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Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes


Published: 2012-08-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997330/tierrztekammergesetz-und-nderung-des-tierrztegesetzes.html

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86. Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Rechtsstellung und Sitz

§ 3.

Begutachtungsrecht

§ 4.

Amtshilfe

§ 5.

Informationsrechte

§ 6.

Datenschutz

§ 7.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8.

Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft

§ 9.

Kammermitglieder

§ 10.

Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

§ 11.

Schlichtung

3. Abschnitt
Wirkungsbereich

§ 12.

Eigener Wirkungsbereich

§ 13.

Übertragener Wirkungsbereich

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Organe

§ 14.

Organe der Tierärztekammer

§ 15.

Delegiertenversammlung

§ 16.

Vorstand

§ 17.

Präsidentin/Präsident

§ 18.

Kontrollausschuss

2. Abschnitt
Wahl der Delegierten und des Vorstandes

§ 19.

Wahl der Delegierten

§ 20.

Aktives Wahlrecht

§ 21.

Passives Wahlrecht

§ 22.

Vorzugsstimmen

§ 23.

Wahl des Vorstandes

§ 24.

Wahlordnung und Angelobung

3. Abschnitt
Ende der Funktion

§ 25.

Ausscheiden aus der Funktion

§ 26.

Mandatsverlust

§ 27.

Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte

3. Hauptstück

1. Abschnitt
Organisation der Tierärztekammer

§ 28.

Kammeramt

§ 29.

Kammeramtsleitung

§ 30.

Landesstellen

§ 31.

Abteilungsausschuss

§ 32.

Kommunikation

2. Abschnitt
Gebarung

§ 33.

Budget

§ 34.

Deckung der Kosten

§ 35.

Kammerumlagen

§ 36.

Vergütungen für Kammertätigkeit

3. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht

§ 37.

Weisungsrecht

§ 38.

Aufsicht über die Tierärztekammer

§ 39.

Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich

§ 40.

Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

4. Hauptstück

1. Abschnitt
Wohlfahrtseinrichtungen

§ 41.

Fonds

§ 42.

Kuratorium

§ 43.

Verwaltung und Veranlagung

§ 44.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 45.

Beitrag und Leistung

§ 46.

Einbringung der Beiträge

2. Abschnitt
Versorgungsfonds

§ 47.

Versorgungsfondsmitglieder

§ 48.

Versorgungsleistungen

§ 49.

Beiträge zum Versorgungsfonds

§ 50.

Altersunterstützung

§ 51.

Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

§ 52.

Hinterbliebenenunterstützung

§ 53.

Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

3. Abschnitt
Sterbekasse

§ 54.

Fondsmitglieder

§ 55.

Leistungen aus der Sterbekasse

§ 56.

Beiträge zur Sterbekasse

4. Abschnitt
Notstandsfonds

§ 57.

Fondsmitglieder

§ 58.

Leistungen

§ 59.

Beiträge zum Notstandsfonds

5. Abschnitt

§ 60.

Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen

5. Hauptstück

1. Abschnitt
Disziplinarrecht

§ 61.

Disziplinarvergehen

§ 62.

Verfolgungsverjährung

§ 63.

Einstweilige Maßnahme

§ 64.

Disziplinarstrafen

§ 65.

Disziplinarregister und Tilgung

2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

§ 66.

Disziplinarkommission

§ 67.

Funktionsdauer der Disziplinarkommission

§ 68.

Disziplinarsenate

§ 69.

Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt

§ 70.

Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer

§ 71.

Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission

3. Abschnitt
Disziplinarverfahren

§ 72.

Verfahrensregelungen

§ 73.

Entscheidung über die Verfolgung

§ 74.

Vorverfahren

§ 75.

Abschluss des Vorverfahrens

§ 76.

Mündliche Verhandlung

§ 77.

Verhandlung in Abwesenheit

§ 78.

Beschlussfassung

§ 79.

Erkenntnis

§ 80.

Kosten

§ 81.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

6. Hauptstück

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 82.

Strafbestimmungen

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 83.

Überleitung der Organe

§ 84.

Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen

§ 85.

Vorschriften der Tierärztekammer

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 86.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 87.

Vollziehung

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§ 1. (1) Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.

(2) Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;

2.

Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;

3.

Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

4.

Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;

5.

öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, genannten Daten der Kammermitglieder;

6.

persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowie Z 16 bis 18 Tierärztegesetz genannten Daten der Kammermitglieder;

7.

schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;

8.

Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz.

Begutachtungsrecht

§ 3. (1) Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Abs. 1 genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Amtshilfe

§ 4. (1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.

(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich

1.

in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie

2.

den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte

§ 5. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer

1.

von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;

2.

von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.

Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer

1.

von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;

2.

von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.

Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

Datenschutz

§ 6. (1) Die Tierärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 übermittelt werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 7. (1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

1.

die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

2.

die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

1.

dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und

2.

diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.

Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.

(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(4) Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Dienstleister – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.

2. Abschnitt

Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

§ 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die

1.

in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,

2.

den tierärztlichen Beruf (§ 12 Tierärztegesetz) ausüben,

3.

ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und

4

nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt

1.

die Berufseinstellung bei der Tierärztekammer erklärt hat, oder

2.

aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.

Die Berufseinstellung nach Z 1 ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzte (§ 2 Abs. 2 Tierärztegesetz) einschließlich der Grenztierärzte und Grenztierärztinnen sowie Militärtierärztinnen bzw. Militärtierärzte (§ 2 Abs. 3 Tierärztegesetz) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.

(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in

1.

die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und

2.

die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).

(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.

(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.

(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Kammermitglied das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz, wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Rechte und Pflichten der Kammermitglieder

§ 10. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(2) Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1.

das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und

2.

weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.

(4) Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach § 5 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 10. 14 und 16 Tierärztegesetz und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.

(5) Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,

1.

der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie

2.

die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.

Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Z 2 sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.

(6) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.

(7) Die in § 2 Abs. 1 des Tierärztegesetzes genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.

Schlichtung

§ 11. (1) Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schlichtungsgremium ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.

(2) Schlichtungsgremien sind bei allen Landesstellen der Tierärztekammer einzurichten und bestehen aus drei Mitgliedern. Diese – sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern – sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes für vier Jahre zu bestellen. Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb der Tierärztekammer bekleiden.

(3) Das Verfahren ist durch eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

3. Abschnitt

Wirkungsbereich

Eigener Wirkungsbereich

§ 12. (1) Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Information der Mitglieder über aktuelle berufsrelevante Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Tierschutzes;

3.

die beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

4.

die beratende und fördernde Mitwirkung bei der Entwicklung der Tierhygiene, der Tierzucht, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene;

5.

die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 bis 4 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

6.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung sowie die Führung eines Disziplinarregisters;

7.

die Durchführung kollegialer Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

8.

die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in andere Körperschaften und Stellen sowie die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärztinnen und Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

9.

die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern zu behördlichen Überprüfungen und Kontrollen, soweit durch die Rechtsvorschriften die Beiziehung eines Kammervertreters vorgesehen ist;

10.

die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission gemäß § 4a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975;

11.

die Hinwirkung auf die Erarbeitung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärztinnen und Tierärzte sowie für Tierärztliches Hilfspersonal und von Vorschriften zum Schutz vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauches und der Bekämpfung von unfachgemäßen Behandlungen und unzulässigen Eingriffen bei Tieren;

13.

die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Berufsangehörige sowie die Förderung der Veröffentlichung von Fachpublikationen;

14.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

15.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

16.

die Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinischen Universitäten zur Aus- und Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte;

17.

der Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen zur Versorgung und Unterstützung von Kammermitgliedern, ehemaligen Kammermitgliedern und deren Hinterbliebenen sowie von wirtschaftlichen Einrichtungen;

18.

die Durchführung der Wahl der Organe der Tierärztekammer und Bestellung des Kammerpersonals;

19.

Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite.

(3) Der Tierärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:

1.

Geschäftsordnung;

2.

Dienstordnung;

3.

Umlagenordnung;

4.

Richtlinien über das Ausmaß und die Form der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung (Bildungsordnung)

5.

Richtlinien über Mindeststandards der Ausstattung und des Betriebes von Praxisräumlichkeiten und Tierkliniken sowie die Art und Form ihrer Bezeichnung (Ordinationsrichtlinien);

6.

Schlichtungsordnung;

7.

Honorarordnung;

8.

Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen;

9.

Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 13. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);

2.

Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;

3.

Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;

4.

Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;

5.

Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;

6.

Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;

7.

Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;

8.

Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;

9.

Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;

10.

Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 Tierärztegesetz;

11.

Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;

12.

Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Heimtierausweise);

13.

die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;

14.

Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;

15.

Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.

(2) Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1.

ist das AVG anzuwenden und

2.

kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Organe

Organe der Tierärztekammer

§ 14. Organe der Tierärztekammer sind:

1.

die Delegiertenversammlung;

2.

der Vorstand;

3.

die Präsidentin/der Präsident;

4.

der Kontrollausschuss;

5.

die Landesstellenpräsidentinnen/die Landesstellenpräsidenten;

6.

die Abteilungsausschüsse;

7.

das Kuratorium.

Delegiertenversammlung

§ 15. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind neun Personen Landesdelegierte (jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Tierärztinnen und Tierärzte eines Bundeslandes) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte (Vertreterinnen oder Vertreter der in § 9 Abs. 5 genannten Abteilungen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl). Die Delegiertenversammlung steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Tierärztekammer.

(2) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Verhandlungsgegenstände halbjährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Sitzungen der Delegiertenversammlung). Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auf Verlangen des Vorstandes oder einer bestimmten Anzahl von Delegierten in wichtigen Angelegenheiten weitere (außerordentliche) Sitzungen der Delegiertenversammlung anzuberaumen sind.

(3) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen.

