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Änderung der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 (Novelle zur StMV 2004)


Published: 2012-09-18
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306. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004 geändert wird (Novelle zur StMV 2004)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2011, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird im Inhaltsverzeichnis die Zeile „SA024 Patientenverwaltung und Honorarabrechnung“ durch die Zeile „SA024 Patienten-/Klientenverwaltung und Honorarabrechnung der Gesundheitsdiensteanbieter“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden im Inhaltsverzeichnis nach der Zeile „SA032 Videoüberwachung“ die Zeilen „SA033 Datenübermittlung im Konzern“, „SA034 Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative“ und „SA035 Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums“ angefügt.

3. In der Anlage 1 lautet der Zweck der Datenanwendung in der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“:

„Zweck der Datenanwendung:

Verarbeitung und Übermittlung von Daten für Lohn-, Gehalts-, Entgeltsverrechnung und Einhaltung von Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten, soweit dies auf Grund von Gesetzen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder arbeitsvertraglicher Verpflichtungen jeweils erforderlich ist, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. Diese Anwendung kann von jedem Auftraggeber vorgenommen werden, der Arbeitnehmer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigt, mit Ausnahme der Bediensteten, die unter die speziellen Anwendungen der Dienstgeber des öffentlichen Bereiches fallen;

Verwendung und Evidenthaltung von personenbezogenen Daten von Bewerbern, wenn diese Daten vom Betroffenen angegeben wurden.“

4. In der Anlage 1 wird die Standardanwendung „SA011 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten“ durch folgende Standardanwendung samt Überschrift ersetzt:

„SA011 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten

Zweck der Datenanwendung:

A.              Führung der Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse (für Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen) und der Stimmlisten (für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen); Erstellung der Wählerverzeichnisse für Landtags-, Gemeinderats-, Bezirksvertretungs- und Bürgermeisterwahlen sowie der Stimmlisten für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften und der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu beruflichen Interessenvertretungen;

B.              Evidenthaltung der Daten von Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (zB gemäß § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, in der geltenden Fassung);

C.              Evidenz der Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in Österreich an den Kommunalwahlen teilnehmen (Unionsbürgerevidenz) durch die Gemeinden (Gemeindeämter);

einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):

Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601; Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471; Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57; Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973; Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344; Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356; landesgesetzliche Regelungen über die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderats-, Bezirksvertretungs- und Bürgermeisterwahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen; Wahlen zu beruflichen Interessenvertretungen auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

A. Wählerevidenz, Erstellung von Wählerverzeichnissen und Stimmlisten

A.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

In der Wählerevidenz der

01

Ordnungsnummer

1 – 7, 9, 13

Gemeinde eingetragene Österreicher mit

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

12

Hauptwohnsitz im Inland:

03

Buchstaben-/Ziffernkombination

---

 

04

Aufnahme-/Eintragungsdatum

6

 

05

Name

1 – 9, 11, 12, 13

 

06

Geburtsjahr

1 – 9, 11, 12,13

 

07

Geburtstag und -monat

1, 2, 6 – 9, 12, 13

 

08

Geschlecht

1 – 7, 9, 11, 13

 

09

Hauptwohnsitz (Wohnadresse)

1 – 9, 11, 12

 

10

Früherer Hauptwohnsitz

6, 7, 12

 

11

Regionalwahlkreis

1 – 7

 

12

Wahlsprengelzugehörigkeit

1 – 7, 9, 13

 

13

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ)

1 – 7, 9, 11

 

14

Unterstützung eines Wahlvorschlages (zB gemäß § 42 Abs. 3 NRWO oder § 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

---

 

15

Unterstützungserklärungen sowie Unterschriften für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen

6, 7

 

16

Ausstellung einer Wahlkarte (zB gemäß § 40 Abs. 1 NRWO)

7, 13

 

17

Amtswegige Zustellung einer Wahlkarte (§ 9 Abs. 4 Wählerevidenzgesetz 1973)

---

 

18

Nichtigkeit einer Briefwahlstimme (zB gemäß § 90 Abs. 1 NRWO)

7

 

19

Richtigstellungen der Wählerevidenz

6, 7, 9

 

20

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

3, 5, 7

 

21

Streichungsvermerk

6

 

22

Neuer Hauptwohnsitz

6, 7

In der Wählerevidenz der

23

Ordnungsnummer

1 – 7, 9, 13

Gemeinde eingetragene Österreicher mit

24

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

12

Hauptwohnsitz im

25

Aufnahme-/Eintragungsdatum

6

Ausland:

26

Name

1 – 7, 9, 10, 12, 13

 

27

Geburtsjahr

1 – 7, 9, 10, 12, 13

 

28

Geburtstag und -monat

1, 2, 6, 7, 9, 10, 12, 13

 

29

Geschlecht

1 – 7, 9, 10, 13

 

30

Hauptwohnsitz im Ausland

1 – 7, 9, 10

 

31

Früherer Hauptwohnsitz

6, 7, 12

 

32

Bezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß § 2a Abs. 1 oder 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973

1 – 7, 9, 10, 12

 

33

E-Mail-Adresse

---

 

34

Regionalwahlkreis

1 – 7, 10

 

35

Wahlsprengelzugehörigkeit

1 – 7, 9, 10, 13

 

36

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer - GKZ)

1 – 7, 9, 10

 

37

Beginn und Ende der Eintragung gemäß §§ 2 Abs. 3 und 2a Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973

7

 

38

Richtigstellungen der Wählerevidenz

6, 7, 9

 

39

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

3, 5, 7

 

40

Unterstützung eines Wahlvorschlages (zB gemäß § 42 Abs. 3 NRWO oder § 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

---

 

41

Unterstützungserklärungen sowie Unterschriften für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen

6, 7

 

42

Ausstellung einer Wahlkarte (zB gemäß § 40 Abs. 1 NRWO)

7, 13

 

43

Amtswegige Zustellung einer Wahlkarte

---

 

44

Nichtigkeit einer Briefwahlstimme (zB gemäß § 90 Abs. 1 NRWO)

7

 

45

Streichungsvermerk

6

 

46

Neuer Hauptwohnsitz

6, 7, 12

A.2 Empfängerkreise:

 

1

Personen, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen wollen (§ 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973);

2

Parteien, die in allgemeinen Vertretungskörpern vertreten sind und deshalb das Recht auf Übermittlung von Daten aus der Wählerevidenz haben (§ 3 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 und landesgesetzliche Vorschriften);

3

Parteien, die das Recht auf Abschriften der Wählerverzeichnisse haben (zB gemäß § 27 NRWO);

