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Wendezeitenverordnung 2012 – P-WZ 2012


Published: 2012-06-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997418/wendezeitenverordnung-2012--p-wz-2012.html

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220. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Wochendienstzeit und Arbeitsbereitschaftszeit bestimmter Bedienstetengruppen, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Wendezeitenverordnung 2012 – P-WZ 2012)

Auf Grundlage des § 48 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, des § 16a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.153/2009 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2.

(5) Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des § 49 BDG zu vergüten.

(6) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.

§ 2. Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 Abs. 1 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG gebührt bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

1 Stunde ……………………………………………………………

1,45 v 1/200

2 Stunden …………………………………………………………..

2,84 v 1/200

3 Stunden …………………………………………………………..

4,16 v 1/200

4 Stunden …………………………………………………………..

5,43 v 1/200

5 Stunden …………………………………………………………..

6,64 v 1/200

6 Stunden …………………………………………………………...

7,80 v 1/200

7 Stunden …………………………………………………………...

8,91 v 1/200

8 Stunden …………………………………………………………...

9,99 v 1/200

9 Stunden …………………………………………………………...

11,01 v1/200

10 Stunden ………………………………………………………….

12,01 v1/200

11 Stunden ………………………………………………………….

12,96 v1/200

12 Stunden ………………………………………………………….

13,87 v1/200

13 Stunden ………………………………………………………….

14,76 v1/200

14 Stunden ………………………………………………………….

15,61 v1/200

15 Stunden ………………………………………………………….

16,43 v1/200

16 Stunden ………………………………………………………….

17,23 v1/200

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (BGBl. Nr. 471/1991), treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Pölzl