(5) Der Delegiertenversammlung obliegt:

1.

die Beschlussfassung über die Erlassung sowie Änderung der in § 12 Abs. 3 sowie in § 13 Abs. 1 Z 13 bis 15 und Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften;

2.

die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages (Einnahmen und Ausgaben) der Tierärztekammer;

3.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Tierärztekammer sowie die Entlastung des Vorstandes;

4.

der Beschluss auf Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung (§ 18 Abs. 4);

5.

die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

6.

die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionärinnen und Funktionäre der Tierärztekammer, die Mitglieder der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt und die Untersuchungsführer bzw. Untersuchungsführerinnen, sowie von Kammermitgliedern, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes betraut sind;

7.

die Festsetzung von Beitragsleistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen;

8.

die Beschlussfassung über die Förderung wirtschaftlicher Einrichtungen der Tierärztekammer sowie der Wohlfahrtseinrichtungen;

9.

die Wahl und die Abberufung des Vorstandes, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

10.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

11.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsgremien sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

12.

die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 26 Abs. 1 und 2 sowie die Stellung des Antrages auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Delegiertensammlung beim Verfassungsgerichtshof;

13.

die Ernennung sowie Abberufung der Kammeramtsdirektorin bzw. des Kammeramtsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes;

14.

die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Wahl der Mitglieder der Fachtierarztprüfungskommissionen;

15.

die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 14l Tierärztegesetz;

16.

die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, wobei jedenfalls ein Ausschuss zur Behandlung der in § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Angelegenheiten einzurichten ist, welchem zumindest drei vom Verband der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (ÖVA) nominierte Vertreterinnen bzw. Vertreter als externe Berater beizuziehen sind;

17.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung von einem anderen Organ vorgelegt werden, sofern sie nicht in den gesetzmäßig ausdrücklich festgelegten Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen.

(6) Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstands sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten über alle Gegenstände der Amtsgebarung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Weiters ist jede bzw. jeder Delegierte berechtigt, in den Sitzungen der Delegiertenversammlung mündliche Anfragen an die Mitglieder des Vorstandes zu richten.

(7) Die Stimmen der Delegierten werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie jeweils repräsentierten Kammermitglieder berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme der Landesdelegierten mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag (§ 20 Abs. 2) in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt. Die Stimme der Abteilungsdelegierten wird mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag in die Wählerevidenz der jeweiligen Abteilung eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt, dividiert durch die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl der Abteilungsdelegierten für die jeweilige Abteilung. Dieser Faktor ist jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden.

(8) Sofern in diesem Gesetz im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 7, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Delegiertenstimmen nach Köpfen für einen Beschluss erforderlich ist. Die Festlegung der Kammerumlagen für die Angehörigen einer Abteilung bedarf darüber hinaus die Mehrheit der Delegiertenstimmen dieser Abteilung.

(9) Die der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Beschlüsse werden in den Sitzungen (Abs. 2) gefasst, es sei denn, dass sämtliche Delegierte sich im einzelnen Fall durch schriftliche Mitteilung mit der zu treffenden Bestimmung sowie mit der Abstimmung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss) einverstanden erklären.

Vorstand

§ 16. (1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer und vier Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen der Tierärztekammer. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz.

(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Tierärztekammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Delegiertenversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Tierärztekammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durchführen.

(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der bzw. die Vorsitzende beitritt.

(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.

(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen die Präsidentin oder der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Delegiertenversammlung und Berichterstattung an die Delegiertenversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich der Entschädigung für die Teilnahme, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen und haben das Recht, auf ihr Verlangen zu den Tagesordnungspunkten gehört zu werden.

Präsidentin/Präsident

§ 17. (1) Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die Listenerste der Liste, welche bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihung der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten ergibt sich aus ihrer Reihung in der Liste (den Listen) zur Wahl des Vorstandes und der Reihung der vergebenen Mandate.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Tierärztekammer nach außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.

(4) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm oder ihr auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(5) Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin darf nach Abs. 2 bis 4 nur tätig werden, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder ihn bzw. sie mit der Vertretung beauftragt hat. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der/die erste Vizepräsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite, sind beide verhindert, der/die dritte und sind alle drei verhindert, der/die vierte Vizepräsident/in berufen.

Kontrollausschuss

§ 18. (1) Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Kontrolle der Gebarung der Tierärztekammer auf Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesonders die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages der Tierärztekammer auf ziffernmäßige Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten geeigneter und befugter Personen bedienen, deren Kosten aus dem Budget der Tierärztekammer zu erstatten sind.

(3) Der Kontrollausschuss hat über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Delegiertenversammlung zu erstatten.

(4) Alle Organe der Tierärztekammer und das Kammeramt haben dem Kontrollausschuss alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Originalunterlagen zu ermöglichen. Die Delegiertenversammlung kann den Kontrollausschuss durch Beschluss ersuchen, eine Sonderprüfung von bestimmten Teilen der Gebarung vorzunehmen.

2. Abschnitt

Wahl der Delegierten und des Vorstandes

Wahl der Delegierten

§ 19. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Gesundheit und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.

(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.

(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.

(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.

(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.

Aktives Wahlrecht

§ 20. (1) Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl

1.

einer Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie

2.

der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten) der Abteilung, welcher sie angehören,

aktiv wahlberechtigt.

