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Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006)


Published: 2012-08-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997359/nderung-der-zivilluftfahrt-personalverordnung-2006-%2528zlpv-2006%2529.html

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260. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) geändert wird

Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 33, 34, 36, 37, 40, 42, 44, 50, 57a und 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

„1.

Scheine für Piloten (lit. a bis q) und technisches Bedienungspersonal (lit. q bis t):

a.

Privatpilotenlizenz (Flugzeug),

b.

Berufspilotenlizenz (Flugzeug),

c.

Linienpilotenlizenz (Flugzeug),

d.

Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,

e.

Eingeschränkter Privatpilotenschein,

f.

Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),

g.

Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),

h.

Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),

i.

Ultraleichtschein,

j.

Luftschiffpilotenschein,

k.

Freiballonfahrerschein,

l.

Segelfliegerschein,

m.

Fallschirmspringerschein,

n.

Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,

o.

Sonderpilotenschein,

p.

Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,

q.

Bordnavigatorenschein,

r.

Bordfunkerschein,

s.

Bordtelefonistenschein und

t.

Bordtechnikerschein.

2.

Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:

a.

Luftfahrzeugwartschein,

b.

Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

c.

Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,

d.

Flugdienstberaterschein und

e.

Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.“

2. Dem § 1 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“

3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b samt Überschriften eingefügt:

„Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(3) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf:

1.

Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),

2.

Segelflugpilotenlizenzen (SPL),

3.

Ballonpilotenlizenzen (BPL) und

4.

Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.

(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.

(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.

(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden.

(8) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.

(9) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)

§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Es müssen vollendet haben:

1.

das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

2.

das 16. Lebensjahr: Segelflieger,

3.

das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,

4.

das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte und

5.

das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.“

5. Im § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:

1.

Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),

2.

Berufspiloten (Flugzeug), Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten, Linienpiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Linienpiloten (Hubschrauber) und Luftschiffpiloten durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3),

3.

Inhaber eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch:

a)

ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder

b)

ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, das dem Bewerber die Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise eine damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, idF. BGBl. II Nr. 290/2005 (ZLPV), bescheinigt, wobei sich die Gültigkeitsdauer solcher Tauglichkeitszeugnisse nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) richtet und

4.

Flugschüler durch ein gültiges Tauglichkeitszeugnis, welches für den Erwerb des angestrebten Scheines erforderlich ist; falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.“

7. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:

1.

60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4,

2.

24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse sowie Flugschüler und

3.

12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.

(2) Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 23 verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.“

8. Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß § 25 verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(2b) Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Abs. 2 oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.

(2c) Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Abs. 2 oder Abs. 2a einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.“

9. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.“

10. § 9 lautet:

§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1) und 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und

2.

der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.“

11. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23 und 25 nicht anzuwenden.“

12. Im § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Flugübungen dürfen auch von Personen, welche über keinen Flugschülerausweis verfügen, nach Vollendung des 15. Lebensjahrs auf mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeugen durchgeführt werden, wenn

1.

die Flugübungen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug am Doppelsteuer stattfinden,

2.

die Flugübungen ihrem Inhalt nach keine praktischen oder theoretischen Vorkenntnisse für deren sichere Durchführung erfordern und

3.

sonst alle Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.“

13. Im § 13 entfällt der Abs. 5.

14. Dem § 13 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.

(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.

(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.“

15. § 14 lautet:

§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

1.

eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

2.

eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,

3.

eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,

4.

eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

5.

eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und

6.

eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. Im § 17 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

17. Im § 19 entfällt der Abs. 3.

18. § 20 lautet:

§ 20. (1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.

(3) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.

(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.“

19. § 21 lautet:

§ 21. (1) Motorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Abs. 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.

(2) Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im § 24f beziehungsweise § 64a zu erfolgen.

(3) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit entsprechender Lehrberechtigung und gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 3 (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(5) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Abs. 3 bis 4 nachzuweisen.

(6) Bei den gemäß Abs. 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.“

20. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.“

21. Im § 22 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf.“

22. Im § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Berufspilotenlizenz (Flugzeug)“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPL)“ eingefügt.

23. § 23 Abs. 3 und 4 entfällt.

24. § 24 Abs. 2 entfällt.

25. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24i samt Überschriften eingefügt:

„Ultraleichtschein

§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.

(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:

1.

Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),

2.

Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),

3.

Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und

4.

Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).

