Advanced Search

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998


Published: 2012-08-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997336/durchfhrung-von-sthetischen-behandlungen-und-operationen-sowie-nderung-des--rztegesetzes-1998.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

80. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

§ 2

Allgemeines

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Qualifikation

§ 5

Ärztliche Aufklärung

§ 6

Einwilligung

§ 7

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

§ 8

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 9

Operationspass

§ 10

Information des Krankenversicherungsträgers

§ 11

Strafbestimmungen

§ 12

Übergangsbestimmung

§ 13

Inkrafttreten

§ 14

Vollziehung

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.

(2) Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.

(3) Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(4) Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Allgemeines

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Ästhetische Operation“ (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation): eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation;

2.

„Ästhetische Behandlung“: eine Behandlung mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden wie insbesondere mittels Arzneimitteln und minimal-invasiver Methoden zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation;

3.

„Eingriff“: eine ästhetische Operation;

4.

„Medizinische Indikation“: ein auf aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Grund, eine ästhetische Behandlung oder Operation durchzuführen. Sie liegt vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Patientin (des Patienten) nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Patientin (des Patienten) abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere für die Patientin (den Patienten) zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.

(2) Die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens fallen nicht unter die Begriffe „ästhetische Operation“, „ästhetische Behandlung“ und „Eingriff“ gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

Qualifikation

§ 4. (1) Ästhetische Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

(2) Ästhetische Behandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 sind als ärztliche Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (§ 1 Abs. 3).

(3) Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:

1.

zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,

2.

weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 Z 2 dazu berechtigt sind, und

3.

zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten) gemäß Z 1 und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.

Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Abs. 4 verboten.

(4) Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 berechtigt.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über

1.

weitere über Abs. 1 hinausgehende ästhetische Operationen,

2.

weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Abs. 3 Z 2), und

3.

die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Abs. 3 Z 3), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des § 14 Abs. 5 und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer,

zu erlassen.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der gemäß Abs. 3 berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:

1.

jene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,

2.

jene Fachärztinnen (Fachärzte) gemäß Abs. 5 Z 2, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie

3.

jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.

(7) Ärztinnen (Ärzte) gemäß Abs. 3 sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Bereich der von ihnen angebotenen und durchgeführten ästhetischen Behandlungen und Operationen spezielle fachspezifische Fortbildungen zu absolvieren. Näheres ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 zu bestimmen.

(8) Die Patientin (Der Patient) ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) über deren (dessen) berufsrechtliche Qualifikation gemäß Abs. 3 und auf Nachfrage über die von dieser (diesem) absolvierten fachspezifischen Fortbildungen zu informieren.

(9) Das Anführen eines Hinweises

1.

„Ästhetische Chirurgie“ und

2.

„Ästhetische Medizin“

ist ausschließlich Ärztinnen (Ärzten) gemäß Abs. 3 entsprechend der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation erlaubt. Die Verwendung sonstiger Hinweise im Zusammenhang mit dem Anbieten oder der Durchführung von ästhetischen Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1ist unzulässig.

Ärztliche Aufklärung

§ 5. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat vor der Durchführung einer ästhetischen Operation die Patientin (den Patienten) klar und verständlich über

1.

die Methode des Eingriffs,

2.

Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,

3.

im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,

4.

alternative Behandlungsmöglichkeiten,

5.

das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und möglicher Abweichungen,

6.

mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen, wie Narbenbildung, und Komplikationen einschließlich der Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten,

7.

die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte,

8.

sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs und

9.

sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten (Abs. 6 bis 9)

umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laiinnen (Laien) verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.

(2) Entsteht im Rahmen der ärztlichen Aufklärung der Verdacht, dass bei der Patientin (dem Patienten) eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach der ästhetischen Operation ist, so ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) vor Durchführung des Eingriffs eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen) oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu veranlassen.

(3) In den Fällen des § 7 sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls die Sachwalterin (der Sachwalter) im Sinne des Abs. 1 aufzuklären.

(4) Die erfolgte ärztliche Aufklärung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) sowie in den Fällen des § 7 zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls der Sachwalterin (dem Sachwalter) durch deren (dessen) Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die Ärztin (Der Arzt) hat im Rahmen ihrer (seiner) Dokumentationspflicht eine Fotodokumentation über

1.

den Status vor dem geplanten Eingriff und

2.

das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs

anzulegen.