(2) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission aufgrund der Eintragungen in die Tierärzteliste einerseits getrennt nach Abteilungen, andererseits getrennt nach Bundesländern zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.

(3) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz; eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.

(4) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Abteilungsdelegierten in jener Abteilung, der es nach den Regelungen des § 9 angehört, einzutragen; eine Person darf nur in der Wählerevidenz einer Abteilung erfasst sein. Streitigkeiten über die Abteilungszuständigkeit sind gemäß § 9 Abs. 8 zu entscheiden.

Passives Wahlrecht

§ 21. (1) Wählbar als Delegierte oder Delegierter sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind alle ordentlichen Kammermitglieder, die in der Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Abteilung eingetragen sind, ausgenommen Kammermitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde.

(2) Eine Person darf jeweils nur ein Mandat in der Delegiertenversammlung ausüben.

Vorzugsstimmen

§ 22. (1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.

(2) Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Kandidatin oder welchen Kandidaten der gewählten Liste die Wählerin oder der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen der Kandidatin oder des Kandidaten – bei Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Liste, des Vornamens oder des Geburtsjahres) – enthält.

(3) Die Bezeichnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten bezeichnet wurden oder die bzw. der Bezeichnete nicht auf der gewählten Liste kandidiert.

Wahl des Vorstandes

§ 23. (1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

(2) Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des § 21 wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.

(3) Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.

(4) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in § 14 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.

Wahlordnung und Angelobung

§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(3) Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

3. Abschnitt

Ende der Funktion

Ausscheiden aus der Funktion

§ 25. (1) Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.

(2) Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs

1.

das passive Wahlrecht oder

2.

als Landesdelegierte das passive Wahlrecht für das jeweilige Bundesland oder

3.

als Abteilungsdelegierte das passive Wahlrecht für die betreffende Abteilung

verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt.

(3) Mitglieder der Delegiertenversammlung, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, Mitglieder des Kontrollausschusses oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs auf ihr Mandat verzichten (zurücktreten), haben dies gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident zurück, so ist der Rücktritt schriftlich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu erklären.

(4) Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Abs. 2 oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.

(6) Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.

Mandatsverlust

§ 26. (1) Im Fall einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Mitgliedern der Delegiertenversammlung durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten, hat der Vorstand die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Dem gewählten Vorstand, dem Kontrollausschuss sowie dem Kuratorium kann von der Delegiertenversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Organs durch Abberufung. Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied der Delegiertenversammlung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Tierärztekammer einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens sechs weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Zur Behandlung des Antrags ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags, eine Einladung zu einer Sitzung der Delegiertenversammlung auszusenden. Die Sitzung zur Abstimmung über den Antrag hat frühestens sechs und spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Ein Antrag auf Abberufung ist angenommen, wenn er die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7) und die Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Köpfen erhält.

(3) Wird der Vorstand abberufen, ist eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Die Funktionsperiode des neuen Vorstandes endet in diesem Fall mit dem ursprünglichen Ende der Funktionsperiode.

(4) Scheiden einzelne Mandatare oder Funktionsträger auf Grund eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, eines Misstrauensvotums oder einer Abberufung aus, so ist gemäß § 25 Abs. 4 vorzugehen.

Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte

§ 27. (1) Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.

(2) Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.

3. Hauptstück

1. Abschnitt

Organisation der Tierärztekammer

Kammeramt

§ 28. (1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

3.

den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

4.

für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.

(2) Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.

(4) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.

Kammeramtsleitung

§ 29. (1) Zur Leitung des Kammeramtes ist eine Kammeramtsdirektorin bzw. ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Sie bzw. er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt und durch Dienstvertrag (§ 28 Abs. 3) bestellt.

(2) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar unterstellt und dieser bzw. diesem weisungsgebunden.

(3) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals der Tierärztekammer. Sie bzw. er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken. Sie bzw. er kann die Dienstaufsicht für das Personal, das in den Landesstellen eingesetzt wird, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident (§ 30) übertragen.

(4) Der Kammeramtsdirektorin bzw. dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Tierärztekammer sowie an den Versammlungen gemäß § 32 Abs. 1 und 4 in den Ländern teilzunehmen; sie bzw. er hat jedoch kein Stimmrecht.

Landesstellen

§ 30. (1) In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (§ 15 Abs. 4) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.

(2) Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie jene beiden Personen, welche in ihrem Bundesland nach dem System d´Hondt bei der Wahl (§ 19) der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Bundeslandes an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Landesausschuss. Aufgabe des Landesausschusses ist die Beratung über die Anliegen der Tierärztinnen und Tierärzte im Land.

(3) Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Repräsentation innerhalb des Landes;

2.

Organisation der Bezirkstierärztevertreter;

3.

Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;

4.

Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;

5.

die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten

a)

der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

b)

des Tiergesundheitsdienstes,

c)

der Tierzucht und

d)

des Tierschutzes.

(4) Der Vorstand kann weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes – der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen.

(5) In den übertragenen Angelegenheiten gemäß Abs. 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.

