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Parteien-Förderungsgesetz 2012 - PartFörG


Published: 2012-06-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997409/parteien-frderungsgesetz-2012---partfrg.html

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57. Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Parteienförderung auf Bundesebene

§ 1. (1) Der Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln.

(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

1.

Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro;

2.

Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.

(3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro; diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.

(4) Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Abs. 2 erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.

Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament

§ 2. (1) Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat nach der Wahl Anspruch auf Fördermittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro multipliziert wird.

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gesamtsumme wird auf die politischen Parteien im Verhältnis der bei der Wahl zum Europäischen Parlament für sie abgegebenen Stimmen verteilt.

(4) Fördermittel nach Abs. 3 dürfen einer politischen Partei nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das den für Wahlwerbung im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, tatsächlich entstandenen Ausgaben entspricht. Für diesen Beleg ist dem Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln (§ 3 Abs. 1) eine Aufstellung der tatsächlich für Zwecke der Wahlwerbung getätigten Ausgaben anzufügen, die von einem Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 9 Parteiengesetz 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, überprüft und unterzeichnet sein muss.

(5) Die Fördermittel nach Abs. 1 sind innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl zum Europäischen Parlament auszubezahlen.

Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

§ 3. (1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 1 Abs. 3 oder § 2 müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.

(2) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.

Rechenschaftsbericht

§ 4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

Valorisierungsregel

§ 5. Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.

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