4

Personen, die innerhalb der Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen (zB gemäß § 25 Abs. 3 NRWO);

5

Zustellbevollmächtigte Vertreter, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen, gemäß § 5 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971;

6

Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Wählerevidenz (§§ 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973);

7

Wahlbehörden bzw. Einleitungs- und Eintragungsbehörden (bei Volksabstimmungen und Volksbegehren);

8

Bürgermeister zur Erstellung der Geschworenen- und Schöffenverzeichnisse (§ 5 Abs. 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG, BGBl. Nr. 256);

9

Bundesministerium für Inneres für Zwecke des Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973);

10*

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (§ 39 NRWO);

11

Öffentlichkeit durch Kundmachung in den Häusern (§ 26 NRWO; § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973 und landesgesetzliche Vorschriften);

12

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004;

13

Behörden, die Pässe, andere Lichtbildausweise oder Urkunden ausstellen, zur Prüfung der Identität von Antragstellern von Wahlkarten (§ 39 Abs. 1 NRWO).

 

B. Evidenz der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen

B.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten:

Empfängerkreise:

Österreichische

01

Ordnungsnummer

1, 2

Staatsbürger, die in der Wählerevidenz der

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

3

Gemeinde eingetragen

03

Aufnahme-/Eintragungsdatum

1

und vom Wahlrecht

04

Name

1 – 3

ausgeschlossen sind:

05

Geburtsjahr

1 – 3

 

06

Geburtstag und -monat

1 – 3

 

07

Geschlecht

1, 2

 

08

Hauptwohnsitz (Wohnadresse)

1 – 3

 

09

Früherer Hauptwohnsitz

1 – 3

 

10

Bezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß § 2a Abs. 1 oder 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973 (nur bei Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland)

1 – 3

 

11

Regionalwahlkreis

1, 2

 

12

Wahlsprengelzugehörigkeit

1, 2

 

13

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ)

1, 2

 

14

Beginn und Ende der Eintragung gemäß §§ 2 Abs. 3 und 2a Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973

1, 2

 

15

Unterstützung eines Wahlvorschlages (zB gemäß § 42 Abs. 3 NRWO oder § 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

1, 2

 

16

Unterstützungserklärungen sowie Unterschriften für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen

1, 2

 

17

Richtigstellungen der Wählerevidenz

1, 2

 

18

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

1, 2

 

19

Ausstellung einer Wahlkarte (zB gemäß § 40 Abs. 1 NRWO)

1, 2

 

20

Streichungsvermerk

1, 2

 

21

Neuer Hauptwohnsitz

1 – 3

 

22

Dauer der Ausschließung vom Wahlrecht

1, 2

B.2 Empfängerkreise:

 

1

Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Wählerevidenz (§ 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973);

2

Wahlbehörden zur Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlusses vom Wahlrecht;

3

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-GovG.

 

C. Unionsbürgerevidenz

C.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten:

Empfängerkreise:

Bürger eines anderen

01

Ordnungsnummer

1 – 4, 6, 8

Mitgliedstaates der Europäischen Union, die

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

7

zur Ausübung des

03

Aufnahme-/Eintragungsdatum

1

Wahlrechtes bei

04

Name

1 – 7, 8

Kommunalwahlen in der

05

Geburtsjahr

1 – 7, 8

Wählerevidenz der

06

Geburtstag und -monat

1 – 4, 7, 8

Gemeinde eingetragen

07

Geschlecht

1 – 6, 8

sind:

08

Staatsangehörigkeit

1 – 3

 

09

Hauptwohnsitz (Wohnanschrift)

1 – 7

 

10

Früherer Hauptwohnsitz in Österreich

1, 2, 7

 

11

Regionalwahlkreis

1 – 6

 

12

Wahlsprengelzugehörigkeit

1 – 6, 8

 

13

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ)

1 – 6

 

14

Unterstützung eines Wahlvorschlages

---

 

15

Ausstellung einer Wahlkarte

2, 8

 

16

Amtswegige Zustellung einer Wahlkarte (zB gemäß § 12 Abs. 4 EuWEG)

---

 

17

Nichtigkeit einer Briefwahlstimme

2

 

18

Richtigstellungen der Wählerevidenz

1 – 3

 

19

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

1, 2, 4

 

20

Streichungsvermerk

1

 

21

Neuer Hauptwohnsitz

1, 2, 7

C.2 Empfängerkreise:

 

1

Gemeinde, in die/aus der der Betroffene seinen Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Unionsbürgerevidenz;

2

Wahlbehörden, wenn bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen;

3

Personen, die sich von der Richtigkeit der Unionsbürgerevidenz überzeugen wollen, wenn bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen;

4

Wahlwerbende Parteien, wenn bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen;

5

Öffentlichkeit in Form von Anschlägen zur Bekanntgabe einer Wahl und zur Information über den Stand der Unionsbürgerevidenz, wenn bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen;

6

Personen, die innerhalb der Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen, wenn bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen;

7

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-GovG;

8

Behörden, die Pässe, andere Lichtbildausweise oder Urkunden ausstellen, zur Prüfung der Identität von Antragstellern von Wahlkarten.“

5. In der Anlage 1 wird die Standardanwendung „SA012 Europa-Wählerevidenz und Wählerverzeichnisse“ durch folgende Standardanwendung samt Überschrift ersetzt:

„SA012 Europa-Wählerevidenz und Wählerverzeichnisse

Zweck der Datenanwendung:

A.              Führung der automationsunterstützten Europa-Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse;

B.              Evidenthaltung der Daten von Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, in der geltenden Fassung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, durch die Gemeinden (Gemeindeämter);

einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996; Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zur gesetzlichen Verpflichtung zur Streichung aus der Evidenz.