(6) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 können, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, Zweigstellen des Kammeramtes in den Ländern errichtet werden (Landesgeschäftsstellen).

Abteilungsausschuss

§ 31. (1) Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(2) Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Abs. 2 teilzunehmen.

(4) Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt

1.

die Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie

2.

die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.

(5) Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.

(6) Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.

(7) Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

Kommunikation

§ 32. (1) Jede Landesstelle der Tierärztekammer hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung unter Einladung aller in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitglieder sowie der Abteilungssprecherinnen bzw. Abteilungssprecher und des Vorstandes abzuhalten.

(2) Jede Landesstelle kann den in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der der Landesstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

(3) Die Kammermitglieder eines oder mehrerer Bezirke wählen für die Dauer von vier Jahren eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt aus ihrem Kreis zur Bezirkstierärztevertreterin bzw. zum Bezirkstierärztevertreter und eine weitere Tierärztin bzw. einen weiteren Tierarzt zur Bezirkstierärztestellvertreterin bzw. zum Bezirkstierärztestellvertreter. Grundsätzlich sind Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter für jeden Bezirk eines Bundeslandes zu wählen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich jedoch mehrere Bezirke – hiezu zählen auch Städte mit eigenem Statut – zusammenschließen. Näheres – insbesondere das Wahlverfahren – ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter müssen von der Landesstellenpräsidentin oder dem jeweiligen Landesstellenpräsident zweimal pro Jahr zu einer Versammlung eingeladen werden. Sie sind verpflichtet, an diesen Versammlungen sowie den Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und müssen für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

2. Abschnitt

Gebarung

Budget

§ 33. (1) Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung

1.

bis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und

2.

bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr

vorzulegen.

(2) Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.

Deckung der Kosten

§ 34. (1) Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen;

2.

die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;

3.

sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.

(2) Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

Kammerumlagen

§ 35. (1) Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.

(2) Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf

1.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,

2.

die Art der Berufsausübung sowie

3.

die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)

der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.

(3) In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.

(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen Beschlüsse der Präsidentin bzw. des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz; wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.

(5) Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Vergütungen für Kammertätigkeit

§ 36. (1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.

(2) Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.

(3) Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(4) Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.

3. Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrecht

Weisungsrecht

§ 37. (1) Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit gebunden.

(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.

(3) Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.

(4) Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich

1.

einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,

2.

eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und

3.

gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.

(5) Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(6) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

Aufsicht über die Tierärztekammer

§ 38. (1) Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.

(5) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

1.

ihre Aufgaben vernachlässigen oder

2.

beschlussunfähig werden

und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.

(6) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.

Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich

§ 39. (1) Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß § 12 Abs. 3 erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(3) Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 1 vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.

(5) Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.

(6) Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

(7) Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

§ 40. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.

4. Hauptstück

1. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

Fonds

§ 41. (1) Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Tierärztekammer und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Zur Unterstützung von aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie ihrer hinterbliebenen Familienmitglieder und hinterbliebenen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Versorgungsfonds.

(3) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Kammermitgliedes oder ehemaligen Kammermitgliedes besteht bei der Tierärztekammer eine Sterbekasse.

(4) Zur Unterstützung in Not geratener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie deren hinterbliebener Familienmitglieder und hinterbliebener eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Notstandsfonds.

(5) Änderungen der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

Kuratorium

§ 42. (1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über

1.

die Fondszugehörigkeit,

2.

die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,

3.

den Anspruch auf Fondsleistungen und

4.

den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds

ist das Kuratorium.

(2) Dem Kuratorium haben fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Tierärztekammer offen. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.

(4) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.

(5) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

Verwaltung und Veranlagung

§ 43. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen.

(2) Der für die Verwaltung der Fonds notwendige Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten, ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen. Der Verwaltungsaufwand der Fonds darf ein marktübliches und angemessenes Ausmaß nicht übersteigen.

(3) Die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen können Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in den Satzungen erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Verwaltung des Fonds kann sich die Tierärztekammer externer Beraterinnen bzw. Berater bedienen und diese als unabhängige Expertinnen bzw. Experten bei den Beratungen ihrer Organe, die die Vermögensverwaltung und -veranlagungen betreffen, beiziehen.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 44. (1) Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Beiträge der Fondsmitglieder,

2.

außerordentliche Zuwendungen,

3.

nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,

4.

Erträgnisse der Fondsvermögen.

(2) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.

(3) Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

Beitrag und Leistung

§ 45. (1) Alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Beitragsordnung, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten und berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen, Leistungen aus den Fonds in Anspruch zu nehmen.

(2) In der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und in der Beitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammermitgliedern unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig an die Wohlfahrtseinrichtungen übermittelt werden, kann in den Satzungen festgelegt werden, dass für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag festgelegt wird.

(3) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Fondsmitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge. Fondsmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung zu befreien

(4) Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.

(5) Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben.

(6) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenbeitrag, der sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.

(7) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

Einbringung der Beiträge

§ 46. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 49 Abs. 2 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Unrechtmäßigkeit zurückgefordert werden.

(4) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(5) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.

