene Pensionskassenverträge sind bis 31. Dezember 2015 um die vorgeschriebenen Inhalte zu ergänzen.

4.

Zu § 24a:

Leistungsberechtigte mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird, können bis 31. Oktober 2014 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass ab dem Geschäftsjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, eine Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 2, 3 und 4 unterbleibt, wenn die laufende monatliche Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergeben hat. Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über die Möglichkeit der Verzichtserklärung und die damit verbundenen Auswirkungen nachweislich in Papierform zu informieren.

5.

Zu § 26 Abs. 1:

Für zum 1. Jänner 2013 beauftragte Depotbanken ist die Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle, in der auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird, bis längstens 31. Dezember 2013 der FMA vorzulegen.“

50. Dem § 51 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4a, § 7 Abs. 2a, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a und Abs. 3a, § 16 Abs. 4, § 16a Abs. 4a, 4b und 6, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 2, 5a bis 5c und 7, § 19b, § 20 Abs. 2a, § 20a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 3a, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 5 lit. b, Abs. 2 Z 1, Abs. 5, 7 bis 10, § 25a Abs. 1a und 3, § 26 Abs. 1 und 1a, § 27 Abs. 1a und 5 Z 2a, 2b und 3a, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 4 Z 3a, § 36 Abs. 1 Z 8 und 10a und Abs. 2, § 36a samt Überschrift, § 46a Abs. 1 sowie § 49 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 9 Z 12, § 25 Abs. 11 sowie die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22. September 2006 über die besonderen Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 361, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 18g Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrages in Papierform auszufolgen.“

2. § 18g Abs. 8 lautet:

„(8) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 3 bis 6 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information beim Versicherungsunternehmen ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 3 können nach ausdrücklicher Zustimmung der Versicherten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zur Verfügung gestellt werden.“

3. Nach § 18g Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 4 bis 6 erforderlich sind.“

4. § 18h Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch das Versicherungsunternehmen oder eine einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den Vereinbarungen laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages alle Pensionsbezieher oder alle beitragsfrei gestellten Versicherten und Pensionsbezieher in der betrieblichen Kollektivversicherung verbleiben.“

5. Nach § 18j wird folgender § 18k eingefügt:

§ 18k. (1) Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat

1.

für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,

2.

die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,

3.

vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und

4.

auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,

zu enthalten.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei auf die Interessen der Versicherten und Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.“

6. Nach § 119i Abs. 31 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 18g Abs. 3 letzter Satz, § 18g Abs. 8 und 9, § 18h Abs. 1, § 18k und § 129h Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

7. Dem § 129h Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18k ist auch auf eine Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Z 1 lit. c PKG anzuwenden. Abweichend von § 18f Abs. 1 Z 1 wird der Versicherungsvertrag zwischen dem bisherigen Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG und dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die §§ 18f bis 18j sind auf den bisherigen Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)“ ersetzt.

2. In § 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978)“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „nach Maßgabe des § 9 Z 8 und § 15 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;“

5. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

die der variablen Beitragsleistung zu Grunde liegende betriebliche Kennzahl: Eine betriebliche Kennzahl ist eine nachvollziehbare und allgemein zugängliche, nach objektiven Kriterien ermittelte betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder unternehmensrechtliche Kennzahl, die der jeweiligen Branche des Betriebs, dem konkreten Gegenstand, der Größe und dem Umfang des Betriebs sowie dem allgemeinen Betriebsrisiko dieses Betriebs Rechnung trägt; die Vereinbarung mehrerer Kennzahlen pro Betrieb oder die Vereinbarung einer Kennzahl, die sich anteilsmäßig aus mehreren Kennzahlen zusammensetzt, ist zulässig;“

6. § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Für die Dauer einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die Beiträge des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen.“

7. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

8. § 5 Abs. 1a Z 2 lautet:

„2.

bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) als

a)

100% der dem/der Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung oder

b)

das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem/der Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung.“

9. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist;“

10. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine Pensionskassenzusage oder eine betriebliche Kollektivversicherung abzuschließen;“

11. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich bei einer beitragsorientierten Zusage unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen waren.“

12. Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.“

13. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1a von der Pensionskasse in eine betriebliche Kollektivversicherung verlangen, sofern der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat.“

14. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis

§ 5a. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 6a abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Beitragsleistung an die Pensionskasse künftig die Zahlung von Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu erfolgen hat. Die Pensionskasse hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden fiktiven Unverfallbarkeitsbetrag in die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Der fiktive Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sind.

(2) Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Abs. 1 erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und der Pensionskasse eingehen, damit die Prämienzahlung in die betriebliche Kollektivversicherung und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.

(3) Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Beiträge geleistet, hat er/sie im Fall einer Verfügung nach Abs. 1 ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu leisten.