A. Europa-Wählerevidenz und Erstellung der Wählerverzeichnisse

A.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise

(siehe A.2):

In der Europa-

01

Ordnungsnummer

1 – 5, 7, 8, 10

Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

9

Österreicher sowie

03

Aufnahme-/Eintragungsdatum

1

sonstige Unionsbürger

04

Name

1 – 10

mit Hauptwohnsitz in

05

Geschlecht

1 – 8, 10

Österreich:

06

Geburtsjahr

1 – 10

 

07

Geburtstag und -monat

1 – 4, 8 – 10

 

08

Staatsangehörigkeit

1 – 4, 8

 

09

Hauptwohnsitz (Anschrift)

1 – 9

 

10

Bezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 EuWEG bei Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland

1 – 3, 8, 9

 

11

E-Mail-Adresse

---

 

12

Früherer Hauptwohnsitz

1, 8, 9

 

13

Regionalwahlkreis

1 – 5, 7, 8

 

14

Wahlsprengelzugehörigkeit

1 – 5, 7, 8, 10

 

15

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ)

1 – 5, 7, 8

 

16

Beginn und Ende der Eintragung gemäß § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 EuWEG bei Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland

1 – 4, 8

 

17

Erklärung eines Österreichers mit Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 EuWEG, dass er die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen will

---

 

18

Erklärung eines nicht-österreichischen Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG, dass er Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen will und im Herkunftsmitgliedstaat das Wahlrecht besitzt

1

 

19

Hinweis auf die letzte Eintragung im Wählerverzeichnis des Heimatstaates bei Bürgern eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 5 Abs. 2 EuWEG

1

 

20

Richtigstellungen der Europa-Wählerevidenz

1 – 4, 8

 

21

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

5, 8

 

22

Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 28 Abs. 1 EuWO

8, 10

 

23

Amtswegige Zustellung einer Wahlkarte

---

 

24

Nichtigkeit einer Briefwahlstimme

8

 

25

Anmerkung über die Unterstützung eines Wahlvorschlages gemäß § 30 EuWO

---

 

26

Streichungsvermerk

1

 

27

Neuer Hauptwohnsitz

1, 8, 9

A.2 Empfängerkreise:

 

1

Gemeinde, in die/aus der die erfasste Person ihren Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Europa-Wählerevidenz (gemäß § 2 Abs. 2 EuWEG);

2

Unionsbürger, die in die Europa-Wählerevidenz Einsicht nehmen (§ 6 EuWEG);

3

Parteien, die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertreten sind und in die Europa-Wählerevidenz Einsicht nehmen oder Abschriften/Kopien herstellen wollen (§ 6 EuWEG);

4

Bundesministerium für Inneres (im Wege des zuständigen Landes) für Zwecke der Zentralen Europa-Wählerevidenz betreffend Österreicher mit Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und nicht-österreichische Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich (§ 13 Abs. 2 und 5 EuWEG);

5

Personen, die in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen oder Abschriften herstellen (§ 13 Abs. 3 EuWO);

6

Öffentlichkeit durch Kundmachung in Häusern (§ 14 EuWO);

7

Parteien, die zum Zweck der Wahlwerbung Abschriften der Wählerverzeichnisse erhalten (§ 15 Abs. 1 EuWO);

8

Wahlbehörden (§ 22 Abs. 2 EuWO und §§ 9 ff EuWEG);

9

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004;

10

Behörden, die Pässe, andere Lichtbildausweise oder Urkunden ausstellen, zur Prüfung der Identität von Antragstellern von Wahlkarten (§ 27 Abs. 1 EuWO).

 

B. Evidenz der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen

B.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise

(siehe B.2):

Unionsbürger, die

01

Ordnungsnummer

1, 2

gemäß § 3 Abs. 1 EuWEG vom

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personenidentität und Bürgerrechte (ZP)

3

Wahlrecht

03

Aufnahme-/Eintragungsdatum

1

ausgeschlossen

04

Name

1 – 3

sind

05

Geschlecht

1, 2

 

06

Geburtsjahr

1 – 3

 

07

Geburtstag und -monat

1 – 3

 

08

Staatsangehörigkeit

1, 2

 

09

Hauptwohnsitz (Anschrift)

1 – 3

 

10

Bezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 EuWEG

1 – 3

 

11

Früherer Hauptwohnsitz

1 – 3

 

12

Regionalwahlkreis

1, 2

 

13

Wahlsprengelzugehörigkeit

1, 2

 

14

Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ)

1, 2

 

15

Beginn und Ende der Eintragungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 EuWEG bei Österreichern mit Wohnsitz im Ausland

1, 2

 

16

Erklärung eines Österreichers mit Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 EuWEG, dass er die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen will

2

 

17

Erklärung eines nicht-österreichischen Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG, dass er Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen will und im Herkunftsmitgliedstaat das Wahlrecht besitzt

1, 2

 

18

Hinweis auf die letzte Eintragung in einem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates eines nicht-österreichischen Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 2 EuWEG

1, 2

 

19

Richtigstellungen der Europa-Wählerevidenz

1, 2

 

20

Richtigstellungen des Wählerverzeichnisses

1, 2

 

21

Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 28 Abs. 1 EuWO

1, 2

 

22

Anmerkung über die Unterstützung eines Wahlvorschlages gemäß § 30 EuWO

1, 2

 

23

Streichungsvermerk

1, 2

 

24

Neuer Hauptwohnsitz

1 – 3

 

25

Dauer der Ausschließung vom Wahlrecht gemäß § 3 EuWEG (Befristung von – bis)

1, 2

B.2 Empfängerkreise:

 

1

Gemeinde, in die/aus der die erfasste Person ihren Hauptwohnsitz verlegt, für Zwecke der Europa-Wählerevidenz (gemäß § 2 Abs. 2 EuWEG);

2

Wahlbehörden;

3

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-GovG.“

6. In der Anlage 1 wird die Standardanwendung „SA021 Statistik der Wirtschaftskammerorganisation“ durch folgende Standardanwendung samt Überschrift ersetzt:

„SA021 Statistik der Wirtschaftskammerorganisation

Zweck der Datenanwendung:

Erstellung von Statistiken im Sinne des § 71 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und die folgende Verordnung (EG):

WKG; Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999; Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, ABl. Nr. L 61 vom 5.03.2008 S. 6.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Erhebung werden nur während der Phase der Datensammlung und Kontrolle, nach den vom Bundesstatistikgesetz 2000 vorgegebenen Bedingungen, in personenbezogener Form aufbewahrt. Für die gemäß § 71 Abs. 1 WKG von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermittelnden Daten ist § 15 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 anzuwenden.

