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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013


Published: 2012-09-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997260/gas-systemnutzungsentgelte-verordnung-2013%252c-gsne-vo-2013.html

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309. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013)

Auf Grund des § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt sowie

3.

Netzbereitstellungsentgelt;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012).

„Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zu Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C).

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

2. Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 0,70

2.

Oberkappel: 1,39

3.

Überackern: 1,54

4.

Arnoldstein: 1,39

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

1.

Baumgarten: 1,15

2.

Oberkappel: 4,21

3.

Arnoldstein: 5,26

4.

Murfeld: 4,16

5.

Mosonmagyaróvár: 1,92

6.

Petrzalka: 1,97

7.

Verteilergebiet: 0,65

8.

Überackern: 4,21

(4) Für Einspeisepunkte, an denen die Einspeisung aus physischer Sicht nicht möglich ist, und der Transport ausschließlich auf unterbrechbarer Basis angeboten werden kann, wird das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung, wie folgt bestimmt:

1.

Murfeld: 2,08

2.

Mosonmagyaróvár: 1,92

3.

Petrzalka: 1,97

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,62

2.

Baumgarten (Überackern): 0,62

3.

Oberkappel (Überackern): 0,21

4.

Oberkappel (Baumgarten): 1,24

5.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

6.

Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,56

7.

Überackern (Oberkappel): 1,39

8.

Arnoldstein (Murfeld): 0,56

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Baumgarten (Oberkappel): 0,75

2.

Baumgarten (Speicher MAB): 0,21

3.

Oberkappel (Baumgarten): 3,75

4.

Überackern (Oberkappel):               2,99

5.

Oberkappel (Überackern): 0,21

6.

Verteilergebiet (Baumgarten): 0,63

7.

Verteilergebiet (Oberkappel): 0,63

(7) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den unterbrechbaren Transport ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

1.

Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14              Ausspeisung: 0,14

2.

Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14              Ausspeisung: 0,14

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

1.

für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,25;

2.

für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,5;

3.

für Tagesprodukte: (E/365)*1,75;

4.

für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen

§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten wie folgt bestimmt:

1.

Speicher 7-fields: 0,36

2.

Speicher MAB: 0,36

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

1.

Speicher 7-fields (Oberkappel): 0,14

2.

Speicher MAB (Baumgarten): 0,14

(4) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(5) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzten ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht, oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Netzzutrittsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 5. Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern. Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer vorsehen kann.

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

§ 6. Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

1.

für feste Kapazitäten:                            3,00 EUR/kWh/h.

2.

für unterbrechbare Kapazitäten:               1,50 EUR/kWh/h

Ausgleichszahlungen

§ 7. (1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Folgende Ausgleichszahlungen werden festgelegt:

1.

Gas Connect Austria GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 7.046.983,88;

2.

TAG GmbH zahlt an BOG GmbH EUR 8.366.148,02.

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8. (1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten gemäß § 6 Abs. 3 GMMO-VO 2012 ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Schramm

 

 

 

 

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)

 

              

wobei:

 

              ERm              =              der zu refundierende Betrag pro Monat

              Em              =              das Entgelt pro Monat

              rf               =               Refundierungsfaktor, wobei rf ≥ 1

              hm              =              die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, indem die

                                          Transportdienstleistung unterbrochen wird

              q              =              die angebotene Stundenrate

              hR              =              die Anzahl der Stunden, für deren Dauer die

                                          Transportdienstleistung innerhalb des Leistungsmonats

                                          unterbrochen wird

              qdiffR              =              die Differenz zwischen angebotener Stundenrate und der zur Verfügung

                                          gestellten Stundenrate je unterbrochener Stunde

 

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)

 

              

wobei:

 

              EKm              =              die Entgeltkürzung pro Monat;

              Em              =              das Entgelt pro Monat;

              hm              =              die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der

                                          Transportdienstleistung auftritt;

              q              =              die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Entnahmepunkt;

              qdiffK              =              die Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Stundenrate am

                                           Entnahmepunkt und der am Entnahmepunkt zur Verfügung gestellten

                                           Stundenrate je eingeschränkter Stunde;

              hK              =              die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die

                                           Transportdienstleistung eingeschränkt wird.