(6) Mit dem Austritt aus den Fonds erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

2. Abschnitt

Versorgungsfonds

Versorgungsfondsmitglieder

§ 47. (1) Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).

(2) Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind

1.

außerordentliche Kammermitglieder;

2.

ordentliche Kammermitglieder, die

a)

den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder

b)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder

c)

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder

d)

nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.

(3) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie

1.

nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und

2.

dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 14 mal im Jahr verdienen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

Versorgungsleistungen

§ 48. (1) Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren

1.

an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

2.

an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,

3.

an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie

4.

an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (§ 50 Abs. 6) erfolgt ist.

(2) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Altersunterstützung,

2.

Berufsunfähigkeitsunterstützung,

3.

Hinterbliebenenunterstützung:

a)

Witwen- und Witwerunterstützung,

b)

Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und

c)

Waisenunterstützung.

Beiträge zum Versorgungsfonds

§ 49. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird. Von den Beträgen können dabei nach Art der Tätigkeit, der Höhe des tatsächlichen Einkommens sowie des Eintrittsalters entsprechende Zu- und Abschläge zu den Beiträgen vorgesehen werden.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder die jeweiligen Mindestbeitragsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für die Betroffene bzw. den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

(4) Die Mindestbeitragsmonate sind durch die Delegiertenversammlung in der Satzung auf Grund von versicherungsmathematischen Berechnungen festzusetzen und dürfen nicht weniger als 360 und nicht mehr als 420 Monate betragen.

Altersunterstützung

§ 50. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

(2) Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr:

bis zum 31.12.1963

60. Lebensjahr

1.1.1964 bis 31.12.1964

61. Lebensjahr

1.1.1965 bis 31.12.1965

62. Lebensjahr

1.1.1966 bis 31.12.1966

63. Lebensjahr

1.1.1967 bis 31.12.1967

64. Lebensjahr

(3) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.

(4) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(5) Die Altersunterstützung setzt sich aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung für die volle Altersunterstützung beträgt 530 Euro vierzehnmal im Jahr. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(6) Die Höhe der Zusatzleistung ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer spätestens alle drei Jahre gerundet auf volle Euro neu festzusetzen. Dabei ist die Zusatzleistung auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und im Hinblick auf eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung festzusetzen.

(7) Hat ein Mitglied weniger als die Mindestbeitragsmonate geleistet, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 120 Monatsbeiträge geleistet, kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen. Hat ein Mitglied weniger als 13 Beitragsmonate geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kapitalabfindung oder aliquote Altersunterstützung.

(8) Die Satzungen können im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds gestaffelte Beiträge und Leistungen vorsehen, sofern dadurch eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung weiterhin möglich ist.

Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

§ 51. (1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines gesundheitlichen Zustandes dauernd außerstande, einen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.

(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.

(3) Das Kuratorium kann in begründeten Einzelfällen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auch in Fällen zusprechen, in welchen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind; sie ist in solchen Fällen jedenfalls dann zuzusprechen, wenn das Fondsmitglied wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.

(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden.

Hinterbliebenenunterstützung

§ 52. (1) Hinterbliebenenunterstützung gebührt der Witwe bzw. dem Witwer oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eines Fondsmitgliedes, es sei denn, dass die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des oder der Verstorbenen geschlossen wurde oder die Partnerschaft erst nach diesem Zeitpunkt eingetragen wurde.

(2) Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung erlischt, wenn

1.

sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, oder

2.

die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder der hinterbliebene eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht oder sich verehelicht.

(3) Minderjährigen Vollwaisen oder Halbwaisen gebührt Waisenunterstützung, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.

(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:

1.

Für die Witwe, den Witwer, die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,

2.

für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,

3.

für Halbwaisen 15 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.

(5) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Unterstützung für Halbwaisen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 50) nicht übersteigen, wenn die Kinder mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum eineinhalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.

(6) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.

Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit

§ 53. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.

(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage der Geburtsurkunde nachzuweisen haben.

(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Fall eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.

(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.

(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.

3. Abschnitt

Sterbekasse

Fondsmitglieder

§ 54. (1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).

(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder

2.

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.

(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

Leistungen aus der Sterbekasse

§ 55. (1) Das Sterbegeld beträgt mindestens 11.000,-- Euro; höhere Beträge können, vor allem hinsichtlich einer Valorisierung, in der Satzung vorgesehen werden.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

Beiträge zur Sterbekasse

§ 56. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt sechs Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

4. Abschnitt

Notstandsfonds

Fondsmitglieder

§ 57. Die Zugehörigkeit zum Notstandsfonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Notstandsfondsmitglieder).

Leistungen

§ 58. (1) Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werden.

(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landesstelle einzubringen. Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident hat die Anträge dem Kuratorium binnen drei Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

Beiträge zum Notstandsfonds

§ 59. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jährlich derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 60. (1) Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.

(2) Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.

5. Hauptstück

1. Abschnitt

Disziplinarrecht

Disziplinarvergehen

§ 61. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen und Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften – insbesondere dem Tierärztegesetz – verpflichtet sind.