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten:

Empfängerkreise:

Mitglieder und sonstige Arbeitgeberbetriebe:

01

Ordnungsnummer; Ordnungsnummern von verbundenen Einheiten

1, 2

 

02

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen:

Wirtschaft (WT-WK)

3

 

03

Daten zur Mitgliedschaft (zB Mitgliedsnummer, Mitgliedschaftsbeginn, Zuordnung zu Fachgruppen, Status)

1, 2

 

04

Vor- und Familienname, akad. Grad/Titel, Anrede/Geschlecht, Firmenwortlaut, Bezeichnung des Rechtsträgers

1 – 3

 

05

Adresse und NUTS-Code (Verordnung (EG) Nr. 1059/2003); Objektnummer und -status gemäß dem Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004

1 – 3

 

06

Telefon-, Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1, 2 (soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt)

 

07

Ansprechpartner

1, 2

 

08

UID Nummer

1, 2

 

09

UBR Nummer, UBR Nummer von verbundenen Einheiten

1, 2

 

10

Firmenbuchnummer

1, 2

 

11

Wirtschaftsaktivitäten (ÖNACE, Kammersystematik) samt Änderungen

1, 2

 

12

Kontonummer des Arbeitgebers bei den Sozialversicherungsträgern samt Statusdaten

1, 2

 

13

Art der Tätigkeit und Leistungsprogramm

1, 2

 

14

Leistungsdaten, Erträge und Erlöse

1, 2

 

15

Exporte, Importe

1, 2

 

16

Daten über Aufwendungen und Ausgaben

1, 2

 

17

Daten über Investitionen

1, 2

 

18

Daten über Löhne und Gehälter, einschließlich Lohnnebenkosten, Bemessungsgrundlage und Angaben zum Kollektivvertrag

1, 2

 

19

Daten über Beschäftigung, Arbeitszeit, Arbeitsvolumen

1, 2

 

20

Daten der Betriebsausstattung

1, 2

 

21

Standortfaktoren

1, 2

 

22

Demographische Daten (Status, Gründungsdatum, Zugangsdatum etc.) samt Änderungen

1, 2

 

23

Typ der Registereinheit samt Änderungen (rechtliche Einheit, örtliche Einheit, Unternehmen, Unternehmensgruppe)

1, 2

 

24

Typ der Einheit (Mehrbetriebsunternehmen, Einbetriebsunternehmen, ARGE etc.)

1, 2

 

25

Daten zur Verbindung mit anderen Unternehmen bzw. Einheiten (zB Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe, ausländische Beteiligungen)

1, 2

 

26

Umsatzsteuermeldung

1, 2

 

27

Verpflichtung zur Bilanzerstellung

1, 2

 

28

Qualität der Fremdregisterdaten

1

Empfängerkreise:

 

1

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft;

2

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß den §§ 10 und 25a Bundesstatistikgesetz 2000;

3

Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004.“

7. In der Anlage 1 wird die Standardanwendung „SA024 Patientenverwaltung und Honorarabrechnung“ durch folgende Standardanwendung samt Überschrift ersetzt:

„SA024 Patienten-/Klientenverwaltung und Honorarabrechnung der Gesundheitsdiensteanbieter

A. Patientenverwaltung und Honorarabrechnung der Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Zweck der Datenanwendung:

Führung von Patientenkarteien zur Dokumentation gemäß § 51 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, und §§ 19 und 57 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005; Erstellung von medizinischen Gutachten und Honorarverrechnung durch Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten;

Verarbeitung und Übermittlung von Daten beruflich strahlenexponierter Personen aus ärztlichen Untersuchungen.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):

Bestimmungen über die Ausübung der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit, wie ÄrzteG 1998; ZÄG; Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472; Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31; Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002; Bestimmungen über die Meldung von Ergebnissen sowie der Abrechnung ärztlicher Untersuchungen, wie Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969; Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006; Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV), BGBl. II Nr. 2/2008; Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal (FlPStrSchV), BGBl. II Nr. 235/2006; Interventionsverordnung (IntV), BGBl. II Nr. 145/2007;

Bestimmungen über meldepflichtige Krankheiten, wie Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968; Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186; AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728; Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945;

Bestimmungen über die Ausübung und Vergütung der Tätigkeit als medizinischer Gutachter, wie Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136; 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten sind gemäß § 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 19 Abs. 3 ZÄG mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Daten können bis zu 30 Jahre nach dem letzten Arztbesuch aufbewahrt werden, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, Vereinbarungen oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 DSG 2000 bestehen. Weiters ist es zulässig, alle Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren.

A.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Patienten (auch

01

Patientennummer, Protokollnummer

1 – 8

Probanden und beruflich

02

Namen, frühere Namen (Namensteile)

1 – 9

strahlenexponierte

03

Anschrift

1 – 8

Personen, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen wurden):

04

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1 – 8 (soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt)

 

05

Geburtsdatum, Geburtsort

1 – 9, 11 (Geburtsort nur bei Ausländern)

 

06

Staatsangehörigkeit

1, 6, 7, 9

 

07

Geschlecht

1 – 9

 

08

Zugehörigkeit zu einer Schule und Klasse bei schulärztlichen Untersuchungen

---

 

09

Sozialversicherungsnummer

1 – 9, 11

 

10

Sozialversicherungsträger

1 – 4, 7, 8

 

11

Sonstige Daten zur Sozialversicherung (insbesondere der Name, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Hauptversicherten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Hauptversicherten bei mitversicherten Patienten)

1 – 4, 7, 8

 

12

Name und Anschrift des Arbeitgebers des Hauptversicherten

1 – 4, 7, 8

 

13

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers/Luftfahrzeugbetreibers/des gemäß NatStrV Verpflichteten/der verantwortlichen Person gemäß IntV

7, 9, 11

 

14

Daten zu einem privaten Versicherungsverhältnis (Versicherer, Polizzennummer usw.)

1 – 4, 8

 

15

Daten sonstiger Kostenträger

1 – 4, 8, 9

 

16

Daten über die Erklärung der Kostenübernahme durch einen Kostenträger

1 – 4, 8

 

17

Art des Arbeitsverhältnisses (Arbeitnehmer/selbständig und unfallversichert/selbständig und nicht unfallversichert, auch Ordensangehörige/Student)

1, 9

 

18

Inanspruchnahme des Auftraggebers (Zeitpunkt und Art)

1, 2, 7, 8

 

19

Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort-, Enduntersuchung)

7, 9, 11

 

20

Veranlasser der Untersuchung (Bewilligungsinhaber, Arbeitgeber, Behörde)

---

 

21

Datum der Untersuchung

1, 9 – 11

 

22

Daten zur Verwaltung von Terminen und Wartelisten

---

 

23

Medizinischer Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung

3 – 8

 

24

Besondere Risikofaktoren, zB Allergien, tätigkeitsbedingte Einflüsse, familiäre Disposition, ausgeübte Tätigkeit, Kategorie A/B/andere

3 – 9, 11

 

25

Daten zu Impfungen

3 – 8

 

26

Vorgeschichte der Erkrankung und dazugehörige Befunde

3 – 5, 7, 8

 

27

Angaben zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchung (Familien- und Eigenanamnese; Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen; allgemeine klinische Untersuchung; Laboruntersuchungen; weitere Teiluntersuchungen)

1 (beim zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 37 Abs. 3 AllgStrSchV nur die Angaben über weitere Untersuchungen wie Labor etc.), 3

 

28

Diagnosen (auch Fremddiagnosen) zu Behandlungsbeginn und bei Beendigung

3 – 8

 

29

Gutachtliche Äußerungen des Auftraggebers (zB gegenüber Arbeitgeber)

6

 

30

Gesundheitliche Beurteilung (Ergebnis der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchung/Kontrolluntersuchung), Zeugnisse im Sinne des § 36 AllgStrSchV

3, 7, 9, 10

 

31

Krankheitsverlauf

3 – 8

 

32

Zusätzliche Daten zu meldepflichtigen Krankheiten (Inhalt der vorgeschriebenen Meldeformulare)

7

 

33

Information an Patienten

3, 4, 8

 

34

Daten zur Zuweisung oder Zweitbefundung an Fachärzte, Labors usw.