(6) Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung über die Kosten der ästhetischen Operation (Abs. 1 Z 9) ist die Patientin (der Patient) insbesondere auch darüber zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und dass diese von der Patientin (vom Patienten) zu tragen sind.

(7) Die ärztliche Aufklärung über die von der Patientin (vom Patienten) zu tragenden Kosten der ästhetischen Operation (Abs. 1 Z 9) hat in Form eines schriftlichen Kostenplans zu erfolgen, sofern

1.

im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 8) anfallen,

2.

die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder

3.

dies die Patientin (der Patient) verlangt.

(8) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 7 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.

(9) Die Ärztin (Der Arzt) hat gegebenenfalls die Inhalte der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer in einer für die Patientinnen (Patienten) gut sichtbaren Form zugänglich zu machen und eine schriftliche Ausfertigung der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.

Einwilligung

§ 6. (1) Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin (der Patient) nach umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) ihre (seine) Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist, die zumindest eine Woche zu betragen hat, bestimmen. Dabei ist auf den mit der Reise verbundenen Aufwand, insbesondere die Wegstrecke, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Einwilligung der Patientin (des Patienten) gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu dokumentieren. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin (des Patienten) und der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) versehen werden. Sofern die Patientin (der Patient) dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einer (einem) von der Patientin (dem Patienten) beizustellenden unabhängigen Zeugin (Zeugen) abgegeben werden, die (der) die Einwilligung durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen hat. Eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.

(3) Eine ästhetische Operation darf frühestens an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Abs. 1 und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag, erfolgen.

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

§ 7. (1) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.

(2) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn

1.

die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung gemäß § 5 nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde und

2.

die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), die (der) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde.

Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung des Eingriffs aus, sofern im Rahmen der erfolgten Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.

(3) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht einsichts- und urteilsfähig, so ist die Einwilligung durch die Sachwalterin (den Sachwalter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) nachweislich und schriftlich zu erteilen.

(4) Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.

(5) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Abs. 2 und 3) durchgeführt werden.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 8. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.

(2) Für ästhetische Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht geworben werden:

1.

mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

2.

mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,

3.

durch Werbevorträge,

4.

mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und

5.

mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß § 52a Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

(5) Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.

(6) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.

(7) Die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984) vor den Gerichten geltend zu machen.

Operationspass

§ 9. (1) Für jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.

(2) Der Operationspass gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vornamen und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer der Patientin (des Patienten),

2.

Name und Qualifikation (§ 4 Abs. 3) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),

3.

Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2,

4.

Datum der ästhetischen Operation,

5.

Art der ästhetischen Operation und

6.

gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.

(4) Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.

(5) Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.

(6) Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Abs. 2 Z 2 bis 6 ist anzuwenden.

(7) Hinsichtlich Personen gemäß § 7 ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Abs. 1 bis 6 sind anzuwenden.

Information des Krankenversicherungsträgers

§ 10. Bei Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes zu einer Erkrankung oder sonstigen Komplikation geführt hat, haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalt oder den gesetzlichen Pensionsversicherungsträger zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich bei der Nachbehandlung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.

Strafbestimmungen

§ 11. (1) Wer einer oder mehreren in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 10 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder

2.

die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist,

ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

(2) Nachweisverfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.

(3) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (§ 13) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit (der Bundesminister für Gesundheit) betraut.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und der Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 43 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach wird folgende Z 5 angefügt:

„5.

Hinweise gemäß § 4 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012.“

1a. § 91 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.“

2. Am Ende des § 117b Abs. 1 Z 22a entfällt das Wort „sowie“, am Ende der Z 23 wird das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt durch einen Beistrich ersetzt wird und danach wird folgende Z 24 angefügt:

„24.

Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.“

3. Am Ende des § 117c Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach wird folgende Z 6 angefügt:

„6.

Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

4. Am Ende des § 117c Abs. 2 Z 8 entfällt das Wort „sowie“, am Ende der Z 9 wird nach dem Klammerausdruck das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt entfällt und danach wird folgende Z 10 angefügt:

„10.

Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG).“

5. Im § 122 Z 6 wird der Ausdruck „§117c Abs. 2 Z 1 bis 9“ durch den Ausdruck „§ 117c Abs. 2 Z 1 bis 10“ ersetzt.

6. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

7. § 130 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.“

8. Nach § 230 wird folgender § 231 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012

§ 231. § 130 Abs. 1 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 80/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann