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Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 – SKP-V 2012


Published: 2012-06-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997413/spezielle-kommunikationsparameter-verordnung-2012--skp-v-2012.html

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225. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein Teilplan für Kommunikationsparameter festgelegt wird (spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 – SKP-V 2012)

Auf Grund § 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

Abschnitt 1

Allgemeines

Zweck

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung spezieller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Zuständigkeiten, allgemeines Verfahren

§ 2. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag spezielle Kommunikationsparameter (SKP) – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – befristet auf maximal 12 Monate zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Nutzung im Zusammenhang mit einer Wiederbeantragung, kann eine Frist von bis zu 36 Monaten gewährt werden oder von einer Befristung abgesehen werden. Bei Festlegung der Zuteilungsfrist ist insbesondere auf eine etwaige Knappheit der jeweiligen speziellen Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen. Eine Knappheit liegt jedenfalls dann vor, wenn mindestens 70% der gesamt verfügbaren speziellen Kommunikationsparameter eines Typs bereits zugeteilt wurden.

(2) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter SKP besteht nicht.

(3) Juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Regulierungsbehörde binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich

1.

den Beginn und das Ende der Nutzung eines SKP,

2.

sämtliche Veränderungen hinsichtlich der Umstände, die Voraussetzungen für die Zuteilung waren,

3.

nicht mehr benötigte SKP bzw. Blöcke von SKP, sowie

4.

jede Namens– und/oder Adressänderung

anzuzeigen.

Abschnitt 2

Netzwerkindikator

(Network Indicator – NI)

Allgemeines und Nutzung

§ 3. (1) Der Netzwerkindikator (Network Indicator – NI) für das internationale Zeichengabenetz ist gemäß Empfehlung Q.704 (07/96) der International Telecommunication Union (ITU-T) mit „00“ festgelegt und dient der Kennzeichnung von Vermittlungsstellen im internationalen Signalisierungsnetz.

(2) Der NI wird für das nationale Signalisierungsnetz mit „11“ und für das betreibereigene Signalisierungsnetz mit „10“ festgelegt.

(3) Sämtliche Adressen von Vermittlungsstellen (Signalling Point Codes) von (dezimal) 0 bis 16383, die Vermittlungsstellen im betreibereigenen Signalisierungsnetz (NI = 10) adressieren, können von Kommunikationsnetzbetreibern innerhalb ihres Signalisierungsnetzes frei verwendet werden.

Abschnitt 3

Spezielle Kommunikationsparameter

Adressen internationaler Signalisierungspunkte

(International Signalling Point Codes – ISPC)

Verwendungszweck

§ 4. (1) ISPC dienen der Adressierung von Signalisierungspunkten im internationalen Signalisierungsnetz, welche mit NI = 00 gekennzeichnet sind.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von internationalen Signalisierungspunkten richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung Q.708 (03/99).

Zuteilung

§ 5. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven oder geplanten internationalen Netzanbindungen einen von der ITU-T an Österreich zugewiesenen ISPC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung und Beschreibung des Kommunikationsnetzes, den geografischen Standort des Signalisierungspunktes, ein Realisierungskonzept für internationale Anbindungen sowie den Nachweis für den Bedarf eines ISPC mittels einer Schätzung des Verkehrsaufkommens ab dem 6. Monat nach Zuteilung zu enthalten.

(2) In begründeten Fällen kann mehr als ein ISPC zugeteilt werden.

Nutzung

§ 6. (1) Ein zugeteilter ISPC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Signalisierungspunktes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat

1.

den zugeteilten ISPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in seinem öffentlichen Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu nutzen,

2.

der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen bzw. die Anzahl der über den ISPC übermittelten Signalisierungsnachrichten mitzuteilen und

3.

den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Aufforderung der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten ISPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Adressen nationaler Signalisierungspunkte

(National Signalling Point Codes – NSPC)

Verwendungszweck

§ 7. (1) NSPC dienen der Adressierung von Signalisierungspunkten im nationalen Signalisierungsnetz, welche mit NI = 11 gekennzeichnet sind.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von nationalen Signalisierungspunkten richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 (03/93).

Zuteilung

§ 8. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven bzw. geplanten nationalen Netzanbindungen acht NSPC als Block im Bereich von 0 - 16383 (dezimal) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des Kommunikationsnetzes sowie eine Beschreibung der Netzstruktur zu enthalten. In begründeten Fällen können auch mehr als acht NSPC zugeteilt werden.

(2) Der Bedarf weiterer NSPC ist nachzuweisen.

Nutzung

§ 9. (1) Zugeteilte NSPC dürfen ausschließlich für die Adressierung von Signalisierungspunkten im bei der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetz genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat

1.

mindestens einen der zugeteilten NSPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in dem bei der Antragstellung angegebenen öffentlichen Kommunikationsnetz zu nutzen,

2.

den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Anfrage der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen,

3.

die Standorte der durch die genutzten NSPC adressierten Vermittlungsstellen auf Anfrage der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten NSPC-Blocks durch die Nutzung mindestens eines in diesem Block enthaltenen NSPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Datennetzwerk Identifizierungscode

(Data Network Identification Code – DNIC)

Verwendungszweck

§ 10. (1) Ein DNIC dient zur Identifikation von Datennetzen im internationalen Datennetz.

(2) Die grundsätzliche Struktur richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung X.121 (10/00).

Zuteilung

§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen, über die mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird bzw. werden soll, einen DNIC oder Teile davon aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich zur Nutzung zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des entsprechenden Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen DNIC bzw. Teile davon ist nachzuweisen.

Nutzung

§ 12. (1) Ein zugeteilter DNIC bzw. Teile davon dürfen ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetzes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat

1.

innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung ein öffentliches Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu betreiben, über das mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird, der den zugeteilten DNIC oder Teile davon zur Adressierung verwendet,

2.

der Regulierungsbehörde auf Aufforderung die Verbindungen mit anderen gleichwertigen Netzen anzuzeigen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten DNIC bzw. Teilen davon darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

(4) Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, mit anderen mittels DNIC registrierten nationalen und internationalen Datennetzen Verkehrsbeziehungen zu unterhalten.

(5) Verkehrsbeziehungen mit anderen Datennetzen müssen auf einen durchgehenden Betrieb ausgerichtet sein und den Qualitätskriterien des jeweiligen Dienstes entsprechen.

(6) Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen anzuzeigen.

Identifizierungscode für ein mobiles Netz

(Mobile Network Code – MNC)

Verwendungszweck

§ 13. (1) Ein MNC dient der Adressierung eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von mobilen Endgeräten und Teilnehmern eines mobilen Kommunikationsnetzes richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung E.212 (05/2008).

Zuteilung

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes planen, einen MNC zur gemeinsamen Nutzung mit dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Mobile Country Code (MCC) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen MNC ist nachzuweisen.

(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein MNC zugeteilt werden.

Nutzung

§ 15. (1) Ein zugeteilter MNC darf ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat den zugeteilten MNC innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung in seinem mobilen Kommunikationsnetz zu nutzen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten MNC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Identifizierungscode für ein öffentliches mobiles Tetra Netz

(Tetra Mobile Network Code – T-MNC)

Verwendungszweck

§ 16. (1) Ein T-MNC dient der Adressierung eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Adressierung von mobilen Endgeräten und Teilnehmern eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes richtet sich nach der Norm des European Telecommunications Standards Institute (ETSI), EN 300 392-1 V1.4.1 (2009-01).

Zuteilung

§ 17. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von mobilen Tetra Kommunikationsnetzen bzw. an Antragsteller, die den Betrieb eines mobilen Tetra Kommunikationsnetzes planen, einen T-MNC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des mobilen Tetra Kommunikationsnetzes zu enthalten.

(2) Der Bedarf für einen T-MNC ist nachzuweisen.

(3) In begründeten Fällen kann mehr als ein T-MNC zugeteilt werden.

Nutzung

§ 18. (1) Ein zugeteilter T-MNC darf ausschließlich für das in der Zuteilung angegebene mobile Tetra Kommunikationsnetz genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat den zugeteilten T-MNC innerhalb von 12 Monaten nach der Zuteilung in seinem mobilen Tetra Kommunikationsnetz zu nutzen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten T-MNC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Identifizierungscode für eine internationale geschlossene Benutzergruppe

(International Closed User Group Number – ICN)

Verwendungszweck

§ 19. (1) ICN dienen der Adressierung von internationalen geschlossenen Benutzergruppen in öffentlichen Kommunikationsnetzen.

(2) Die grundsätzliche Struktur der Identifizierungscodes für internationale geschlossene Benutzergruppen richtet sich nach der ITU-T-Empfehlung X.180 (11/88).

Zuteilung

§ 20. (1) Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten, welchen bereits E.164-Rufnummern zugeteilt wurden, 100 ICN aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich als Block zu.

(2) In begründeten Fällen können mehr als 100 ICN zugeteilt werden.

(3) Der Bedarf an weiteren ICN ist nachzuweisen.

Nutzung

§ 21. (1) Zugeteilte ICN dürfen ausschließlich für die Adressierung von internationalen geschlossenen Benutzergruppen genutzt werden.

(2) Der Zuteilungsinhaber hat mindestens einen der zugeteilten ICN innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung zu nutzen.

(3) Die Nutzung eines zugeteilten ICN-Blocks durch die Nutzung mindestens einer in diesem Block enthaltenen ICN darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

(4) Bei netzübergreifenden geschlossenen Benutzergruppen hat der Zuteilungsinhaber die Nutzung von zugeteilten ICN zuzulassen.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 22. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von SKP bleiben aufrecht.

In-Kraft-Treten

§ 23. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft.

§ 24. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 2. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein Teilplan für Kommunikationsparameter festgelegt wird (spezielle Kommunikationsparameterverordnung - SKP-V) vom 27. Oktober 2003, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, außer Kraft.

Serentschy