Published: 2012-08-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997343/nderung-der-prfungsordnung-ahs.html
Key Benefits:
264. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 4. Satz wird die Wendung „zehn Aufgaben“ durch die Wendung „zehn Teilaufgaben“ ersetzt.
2. § 27 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. |
„Latein (vier- oder sechsjährig)“,“ |
3. § 28 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. |
für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),“ |
4. In § 28 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Latein“ der Klammerausdruck „(vierjährig)“ eingefügt.
5. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche
1. |
an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und |
|||||||||
2. |
an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014 |
|||||||||
zu erfolgen.“ |
6. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt
1. |
hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und |
|||||||||
2. |
hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 |
|||||||||
anzuwenden.“ |
Schmied