(2) Ein Disziplinarvergehen nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Kammermitglieder

1.

den tierärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist oder

2.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 4 und 4a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor der Disziplinarkommission zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist von der Disziplinarkommission nicht zu verfolgen, wenn die Schuld gering ist und das Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Verfolgungsverjährung

§ 62. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1.

wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2.

die Berechtigung des Kammermitgliedes zur tierärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Tierärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Einstweilige Maßnahme

§ 63. (1) Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.

(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.

(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.

(5) Gegen einen Beschluss über einstweilige Maßnahmen kann die bzw. der Disziplinarbeschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei der Disziplinarkommission erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Disziplinarstrafen

§ 64. (1) Disziplinarstrafen sind

1.

der schriftliche Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zum Dreißigfachen der Kammerumlage für selbständige Mitglieder,

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4.

die Streichung aus der Tierärzteliste.

(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des tierärztlichen Berufs entgegenzuwirken und die bzw. der Beschuldigte bisher keine oder keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(3) Liegen einer bzw. einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Fall des Abs. 6, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(4) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung der bzw. des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen der tierärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.

(6) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Tierärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Tierärztekammer erkannt werden.

(7) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf höchstens für die Dauer von drei Jahren verhängt werden.

(8) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der tierärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des tierärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

(9) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste ist nur zu verhängen, wenn der bzw. dem Beschuldigten ein Disziplinarvergehen gemäß § 61 Abs. 2 zur Last gelegt wird.

Disziplinarregister und Tilgung

§ 65. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Tierärztekammer zu führende Vormerkung einzutragen.

(2) Die Tilgungsfristen betragen:

1.

bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

2.

bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,

3.

bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,

4.

bei Streichung aus der Tierärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

(3) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen oder Beschlüssen erwähnt werden.

(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

2. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarkommission

§ 66. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin müssen Richterinnen bzw. Richter sein. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern

1.

aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, und

2.

aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind,

zu bestellen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die dem Bundesministerium für Gesundheit zugehörigen Mitglieder der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.

(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.

(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.

(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.

Funktionsdauer der Disziplinarkommission

§ 67. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder

3.

auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar

a)

bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,

b)

bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,

c)

bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder

4.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder

5.

bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.

Disziplinarsenate

§ 68. (1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.

(2) Die Senate bestehen jeweils aus

1.

einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.

einem Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, sowie

3.

einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, wobei dieses Mitglied der Abteilung der bzw. des Disziplinarbeschuldigten angehören muss.

(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(6) Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt

§ 69. (1) Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.

(4) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht

1.

während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und

2.

bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.

(5) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet

1.

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder

3.

mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder

4.

bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.

(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer

§ 70. (1) Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.

(2) Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission

§ 71. (1) Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundegesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Tierärztekammer zu tragen.

(2) Die Tierärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.

3. Abschnitt

Disziplinarverfahren

Verfahrensregelungen

§ 72. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 42 Abs. 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs. 3, 63 bis 68, 73 und 75 bis 80 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

(2) Parteien im Disziplinarverfahren sind die bzw. der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt.

(3) Die Disziplinarkommission schreitet von Amts wegen ein, sobald sie von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Sie fällt ihre Entscheidungen nach Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts.

(4) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung der bzw. des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(5) Die bzw. der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidigerin bzw. Verteidiger dürfen auch Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen der bzw. des Beschuldigten einschreiten.

(6) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(7) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor der Disziplinarkommission unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(8) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Entscheidung über die Verfolgung

§ 73. (1) Alle bei der Disziplinarkommission oder bei der Tierärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass

1.

weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder

2.

eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,

so hat sie bzw. er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Tierärztekammer zu verständigen.

(3) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihr bzw. ihm diese von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit aufgetragen, so hat sie bzw. er unter Vorlage der Akten bei der bzw. bei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Der Antrag ist der bzw. dem Senatsvorsitzen des zuständigen Disziplinarsenats zuzuweisen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung der Anzeigerin bzw. des Anzeigers sowie eine Äußerung der bzw. des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange die bzw. der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

(6) Tritt die bzw. der Senatsvorsitzende dem Antrag der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat sie bzw. er die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts ist die bzw. der Senatsvorsitzende hiebei nicht gebunden.

(7) Hält die bzw. der Senatsvorsitzende dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat sie bzw. er den Disziplinarsenat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarsenat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er – nach nochmaliger Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts – einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarsenat Grund zur Verfolgung der bzw. des Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.

(8) Von dem Rücklegungsbeschluss sind

1.

die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt,

2.

die Tierärztekammer, sowie

3.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit

zu verständigen.

Vorverfahren

§ 74. (1) Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende

1.

die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und

2.

hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.

(2) Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs.  1 zu erfolgen.

(3) Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.

(5) Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Abschluss des Vorverfahrens

§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.

(2) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.

(3) Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.

(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Gesundheit zu verständigen.

