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Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung


Published: 2012-09-11
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301. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird verordnet:

Die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003 und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998, werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung ‚„Minnesota Multiphasic Personality Inventory – Kurzform (MMPI-K)“‘ durch die Wendung ‚„Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“‘ ersetzt.

2. In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit

1.

„Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder

2.

„Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder

3.

„NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder

4.

„Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“

Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.“

3. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Tests gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „leichtfertig umzugehen, ist“ die Wortfolge „auf Verlangen des Betroffenen“ eingefügt.

5. § 4 lautet:

§ 4. Für die Durchführung des Tests samt Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 236 € exkl. USt.“

6. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schusswaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 9a. (1) Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2013 zur Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden.

(2) Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 erstellt wurden, gelten als Gutachten in der Fassung dieser Verordnung.“

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs. 2, 2a, 3 und 4, 4, 8 Abs. 2 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

1. In § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schusswaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

2. Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 15 samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender

§ 8. (1) Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.

(2) Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verwenden.

(3) Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.

(4) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

(5) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(6) Der Gewerbetreibende trägt - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden und der Betreiber sämtliche Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten nach dem DSG 2000 innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.

(7) Der Gewerbetreibende darf weitere Dienstleister nur mit Billigung des Betreibers und der Waffenbehörden heranziehen und hat deshalb den Betreiber und die Waffenbehörden von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass diese dies allenfalls untersagen können.

(8) Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Betreiber auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen zur Verfügung stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(9) Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch Dritte nicht möglich ist.

Zutritt zu Räumen

§ 9. Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Technische Vorkehrungen

§ 10. (1) Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.

(2) Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“ sowie der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.

(3) Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z.B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.

(4) Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Kontrolle durch den Betreiber

§ 11. Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Verwenden des Zentralen Melderegisters

§ 12. (1) Zur Identifizierung eines Betroffenen gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Nach- oder Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.

(2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 13. (1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Europäischer Feuerwaffenpass

§ 14. (1) Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Dieser hat im geöffneten Zustand eine Größe von 210 Millimeter x 148 Millimeter, und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 Millimeter x 148 Millimeter aufzuweisen.

(2) Für die Herstellung ist ein Sicherheitspapier mit einer Grammatur von 95 g/m2, dem Wasserzeichen „Krawatte“ sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern zu verwenden.

Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare

§ 15. (1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.

(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.

(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.

(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.“

3. Dem § 16 (bisheriger § 8) wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“

Mikl-Leitner