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Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975


Published: 2012-07-25
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997367/nderung-des-geschftsordnungsgesetzes-1975.html

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66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs.1 und 5 wird jeweils das Wort „Kapitel“ durch das Wort „Untergliederungen“ ersetzt.

2. Nach § 20b wird ein neuer § 20c eingefügt:

§ 20c. Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“

3. In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;“

4. In § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen;“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.“

5. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nach § 31b,“ die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f,“ eingefügt.

6. In § 31 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 55 Abs. 2 B-VG“ durch das Zitat „Art. 55 Abs. 3 B-VG“ ersetzt.

7. § 31c Abs. 7 erster Satz lautet:

„Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich.“

8. In § 32a Abs. 3 wird die Wortfolge „sein Ständiger Unterausschuss“ durch die Wortfolge „seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f“ ersetzt.

9. Nach § 32e werden folgende §§32f bis 32k eingefügt:

§ 32f. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

1.

einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und

2.

einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt § 31 Abs. 2 sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten. Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. § 32d Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 32g. (1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies

1.

der zuständige Bundesminister oder

2.

20 Mitglieder des Nationalrates

verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.

§ 32h. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,

1.

einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.

einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag,

3.

wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.

einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag und

5.

einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt.

§ 32i. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(2) Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.

(3) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

§ 32j. (1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2.

Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

§ 32k. (1) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.

(2) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(3) § 32g und § 32j Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.“

10. Nach dem Abschnitt Xb. wird ein neuer Abschnitt Xc. eingefügt:

„Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus

§ 74c. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit.

§ 74d. (1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen,

1.

einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und

2.

Änderungen der Finanzhilfeinstrumente

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 zu.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) In der auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 3 folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

§ 74e. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind

1.

Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,

2.

Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,

3.

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und

4.

Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.

(2) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gemäß § 32f Abs. 1 Z 1 sind Vorlagen und Berichte des zuständigen Bundesministers sowie Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktoperationen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag.

§ 74f. (1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.

(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.

(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.

(4) Nach Einlangen von Vorlagen des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM und weist diese unmittelbar diesem zu.

(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32f ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.

§ 74g. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(2) Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.“

11. In § 91a Abs. 1 wird das Zitat „Art. 21 Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „Art. 125 Abs. 3 B-VG“ ersetzt.

12. In § 3 Z 6 und § 4 Abs. 1 der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) wird das Wort „Trés“ durch das Wort „Très“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 3 der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) entfällt der Beistrich.

14. Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage betreffend Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) angefügt:

„Anlage 3 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM-Informationsordnung)

§ 1. Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

1.

die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.

Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,

3.

Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.

Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,

5.

Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag

6.

Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

9.

Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

10.

Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,

11.

Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag,

12.

Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,

13.

Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,

14.

Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,

15.

die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Art. 18 Abs. 6 ESM-Vertrag,

16.

Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,

17.

die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag

18.

Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,

19.

die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,

20.

Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,

21.

die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und

22.              Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

1.

die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,

2.

die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,

3.

die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,

4.

die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,

5.

Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,

6.

die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.

die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.

die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und

9.

Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

§ 3. (1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

(2) Sofern sich Dokumente, die gemäß § 1 bis 3 übermittelt werden, auf Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag beziehen, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

§ 8. Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

§ 9. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32f Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.“

15. § 109 GOG-NR wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20c, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 32a Abs. 3, § 32f Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 32g bis 32j, die Bezeichnung des Abschnittes Xc, §§ 74c und 74d, § 74e Abs. 1, § 74f Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 74g, § 107, § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, § 1 Z 1 bis 10, Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 ESM-Vertrag, Z 12 bis 14 und Z 16 bis 22, §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. § 32f Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 32k, § 74e Abs. 2, § 74f Abs. 4, § 1 Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, § 1 Z 15 und § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2012, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt II bekannt.“

Fischer

Faymann