1 – 4, 8

 

35

Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen

1 – 4, 8

 

36

Daten zur Anwendung von Arzneispezialitäten und zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983

1 – 4, 8

 

37

Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

1 – 4, 8

 

38

Daten zur Abrechnung von Honoraren, Medikamenten und Laboruntersuchungen

1 – 4, 8, 9

 

39

Gebührenbefreiungen

1 – 4, 8

 

40

Daten zur Abrechnung der Gebühren oder Entgelte für Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit

6, 8

 

41

Zustimmung des Betroffenen zur Teilnahme an Gesundheitspilotprojekten, strukturierten Gesundheitsversorgungsprogrammen (zB Disease Management Programmen) und Vorsorge- und Früherkennungsprogrammen (zB Nationales Brustkrebsfrüherkennungsprogramm)

1 (nur soweit zur Abrechnung und Prüfung des Leistungsanspruches des Patienten erforderlich)

Arbeitgeber (auch Bewilligungsinhaber):

42

Name und Anschrift des Arbeitgebers des Hauptversicherten

1 – 4, 7, 8

 

43

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers

7, 9

Kontaktperson (nach

44

Name

---

Angabe des Patienten

45

Anschrift

---

oder Probanden) oder gesetzlicher Vertreter des Patienten oder Probanden:

46

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

---

 

47

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Behandlung

---

A.2 Empfängerkreise:

 

1*

Sozialversicherungsträger (einschließlich Betriebskrankenkassen) und sonstige Kostenträger im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse auf Grund von Gesetzen oder Sozialversicherungsabkommen;

2*

Privatversicherungen zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsanspruches;

3*

Andere Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Vertreter von sonstigen Gesundheitsberufen und medizinische oder soziale Einrichtungen, in deren Behandlung der Patient steht oder die Zweitbefunder sind, sowie Apotheken, mit Zustimmung des Patienten;

4*

Labors und andere Einrichtungen, die im Auftrag des Arztes, Zahnarztes oder Dentisten Untersuchungen vornehmen;

5*

Wissenschaftliche Einrichtungen zu Forschungszwecken, soweit dies gemäß § 46 DSG 2000 zulässig ist;

6

Auftraggeber von medizinischen Gutachten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens vorliegen;

7

Zuständige Behörde und zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde bei Vorliegen einer gesetzlichen Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Dentisten, zB nach § 54 ÄrzteG 1998, §§ 21 und 57 ZÄG, gemäß § 363 Abs. 2 ASVG oder gemäß § 32 Abs. 5 StrSchG bzw. § 37 AllgStrSchV usw., soweit die Meldung personenbezogen zu erfolgen hat;

8*

Mit der Rechtsdurchsetzung, Streitschlichtung und Klärung von Beschwerden der Patienten und Abrechnungsansprüchen des Arztes betraute Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, Gerichte, Schlichtungsstellen und Patientenanwälte, mit Zustimmung des Patienten, sofern diese gesetzlich erforderlich ist;

9*

Zentrales Dosisregister, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §§ 32 Abs. 5, 35a und 35e StrSchG bzw. §§ 37 Abs. 3, 92 Abs. 2 und Anlage 5 lit. A und C AllgStrSchV;

10*

Bewilligungsinhaber gemäß § 2 Abs. 4 StrSchG, Luftfahrzeugbetreiber gemäß FlPStrSchV, gemäß NatStrV Verpflichteter oder verantwortliche Person gemäß IntV;

11*

Strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde, wenn keine Meldepflicht des Arztes vorliegt (zB gemäß § 36 Abs. 4 AllgStrSchV).

 

B. Patienten-/Klientenverwaltung und Honorarabrechnung anderer freiberuflich tätiger Gesundheitsdiensteanbieter

Zweck der Datenanwendung:

Führung von Patienten-/Klientenkarteien zur Dokumentation, Erstellung von Gutachten (soweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens vorliegen) und Honorarverrechnung im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Heilmasseure, Musiktherapeuten, Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Hebammen einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

Bestimmungen über die freiberufliche/selbständige Ausübung des Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (§§ 5 und 36 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997; §§ 9 und 19 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994; §§ 7a und 11a MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992; §§ 3 und 46 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002; §§ 12 und 30 Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008; §§ 1 und 11 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990; §§ 3 und 10 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990).

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten/Klienten sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mindestens zehn Jahre aufzubewahren (zB § 3 MMHmG; § 5 GuKG; § 9 HebG, § 11a MTD-Gesetz, § 30 Abs. 4 MuthG). Die Daten können bis zu 30 Jahre nach der letzten Behandlung/Beratung aufbewahrt werden, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, Vereinbarungen oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 DSG 2000 bestehen. Weiters ist es zulässig, alle Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren.

B.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Patienten/Klienten des

01

Patienten-/Klientennummer, Protokollnummer

1 – 5

Auftraggebers sowie

02

Namen, frühere Namen (Namensteile)

1 – 6

Patienten/Klienten von

03

Anschrift

1 – 6

zuweisenden Gesundheitsdiensteanbietern:

04

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1 – 6 (soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt)

 

05

Geburtsdaten

1 – 6

 

06

Staatsangehörigkeit

1, 4

 

07

Geschlecht

1 – 6

 

08

Personenstand

---

 

09

Soziale Verhältnisse (zB Beruf)

---

 

10

Sozialversicherungsnummer

1 – 6

 

11

Sozialversicherungsträger

1 – 3, 5, 6

 

12

Sonstige Daten zur Sozialversicherung (insbesondere der Name, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Hauptversicherten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Hauptversicherten bei mitversicherten Patienten und Daten des Antrages auf Kostenzuschuss für die Weiterführung der Behandlung/Therapie)

1 – 3, 5, 6

 

13

Daten zu einem privaten Versicherungsverhältnis (Versicherer, Polizzennummer usw.)