(3) Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1), Inhaber von Scheinen und entsprechenden Berechtigungen gemäß § 24 (eingeschränkter Privatpilotenschein mit Berechtigung zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen), Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG oder eines LAPL(A) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.

(4) Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

(5) Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

Bewerbung um einen Ultraleichtschein

§ 24b. Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von § 24a Abs. 2 zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde.

Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

§ 24c. (1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:

1.

Luftrecht,

2.

Menschliches Leistungsvermögen,

3.

Meteorologie,

4.

Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),

5.

Aerodynamik,

6.

Betriebliche Verfahren,

7.

Flugleistung und Flugplanung,

8.

Allgemeine Luftfahrzeugkunde und

9.

Navigation

(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

§ 24d. (1) Die praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.

(2) Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:

1.

Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,

2.

Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,

3.

Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und

4.

theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.

(3) Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:

1.

Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,

2.

Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,

3.

Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und

4.

theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.

(4) Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:

1.

10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,

2.

mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,

3.

mindestens 20 Alleinlandungen,

4.

Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,

5.

Notlandeübungen mit Fluglehrer,

6.

mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,

7.

mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,

8.

eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie

9.

eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.

(5) Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:

1.

Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,

2.

Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und

3.

Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.

(6) Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.

(7) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(8) Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

§ 24e. (1) Die zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.

(3) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.

(5) Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerscheinen mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über einen Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 15 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.

(6) Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.

(7) Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.

(8) Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.

Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten

§ 24f. (1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt und die erforderliche fachliche Befähigung gegenüber einem Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung nachgewiesen und dies im Flugbuch beurkundet wurde.

(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a.

(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, darin enthalten mindestens ein Überlandflug mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers sowie einen Flug, der ein entsprechendes Übungsprogramm mit Landeübungen und Durchführung von Notverfahren unter Aufsicht eines Fluglehrers beinhaltet, nachweisen. Weiters ist eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen.

(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen und eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachweisen.

(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Lehrberechtigten mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.

(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen

§ 24g. (1) Klassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.

(2) Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:

1.

Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.

2.

Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/G während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein müssen,

3.

Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/T während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Tragschraubern, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein müssen.

4.

Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/M während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als verantwortlicher Pilot mit Motorgleitschirmen mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg, wobei mindestens 10 Starts und 10 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate enthalten sein müssen.

(3) Die zur Aufrechterhaltung gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(4) Werden die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Abs. 5 erneuert wurde.

(5) Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von § 24d erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (§ 24i) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Abs. 4 nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten

§ 24h. (1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.

(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:

1.

über eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und

2.

unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und

3.

eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.

(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.

(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.

(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.

(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder entsprechender Berechtigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 24 und § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG (gemäß Anlage 1 oder gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) oder gemäß § 24 oder § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.

(7) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere zwei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:

1.

Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,

2.

Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,

3.

erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.

(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.

(9) Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Lehrberechtigten für Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.

Prüfer für Ultraleichtpiloten

§ 24i. (1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zwei Jahre zu befristen.

(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 24 oder § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.

(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.

(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zwei Jahre ist nachzuweisen, dass

1.

die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,

2.

der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und

3.

der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.“

26. Nach dem § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer

§ 60a. (1) Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.

(2) Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgt

1.

für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m3 200 Fahrtstunden bei 200 Fahrten,

2.

für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m3 300 Fahrtstunden bei 300 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m3,

3.

für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 9000 m3 400 Fahrtstunden bei 400 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m3 und

4.

für die übrigen Ballone 100 Fahrtstunden bei 100 Fahrten.“

27. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:

1.

Luftrecht,

2.

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,

3.

Flugleistung und Flugplanung,

4.

Menschliches Leistungsvermögen,

5.

Meteorologie,

6.

Navigation,

7.

Flugbetriebliche Verfahren,

8.

Aerodynamik.“

28. Im § 64 wird folgender Abs. 7 angefügt:

(7) Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und  6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.“

29. § 64a Abs. 9 lautet:

„(9) Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:

1.

nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt haben und

2.

ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.

Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.“

30. Im § 64a werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:

1.

nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung für Banner durchgeführt hat und

2.

seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.

Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.

(13) Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.“

31. Dem § 65 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.“

32. Dem § 65 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.“

33. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen. Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug hat der Bewerber eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte praktische Ausbildung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren und seine fachliche Befähigung im Rahmen einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die zuständige Behörde hat den Inhalt der praktischen Ausbildung und Prüfung für die Lehrberechtigung für Kunstflug unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

34. § 68a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.“

35. Dem § 68a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.“

36. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt:

„Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.“

37. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.“

38. § 80 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.

