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Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung


Published: 2012-09-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997283/nderung-der-textilkennzeichnungsverordnung-.html

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296. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2007, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 – TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 wird die Überschrift „Artikel 2” vorangestellt. Vor dem Text des § 1 samt Überschrift wird folgender Artikel 1 samt Überschrift eingefügt:

„Artikel 1

Kennzeichnung gem. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

(1) Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entspricht.

(2) Mit dieser Bestimmung wird die sich aus Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ergebende unionsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der für dessen Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen erfüllt.”

2. In § 6 Z 6 entfällt nach dem Ausdruck „S. 13” das Anführungszeichen. Dem § 6 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

„8.

Richtlinie 2011/73/EU zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30

9.

Richtlinie 2011/74/EU zur Anpassung von Anhang II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 32.“

3. Der Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Textilprodukte, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/121/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen, ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30, in nationales Recht entsprechen und bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 9. Novembers 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Art. 2 tritt mit Ablauf des 9. Novembers 2014 außer Kraft.“

4. In Anlage 2 wird in Z 41 am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 42 angefügt:

„42.

„Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser”

für Bikomponentenfasern, die zu 10 bis 25 Masseprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen bestehen.“

5. In Anlage 3 wird nach der Z 41 folgende Z 42 angefügt:

„42

Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser ………1,00“

6. Anlage 6 Abschnitt „2. EINZELVERFAHREN – ÜBERSICHTSTABELLE“ samt Überschrift lautet:

„2. EINZELVERFAHREN – ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren

Anwendungsbereich (1)

Reagenz

 

Löslicher Bestandteil

Unlöslicher Bestandteil

 

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal

Bestimmte andere Fasern

Ameisensäure und Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80 %ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Bestimmte andere Fasern

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton

(55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Essigsäure

Nr. 11

Seide, Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Bestimmte Fasern

Bestimmte andere Fasern

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon

Nr. 16

Melamin

Bestimmte andere Fasern

90 %ige heiße Ameisensäure

(1) Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.

7. Anlage 6 Verfahren Nr. 1 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs oder Leinen (7), Hanf (8), Jute (9), Abaca (10), Alfa (11) Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (18), Modal (19), regenerierten Proteinfasern (20), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Elastomultiester (39), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).

Diese Vorschrift ist nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

8. Anlage 6 Verfahren Nr. 2 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Baumwolle (5), Cupro (18), Viskose (22), Polyacryl (23), Polychlorid (24), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Elasthan (36), Glasfasern (37), Elastomultiester (39), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (42).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

9. Der Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 3 lautet:

„VERFAHREN Nr. 3

VISKOSE, CUPRO ODER GEWISSE TYPEN VON MODAL UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit Ameisensäure und Zinkchlorid)“

10. Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Baumwolle (5), Polypropylen (30), Elastolefin (40) und Melamin (41).

Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

Das Verfahren gilt nicht für Mischungen, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“

11. Anlage 6 Verfahren Nr. 3 Abschnitt „5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01.“

12. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 5 lauten:

„VERFAHREN Nr. 5

ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Benzylalkohol-Verfahren)“

13. Anlage 6 Verfahren Nr. 5 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Triacetfasern (21), Polypropylen (30), Elastofin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).“

14. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 6 lauten:

„VERFAHREN Nr. 6

TRICETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Dichlormethan-Verfahren)“

15. Anlage 6 Verfahren Nr. 6 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacryl (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Glasfasern (37), Elastomultiester (39), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (42).

Anmerkung: Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“

16. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 7 lauten:

„VERFAHREN Nr. 7

BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75%iger Schwefelsäure)“

17. Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Polyester (28), Polypropylen (30), Elastomultiester (39), Elastolefin (40) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).“

18. Anlage 6 Verfahren Nr. 7 Abschnitt „5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

19. Anlage 6 Verfahren Nr. 8 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Elastomultiester (39), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

20. Anlage 6 Verfahren Nr. 9 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (18), Modal (19), Viskose (22), Polyacrylfasern (23), Polyamid oder Nylon (27), Polyester (28), Polypropylen (30), Glasfasern (37), Elastomultiester (39), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).

Ist der Gehalt an Wolle oder Seide in der Mischung größer als 25%, so ist das Verfahren Nr. 2 anzuwenden.

Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon in der Mischung größer als 25%, so ist das Verfahren Nr. 4 anzuwenden.“

21. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 10 lauten:

„VERFAHREN Nr. 10

ACETAFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Essigsäure-Verfahren)“

22. Anlage 6 Verfahren Nr. 10 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

bestimmten Polychloridfasern (24) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (30), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (42).“

23. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 11 lauten:

„VERFAHREN Nr. 11

SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“

24. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 1und Z 2 lauten:

„1.

Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (27)

              mit

2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (30), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (42).“

25. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS“ lautet:

„Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75-gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst.

Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt.“

26. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „4. DURCHFÜHRUNG“ lautet:

„Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt. Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.

Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der Fasern in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75%iger Schwefelsäure auszuwaschen.“

27. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG“ lautet:

„Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00, nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,005 und für Melamin 1,01.“

28. Anlage 6 Verfahren Nr. 11 Abschnitt „6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS“ lautet:

„Bei homogenen Textilfasergemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei maximal ± 1 mit einer statistischen Sicherheit von 95 %; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen bei maximal ± 2.“

29. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 14 lauten:

„VERFAHREN Nr. 14

BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)“

30. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Polychloridfasern (24) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid (auch nachchloriert), sowie Polypropylen (30), Elastolefin (40), Melamin (41) und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (42).

Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (d20 = 1,84 g/ml) eine klare Lösung ergeben.

Diese Methode kann insbesondere anstelle der Verfahren Nr. 8 und 9 angewendet werden.“

31. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS“ lautet:

„Alle Bestandteile außer den Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern (d.h. die unter 1.1. genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (d20 = 1,84 g/ml) abgetrennt. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“

32. Anlage 6 Verfahren Nr. 14 Abschnitt „5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG“ lautet:

„Die Ergebnisse werden in der im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsweise ermittelt. Der Berichtigungsfaktor „d“ hat den Wert 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

33. Titel samt Verfahrensbezeichnung zu Anlage 6 Verfahren Nr. 16 lauten:

„VERFAHREN Nr. 16

MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit heißer Ameisensäure)“

34. Anlage 6 Verfahren Nr. 16 Abschnitt „1. ANWENDUNGSBEREICH“ Z 2 lautet:

„2.

Baumwolle (5), Aramid (27a) und Polypropylen (30).“

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