1 – 3, 5

 

14

Daten sonstiger Kostenträger

1 – 3, 5

 

15

Daten über die Erklärung der Kostenübernahme durch einen Kostenträger

1 – 3, 5

 

16

Inanspruchnahme des Auftraggebers (Anlass, Datum, Art und Anzahl der Beratungen/Behandlungen/Therapieeinheiten)

1, 2, 5, 6

 

17

Daten zur Verwaltung von Terminen und Wartelisten

---

 

18

Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung

3 – 5

 

19

Anamnese (Familien- und Eigenanamnese, Berufsanamnese)

---

 

20

Vorbehandlungen

---

 

21

Diagnosen (auch Fremddiagnosen) zu Behandlungsbeginn und bei Beendigung

1, 3 – 6

 

22

Besondere Risikofaktoren (zB tätigkeitsbedingte Einflüsse, familiäre Disposition, ausgeübte Tätigkeit)

3 – 5

 

23

Gutachtliche Äußerungen des Auftraggebers (zB gegenüber Auftraggebern von Gutachten)

4

 

24

Behandlungs-/Beratungsverlauf, besondere Vorkommnisse während der Behandlung

3 – 5

 

25

Information an Patienten (insbesondere über Gesundheitsrisiken und Schutzfaktoren in verschiedenen Lebensabschnitten bzw.
-situationen) sowie erfolgte Aufklärungsschritte und allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung

3, 5

 

26

Angaben über Art, Umfang und Methoden (der beratenden, diagnostischen und therapeutischen Leistungen sowie der Pflege)

1 – 3, 5, 6

 

27

Daten zur Anwendung von Arzneispezialitäten

1 – 3, 5

 

28

Daten zur Abrechnung von Honoraren, vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags

1 – 3, 5, 6

 

29

Daten zur Abrechnung der Gebühren oder Entgelte für Gutachtertätigkeit

4, 5

 

30

Wert, Summe und Gesamtbetrag der Leistungen

1, 5, 6

 

31

Konsultationen von Berufskollegen sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder sonstiger relevanter Berufe gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 MuthG

3, 4

 

32

Erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation gemäß § 30 Abs. 1 Z 9 MuthG

---

 

33

Begründung allfälliger Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation gemäß § 30 Abs. 1 Z 10 MuthG

---

Arbeitgeber:

34

Name und Anschrift des Arbeitgebers des Hauptversicherten

1 – 3, 5

Kontaktperson (nach

35

Name

---

Angabe des

36

Anschrift

---

Patienten/Klienten) oder gesetzlicher Vertreter des Patienten/Klienten:

37

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

---

 

38

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Behandlung/Beratung

---

B.2 Empfängerkreise:

 

1*

Sozialversicherungsträger (einschließlich Betriebskrankenkassen) und sonstige Kostenträger im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse auf Grund von Gesetzen oder Sozialversicherungsabkommen;

2*

Privatversicherungen zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsanspruches, mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten/Klienten, sofern diese gesetzlich erforderlich ist;

3*

Ärzte, Vertreter von sonstigen Gesundheitsberufen und medizinische oder soziale Einrichtungen, in deren Behandlung der Patient steht, mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten/Klienten;

4

Auftraggeber von Gutachten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens vorliegen;

5*

Mit der Rechtsdurchsetzung, Streitschlichtung und Klärung von Beschwerden der Patienten/Klienten und Abrechnungsansprüchen (des Auftraggebers) betraute Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, Gerichte, Schlichtungsstellen und Patientenanwälte, mit Zustimmung des Patienten, sofern diese gesetzlich erforderlich ist;

6

Vereine, Institutionen und sonstige Einrichtungen, für die der Auftraggeber aufgrund eines Vertrages tätig ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten/Klienten.“

8. In der Anlage 1 lauten die Empfängerkreise in der Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ im Abschnitt A.2:

 

„1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Kontoinhaber (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

5

Kontoführende Bank (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

6

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.“

9. In der Anlage 1 lauten die Empfängerkreise in der Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ in den Abschnitten B.2, C.2, D.2, E.2 und F.2 jeweils:

 

„1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.“

10. In der Anlage 1 lautet der Zweck der Datenanwendung in der Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ im Abschnitt C:

„Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Trafik sowie des im Außenbereich an der Hausmauer oder Fassade der Trafik angebrachten Tabakwarenautomaten („Zigarettenautomaten“) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.“

11. In der Anlage 1 werden in der Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ nach dem Abschnitt „F. Ausländische Vertretungsbehörden und Internationale Organisationen“ folgende Abschnitte angefügt:

„G. Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung des Einganges samt Zutrittsbereich zu einem ausschließlich vom öffentlichen Rechtsträger mit Parteienverkehr als Auftraggeber genutzten Verwaltungsgebäude oder des separaten Einganges samt Zutrittsbereich zu einem räumlich abgegrenzten, vom öffentlichen Rechtsträger mit Parteienverkehr genutzten Gebäudeteil (zB Haushälfte, Stockwerk) in einem nicht ausschließlich nur vom Auftraggeber genutzten Verwaltungsgebäude sowie der Fassade eines Verwaltungsgebäudes, das im Eigentum eines öffentlichen Rechtsträgers als Auftraggeber der Videoüberwachung steht oder bei welchem dieser für Beschädigungen der Fassade des Verwaltungsgebäudes einzustehen hat, sowie von Amtskassen zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999; §§ 353 ff und § 1157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; § 3 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999; § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

G.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten:

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden:

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (zB Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

G.2 Empfängerkreise:

 

1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

 

H. Rechenzentren

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung von Rechenzentren (Serverräume sowie Systemkomponenten von Rechenzentren), die sich in speziell gesicherten Räumlichkeiten getrennt vom Bürobereich befinden, zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999; §§ 353 ff und § 1157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

H.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten:

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden:

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (zB Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

H.2 Empfängerkreise:

 

1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

 

I. Parkgaragen und -plätze

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der vom Auftraggeber betriebenen Parkgaragen und -plätze (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Parkdecks) zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999; §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631; Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

I.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Personen, welche sich im videoüberwachten

01

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Bereich aufhalten:

02

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

03

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

Im Rahmen der Videoüberwachung

04

Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

aufgenommene Personen, welche im Anlassfall

05

Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

identifiziert werden:

06

Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung)

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

07

Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

 

08

Rolle der Betroffenen (zB Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar

1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

I.2 Empfängerkreise:

 

1

Zuständige Behörde bzw. zuständiges Gericht (zur Sicherung aus Beweisgründen in Strafrechtssachen) gemäß §§ 80 bzw. 109 ff StPO iVm §§ 7, 8 und § 50a Abs. 6 Z 1 DSG 2000;

2

Sicherheitsbehörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) gemäß § 53 Abs. 5 SPG iVm § 50a Abs. 6 Z 2 DSG 2000;

3

Gerichte (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen) gemäß §§ 384 ff ZPO iVm §§ 7 und 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000;

4

Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.“

12. In der Anlage 1 werden nach der Standardanwendung „SA032 Videoüberwachung“ folgende Standardanwendungen angefügt:

„SA033 Datenübermittlung im Konzern

Übermittlung von Daten im Konzernverband. Ein Konzernverband liegt vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht. Das herrschende Unternehmen (die „Konzernmutter“) und die von ihr abhängigen Unternehmen (die „Konzerntöchter“) sind die Konzernunternehmen und gelten zusammen als Konzern.

Mit der Standardanwendung verbunden ist der Entfall der Genehmigung bei der Übermittlung von Daten an Auftraggeber und Überlassung von Daten an Dienstleister ins Ausland aufgrund des § 12 Abs. 3 Z 5 und/oder Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Standardanwendung ist die Erfüllung der Vorgaben gemäß Art. 25 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG oder das Vorhandensein ausreichender Garantien in Form von Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission gemäß Art. 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG.

Arbeits- und arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen (insbesondere §§ 96 und 96a Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) bleiben auch bei Anwendung der Standardanwendung unberührt.

 

A. Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank

Zweck der Datenanwendung:

Verarbeitung von Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers, eines österreichischen Konzernunternehmens, zur Führung einer Kontaktdatenbank, Übermittlung dieser Daten an andere Konzernunternehmen weltweit sowie Führung einer konzernweiten Termindatenbank.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind die folgenden Gesetzesbestimmungen (in der geltenden Fassung):

§§ 8 Abs. 1 Z 4 und 12 Abs. 3 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zu drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur korrekten Behandlung noch eintreffender Nachrichten.

A.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Arbeitnehmer,

01

Personalnummer

1, 2

arbeitnehmerähnliche

02

Name

1, 2

Personengruppen,

03

Geschlecht

1, 2

Leiharbeitnehmer, freie

04

Titel und Anrede

1, 2

Dienstnehmer, Lehrlinge,

05

Berufliche Anschrift

1, 2

Volontäre und Ferialpraktikanten:

06

Organisatorische Zuordnung im Betrieb (einschließlich Beginn und Ende)

1

 

07

Funktion gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern

2

 

08

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1, 2

 

09

Informationen zur Verfügbarkeit des Betroffenen

1, 2

 

10

Informationen zur Weiterleitung von Nachrichten bei Abwesenheit

2

Ehemalige Beschäftigte:

11

Ehemalige Personalnummer

---

 

12

Name

---

 

13

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

---

 

14

Informationen zur Weiterleitung von Nachrichten nach Ende des Arbeitsverhältnisses

---

A.2 Empfängerkreise:

 

1*

Andere Konzernunternehmen weltweit;

2*

Natürliche und juristische Personen, die mit dem Betroffenen beruflich korrespondieren.

 

B. Karrieredatenbank

Zweck der Datenanwendung:

Verwaltung der freiwilligen Teilnahme (Zustimmung) der Mitarbeiter an Karriereprogrammen von nationalen und internationalen Konzernen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. Umfasst ist die Datenanwendung eines österreichischen Konzernunternehmens, das in Österreich meldepflichtig wäre und aus dem Daten an andere Konzernunternehmen übermittelt werden oder an Dienstleister überlassen werden.

Die Betroffenen, die bereits Mitarbeiter eines Konzernunternehmens in Österreich (Auftraggeber) sein müssen, können sich um Stellen bei anderen Konzernunternehmen bewerben.

Die Bewerbung erfolgt durch eigene Initiative, insbesondere durch Eintragung in die Karrieredatenbank.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind die folgenden Gesetzesbestimmungen (in der geltenden Fassung):

§§ 8 Abs. 1 Z 2 und 12 Abs. 3 Z 5 und/oder Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zum Ende der Bewerbung (zB durch Zurückziehung der Bewerbung oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu einem der Unternehmen des Konzerns).

B.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Arbeitnehmer,

01

Personalnummer

1, 2

arbeitnehmerähnliche

02

Name

1, 2

Personengruppen,

03

Geschlecht

1, 2

Leiharbeitnehmer, freie

04

Titel und Anrede

1, 2

Dienstnehmer, Lehrlinge,

05

Geburtsdatum

1, 2

Volontäre und

06

Lichtbild

1, 2

Ferialpraktikanten:

07

Anschrift

1, 2

 

08

Organisatorische Zuordnung im Betrieb (einschließlich Beginn und Ende)

1, 2

 

09

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1, 2

 

10

Qualifikationen (Ausbildung, Kurse)

1, 2

 

11

Sprachkenntnisse

1, 2

 

12

Dienstzeugnisse und Empfehlungen

1, 2

 

13

Karrierewünsche/Gehaltsvorstellungen

1, 2

B.2 Empfängerkreise:

 

1*

Andere Konzernunternehmen weltweit, die innerhalb des Konzerns nach neuen Mitarbeitern suchen;

2*

Beratungsunternehmen, die den Auftraggeber oder andere Konzernunternehmen in Personalangelegenheiten beraten und dafür Zugang zur Datenanwendung erhalten.

 

C. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns

Zweck der Datenanwendung:

Verwaltung von konzernweiten Programmen zur Gewährung von Bonuszahlungen sowie Verwaltung von Beteiligungen (Stock-Options) für Mitarbeiter des Auftraggebers, die diese als Teil ihrer Bezahlung oder durch spezielle Beteiligungsprogramme für Mitarbeiter erwerben, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. Der Erwerb von Aktien und anderen Papieren eines Unternehmens durch dessen Mitarbeiter als normale Anleger ist nicht Gegenstand dieser Standardanwendung.

Die Teilnahme ist freiwillig und Übermittlungen sind nur mit Zustimmung zulässig.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind die folgenden Gesetzesbestimmungen (in der geltenden Fassung):

§§ 8 Abs. 1 Z 2 und 12 Abs. 3 Z 5 und/oder Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis der Mitarbeiter aus dem Bonus- und Beteiligungsprogramm ausscheidet oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.