(3) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) oder UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens 15 mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.

(4) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart und der Grundberechtigung für Hängegleiter für die Startart UL-Schleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei sämtliche Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp und mindestens zehn in der Startart UL-Schleppstart erfolgen müssen.“

39. Im § 81 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.“

40. Im § 81 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80)“ die Wortfolge „oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 81a)“ eingefügt.

41. Nach dem § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:

„Hängegleiterschein mit der
Startberechtigung UL-Schleppstart

§ 81a. (1) Die UL-Schleppstart-Berechtigung für Hängegleiter berechtigt zum Start eines Hängegleiters mittels eines Ultraleichtflugzeugs, welches von einem Piloten geführt wird, der über die erforderlichen Berechtigungen gemäß den §§ 24a ff (Klassenberechtigung und Schleppberechtigung) verfügt.

(2) Vor Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.

(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart UL-Schleppstart hat jedenfalls 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte UL-Schleppstarts, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.

(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) beziehungsweise der Grundberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für die Startart UL-Schleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn UL-Schleppstarts unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.“

42. Im § 84 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird eine Überlandberechtigung auf einem Paragleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Hängegleitern. Wird eine Überlandberechtigung auf einem Hängegleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Paragleitern.“

43. Im § 85 lauten die Abs. 2 und 3:

„(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.

(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,

2.

mindestens zehn Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,

3.

eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und

4.

30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt. Mindestens 15 dieser Flüge müssen unter Aufsicht der Zivilluftfahrerschule stattfinden.“

44. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung 100 Starts und Landungen nachzuweisen.“

45. Im § 89 Abs. 6 wird das Wort „Paragleitern“ durch das Wort „Hängegleitern“ ersetzt.

46. Im § 89 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart UL-Schleppstart auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart UL-Schleppstart sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.“

47. Im § 89 Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „50 Stunden“ ersetzt.

48. Nach dem § 89 wird folgender § 89a samt Überschrift eingefügt:

„Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern

§ 89a. (1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens

1.

1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,

2.

100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und

3.

25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr

nachweisen können.

(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.“

49. § 104 Abs. 2 entfällt.

50. § 117 lautet:

§ 117. (1) Auf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Den in § 23 und 25 genannten Piloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.

(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.“

51. Im § 118 wird am Ende folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.“

52. § 118a lautet:

§ 118a. (1) Sofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.

(2) Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 180 Tage drei Fahrten als steuernder Pilot im Rahmen seiner Berechtigung durchgeführt hat.“

53. Nach dem § 118a wird folgender § 118b samt Überschrift eingefügt:

„Unterschiedsschulung und Vertrautmachung

§ 118b. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.

(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bestimmte Fälle festlegen, in denen die Unterschiedsschulung durch eine Vertrautmachung ersetzt werden kann. Eine Vertrautmachung beinhaltet dabei den selbständigen Erwerb der erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Eine derartige Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“

54. Im § 119 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG)“.

55. § 119 Abs. 3 Z 7 lautet:

„7.

Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule“.

56. Im § 119 wird am Ende folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 4 Z 1 (Führung einer Startliste) absehen, sofern die darin enthaltenen Informationen in anderer Form bereitgestellt werden können.“

57. Im § 122 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positive vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.“

58. Im § 123 Abs. 4 wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge“ durch das Wort “Ultraleichtluftfahrzeuge“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „Hängegleiter, Paragleiter“ sowie die Wortfolge „motorisierte Hänge- oder Paragleiter“.

59. Im § 126 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.“

60. Im § 129 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.“

61. Die Gliederungsüberschrift vor § 139a „5. Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen“ sowie die §§ 139a und 139b samt Überschriften entfallen.

62. Im § 141 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) „§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis  5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.“

63. Dem § 142 werden folgende Abs. 31 bis 37 angefügt:

„(31) Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.

(32) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.

(33) Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.

(34) In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.

(35) Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.

(36) Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.

(37) Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.“

64. Die Anlage 1 lautet (siehe Anlagen)

65. In der Anlage 2 lautet der Text unter JAR-FCL 3.100 (b):

„(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch ein flugmedizinisches Zentrum zu erfolgen. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, kann die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde oder die flugmedizinische Stelle nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgen.“

66. Anlage 8 entfällt.

Bures