Mündliche Verhandlung

§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, hat die bzw. der Senatsvorsitzende Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Zeuginnen bzw. Zeugen zu laden sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarsenats mitzuteilen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung ihrer bzw. seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Die bzw. der Senatsvorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag der bzw. des Beschuldigten, oder der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer veranlassen.

(3) Der bzw. dem Beschuldigten, deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger sowie der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedenfalls Entwürfe für die Berichterstattung im Disziplinarsenat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der bzw. des Beschuldigten dürfen jedoch höchstens drei Personen ihres bzw. seines Vertrauens anwesend sein. Zeuginnen und Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.

(5) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die bzw. der Senatsvorsitzende den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die bzw. der Beschuldigte haben das Recht, hierauf zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(6) Mit Zustimmung der bzw. des Beschuldigten und der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(7) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarsenat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.

(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts, der Verteidigerin bzw. des Verteidigers sowie der bzw. des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls der bzw. dem Beschuldigten.

Verhandlung in Abwesenheit

§ 77. In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

1.

sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,

2.

ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und

3.

sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

Beschlussfassung

§ 78. Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarsenats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Disziplinarsenats anwesend sein.

Erkenntnis

§ 79. (1) Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,

1.

welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und

2.

welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzustellen.

Kosten

§ 80. (1) Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.

(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.

(4) Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.

(5) Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.

(6) Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 81. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

6. Hauptstück

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 82. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

2. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Überleitung der Organe

§ 83. (1) Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich nach Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung zu erfolgen.

(2) Bis zur Angelobung der nach Abs. 1 erster Satz gewählten Delegiertenversammlung bleiben

1.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Hauptversammlung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und

2.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Kuratoriums

im Amt; die Hauptversammlung gilt als Delegiertenversammlung, für Abstimmungen ist § 36 Abs. 6 und 7 des Tierärztegesetzes anzuwenden.

(3) Bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes sowie die Präsidentin bzw. der Präsident im Amt. Werden zwischen Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und Angelobung der nach Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand, eine neue Präsidentin bzw. ein neuer Präsident gewählt, dauert die jeweilige Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013.

(4) In der ersten Sitzung der Delegiertenversammlung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist eine Kontrollausschuss zu wählen, dessen Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 dauert. Bis zur Wahl dieses Kontrollausschusses bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Amt.

Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen

§ 84. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Disziplinarkommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 im Amt. Ihre Mitglieder bilden den einzigen Disziplinarsenat, die Ersatzmitglieder treten bei Verhinderung ein. § 68 Abs. 2 bis 6 ist erst mit 1. Jänner 2014 anzuwenden.

(2) Die bzw. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw. Disziplinaranwalt bleibt bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode im Amt.

(3) Auf Disziplinarangelegenheiten, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Beschluss über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind die Straf- und Verfahrensbestimmungen des Tierärztegesetzes BGBl. Nr. 16/1975, anzuwenden.

Vorschriften der Tierärztekammer

§ 85. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.

Vollziehung

§ 87. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 66 Abs. 5 und 67 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Artikel 2

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

die Eigenberechtigung;“

2. § 3 Abs. 3 Z 3 lautet:

„3.

Personen, die

a)

über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder

b)

als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAG

verfügen.“

3. § 4 lautet:

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.“

4. § 4a Abs. 4 lautet:

„(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vor- und Zunamen;

2.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer;

10.

Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12.

Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

13.

Fachtierarzttitel;

14.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15.

Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

16.

Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;

17.

TGD-Mitgliedschaft(en);

18.

amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

1.

spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2.

sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3.

über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.“

7. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „binnen vierzehn Tagen“ durch die Wortfolge „binnen drei Wochen“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 entfällt.

8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§13a. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.

(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Zunamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.

(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.“

9. § 14a Abs. 1 lautet:

§ 14a. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.“

10. § 14b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.“

11. In den §§ 14c, 14e bis 14g und 14i bis 14l wird die Bezeichnung „Hauptversammlung“ jeweils durch die Bezeichnung „Delegiertenversammlung“ ersetzt.

12. § 14h Abs. 3 erster Satz lautet:

„Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen.“

13. § 14k Abs. 1 lautet:

§ 14k. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 14j nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.“

14. § 18 Abs. 5 entfällt.

15. Nach § 75a wird folgender § 75b eingefügt:

§ 75b. (1) Die §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3 Z 3, 4, 4a Abs. 4, 5, 6 Abs. 2 und 4, 7, 14a Abs. 1, 14b Abs. 2, 14c, 14e bis 14g, 14i bis 14l, 14k Abs. 1 und 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Bis zu einer Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 Z 3 anzuerkennen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 sind Prüfungen nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012 geltenden Vorschriften durchzuführen, wobei als Antrittsvoraussetzung der Nachweis einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten ausreicht.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die §§ 29 bis 67 - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 - außer Kraft.

(5) § 36 Abs. 6 und 7 bleibt bis zur Angelobung der Delegiertenversammlung nach den Bestimmungen des Tierärztekammergesetzes (TÄKamG), Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2012, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2013 in Kraft.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Tierärztekammer-Wahlordnung 2003, BGBl. II Nr. 116, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2011, außer Kraft.“

Fischer

Faymann