C.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Arbeitnehmer,

01

Personalnummer

1 – 3

arbeitnehmerähnliche

02

Name

1 – 3

Personengruppen,

03

Geschlecht

1 – 3

Leiharbeitnehmer, freie

04

Titel und Anrede

1 – 3

Dienstnehmer und Lehrlinge (auch

05

Organisatorische Zuordnung im Betrieb (einschließlich Beginn und Ende)

1 – 3

ehemalige Beschäftigte):

06

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1 – 3

 

07

Wohnadresse

1 – 3

 

08

Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1 – 3

 

09

Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels)

1 – 3

 

10

Sonstige Leistungen des Auftraggebers, die für die Berechnung von Bonusansprüchen oder Beteiligungen erheblich sind (zB Sachleistungen, die neben dem Gehalt erbracht werden)

1 – 3

 

11

Daten zur Teilnahme an Bonus- und Beteiligungsprogrammen (Zustimmung des Mitarbeiters, Genehmigung des Arbeitgebers und der zuständigen Konzernstellen, Höhe der Beteiligung)

1 – 3

 

12

Bankverbindung

1 – 3

 

13

Daten zur Besteuerung

1 – 3

C.2 Empfängerkreise:

 

1*

Konzernunternehmen, die mit der Verwaltung des Bonus- und Beteiligungsprogramms betraut sind, zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung;

2*

Steuerbehörden in Staaten, in denen die Betroffenen oder Konzernunternehmen im Zusammenhang mit dem Bonus- und Beteiligungsprogramm steuerpflichtig sind;

3*

Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

 

D. Technische Unterstützung

Zweck der Datenanwendung:

Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten zur technischen Unterstützung der Mitarbeiter des Auftraggebers, eines österreichischen Konzernunternehmens, durch andere Konzernunternehmen oder externe Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind die folgenden Gesetzesbestimmungen (in der geltenden Fassung):

§§ 8 Abs. 1 Z 4 und 12 Abs. 3 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zur Bereinigung des vorliegenden technischen Problems oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Aufbewahrungsfristen. Wenn die Aufzeichnungen als Beweismittel in einem Rechtsstreit dienen sollen, dann bis zum Abschluss des Verfahrens.

D.1 Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten (samt Historie):

Empfängerkreise:

Arbeitnehmer,

01

Personalnummer

1 – 3

arbeitnehmerähnliche

02

Name

1 – 3

Personengruppen,

03

Geschlecht

1 – 3

Leiharbeitnehmer, freie

04

Titel und Anrede

1 – 3

Dienstnehmer, Lehrlinge, Volontäre und

05

Organisatorische Zuordnung im Betrieb (einschließlich Beginn und Ende)

1 – 3

Ferialpraktikanten (auch ehemalige Beschäftigte):

06

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben

1 – 3

 

07

Dem Betroffenen zugeteilte technische Ausstattung (Hardware, Software, Notebooks, Mobiltelefone etc.)

1 – 3

 

08

Kostenstelle und sonstige Daten zur Abrechnung von Leistungen

1 – 3

 

09

Problemstellung und Lösung (sowie die Nummer des Auftrages, Datum des Auftrages, Datum der Problembehebung etc.)

1 – 3

D.2 Empfängerkreise:

 

1*

Andere Konzernunternehmen oder externe Unternehmen, die mit der Erbringung von Helpdesk-Diensten betraut sind;

2*

Konzernunternehmen, die mit der Beschaffung von technischer Ausstattung für den Konzern betraut sind;

3*

Externe Unternehmen, die mit der Lieferung, Reparatur oder Wartung von technischer Ausstattung betraut sind.

 

SA034 Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative

Zweck der Datenanwendung:

Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative, Übermittlung der gesammelten Unterstützungsbekundungen an die zuständige Behörde und Prüfung der Unterstützungsbekundungen durch die Bundeswahlbehörde, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere (in der geltenden Fassung):

Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1; Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten:

Empfängerkreise:

Personen, die eine

01

Name

1, 2

Europäische Bürgerinitiative

02

Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz (im Ausland)

1, 2

unterzeichnen:

03

Geburtsdatum

1, 2

 

04

Geburtsort

1, 2

 

05

Staatsangehörigkeit

1, 2

 

06

Art und Nummer des Ausweispapiers/persönliche Identifikationsnummer (soweit erforderlich)

1, 2

 

07

Datum der Unterstützungsbekundung

1, 2

 

08

Unterschrift

1, 2

 

09

Daten über die unterstützte Europäische Bürgerinitiative (zB Bezeichnung/Gegenstand der Bürgerinitiative, wichtigste Ziele der Bürgerinitiative, Registernummer der Europäischen Kommission, Datum der Registrierung, Internetadresse der Bürgerinitiative im Register der Europäischen Kommission)

1, 2

 

10

Daten aus der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 (soweit zur Überprüfung der Identität und zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen erforderlich)

---

Organisatoren:

11

Datenarten gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (zB Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative, Gegenstand der Bürgerinitiative, Name, Postanschrift, E-Mail, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Bürgerausschusses, Datum der Registrierung)

1 – 3

Empfängerkreise:

 

1

Bundeswahlbehörde, Bundeswahlleiter gemäß § 6 EBIG oder sonst gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in Betracht kommende Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union;

2

Verfassungsgerichtshof (hinsichtlich der Übermittlung durch die Bundeswahlbehörde);

3

Europäische Kommission.

 

SA035 Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums

Zweck der Datenanwendung:

Übermittlungen im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach §§ 2 und 4 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge von den in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträgern zum Zweck der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere (in der geltenden Fassung):

§§ 2 und 4 MedKF-TG.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen.

Daten der Anwendung:

 

Betroffene Personengruppen:

Nr.:

Datenarten:

Empfängerkreise:

Personen, denen

01

Name des jeweiligen periodischen Mediums

1

Aufträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG erteilt wurden

02

Gesamthöhe des jeweils innerhalb eines Quartals für die erfolgten Veröffentlichungen zu leistenden Entgelts gemäß § 2 MedKF-TG

1

 

03

Keine oder keine maßgeblichen Aufträge nach § 2 Abs. 4 MedKF-TG

1

Medieninhaber eines

04

Name des Förderungsempfängers

1

periodischen Mediums, welchen Förderungen

05

Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen gemäß § 4 MedKF-TG

1

gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG gewährt wurden

06

Keine oder keine maßgeblichen Förderungen nach § 4 Abs. 2 MedKF-TG

1

Empfängerkreise:

 

1

KommAustria, elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) gemäß § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 MedKF-TG.“

Faymann