Published: 2012-07-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997377/nderung-des-pagesetzes-1992.html
Key Benefits:
60. Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 5
a) werden in Abs. 1 nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
„2a. |
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte, |
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2b. |
den Präsidenten des Rechnungshofes, |
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2c. |
die Mitglieder der Volksanwaltschaft,“ |
b) wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
2. § 6 lautet:
„Diplomatenpässe
§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
1. |
den Bundespräsidenten, |
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2. |
die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, |
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3. |
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre, |
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4. |
Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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5. |
leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, |
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6. |
sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand, |
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7. |
sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung, |
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8. |
Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden, |
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9. |
die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, |
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10. |
andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, |
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11. |
Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und |
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12. |
die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen. |
(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
3. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
3a. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort „verwendet“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 3 eingefügt:
„3. |
trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“ |
4. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“
Fischer
Faymann