(4) Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach Abs. 1 als auch einen Wechsel in die Pensionskasse nach § 6e Abs. 1 jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung jedenfalls unwiderruflich.“

15. § 6a Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Prämien bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Prämien oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung einer Prämie für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Prämien in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;“

16. Nach § 6a Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

die der variablen Prämienleistung zu Grunde liegende betriebliche Kennzahl: Eine betriebliche Kennzahl ist eine nachvollziehbare und allgemein zugängliche, nach objektiven Kriterien ermittelte betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche oder unternehmensrechtliche Kennzahl, die der jeweiligen Branche des Betriebs, dem konkreten Gegenstand, der Größe und dem Umfang des Betriebs sowie dem allgemeinen Betriebsrisiko dieses Betriebs Rechnung trägt; die Vereinbarung mehrerer Kennzahlen pro Betrieb oder die Vereinbarung einer Kennzahl, die sich anteilsmäßig aus mehreren Kennzahlen zusammensetzt, ist zulässig;“

17. § 6a Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen.“

18. § 6c Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist;“

19. Nach § 6c Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine prämienfreie Versicherung oder eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine betriebliche Kollektivversicherung oder eine Pensionskassenzusage abzuschließen;“

20. § 6c Abs. 3 lautet:

„(3) Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines/ihres Anspruches in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.“

21. In § 6c Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist.“

22. In § 6c Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Arbeitnehmer kann“ durch die Wortfolge „Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG“ ersetzt und nach dem Wort „Unverfallbarkeitsbetrages“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

23. Nach § 6d wird folgender § 6e samt Überschrift eingefügt:

„Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis

§ 6e. (1) Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß § 18k VAG und § 19b PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Prämienleistung in die betriebliche Kollektivversicherung die Zahlung von Beiträgen in derselben Höhe an die Pensionskasse zu erfolgen hat. Das Versicherungsunternehmen hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 in die Pensionskasse zu übertragen.

(2) Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Abs. 1 erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und dem Versicherungsunternehmen eingehen, damit die Beitragszahlung in die Pensionskasse und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.

(3) Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Prämien geleistet, hat er/sie im Fall einer Verfügung nach Abs. 1 ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Beiträge in derselben Höhe in die Pensionskasse zu leisten.

(4) Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die Pensionskasse nach Abs. 1 als auch einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach § 5a Abs. 1 jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die Pensionskasse jedenfalls unwiderruflich.“

24. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Auf die nach Abs. 1 geforderte Wertpapierdeckung können Ansprüche aus einer vom/von der Arbeitgeber/in geschlossenen und dem § 14 Abs. 7 EStG 1988 entsprechenden Rückdeckungsversicherung in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Ausmaß angerechnet werden.“

25. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind zum Zweck der Deckung der Pensionsrückstellungen für direkte Leistungszusagen bei einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist, zu verwahren. Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls getrennt von allfälligen weiteren Wertpapierdepots, die der/die Arbeitgeber/in bei demselben Kreditinstitut hält, zu führen.“

26. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

27. Nach Artikel V Abs. 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Ehemalige Arbeitnehmer/innen, für die zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine beitragsfrei gestellte Anwartschaften geführt wird, können bis 30. Juni 2013 schriftlich die neuerliche Umwandlung der Anwartschaft in einen Unverfallbarkeitsbetrag und dessen Abfindung verlangen wenn:

1.

der in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelte Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung jeweils ergebenden Betrag nicht überschritten hat,

2.

der nach Umwandlung dieser Anwartschaft neuerlich ermittelte Unverfallbarkeitsbetrag nicht den zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Betrag nach § 1 Abs. 2 und 2a PKG übersteigt, und

3.

der/die Arbeitnehmer/in nicht die Übertragung dieser Anwartschaft gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz verlangen kann.

(11) Ehemalige Arbeitnehmer/innen, für die zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine prämienfreie Versicherung geführt wird, können bis 30. Juni 2013 schriftlich die neuerliche Umwandlung der Anwartschaft in einen Unverfallbarkeitsbetrag und dessen Abfindung verlangen wenn:

1.

der in eine prämienfreie Versicherung umgewandelte Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung jeweils ergebenden Betrag nicht überschritten hat,

2.

der nach Umwandlung dieser Anwartschaft neuerlich ermittelte Unverfallbarkeitsbetrag nicht den zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Betrag nach § 1 Abs. 2 und 2a PKG übersteigt, und

3.

der/die Arbeitnehmer/in nicht die Übertragung dieser Versicherung gemäß § 6c Abs. 3 zweiter Satz verlangen kann.“

28. Nach Artikel VI Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

„11.

§ 1 Abs. 5, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1 erster Satz und Z 2 und Z 2a und Abs. 4 vorletzter und letzter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 und Z 2a und Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 5, § 5a samt Überschrift, § 6a Abs. 1 Z 2 und Z 2a und Abs. 4 vorletzter und letzter Satz, § 6c Abs. 2 Z 2 und Z 2a und Abs. 3 bis Abs. 5, § 6e samt Überschrift, § 11 Abs. 1a und Abs. 4, § 20 Abs. 3, Artikel V Abs. 10 und 11 sowie Artikel VI Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 5 Abs. 1 zweiter Satz gilt nur für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2012 liegt.“

29. In Artikel VI Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 173 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für den Fall der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 6 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ordentliche Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 RAO in die Vorsorgeeinrichtung nach Abs. 2 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in der Satzung festzulegen.“

2. Nach § 227 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 173 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

Nach § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der betreffenden Satzung zu regeln.“

Artikel 6

In-Kraft-Treten der Novelle zur Rechtsanwaltsordnung

§ 1. § 50 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 4 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG in die Versorgungsleistung nach Abs. 4 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.“

2. Nach § 74 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

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