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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes


Published: 2012-08-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997354/nderung-des-schulunterrichtsgesetzes.html

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73. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 78b samt Überschrift lautet:

„Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung; gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen

§ 78b. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.“

2. § 82 Abs. 5o lautet:

„(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.“

3. In § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

4. In § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

5. § 82 Abs. 5p Z 3 lautet:

„3.

§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.“

6. § 82 Abs. 5p Z 4 lautet:

„4.

§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

7. In § 82 Abs. 5s Z 9 lit. a wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

8. In § 82 Abs. 5s Z 9 lit. b wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

9. Dem § 82 wird folgender Abs. 5u angefügt:

„(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

10. Nach § 82b wird folgender § 82c samt Überschrift eingefügt:

„Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“

§ 82c. (1) Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß § 64 Abs. 11 letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 79 kundzumachen hat.“

Fischer

Faymann