Published: 2012-11-09
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997178/nderung-der-pflanzenschutzverordnung-2011.html
Key Benefits:
371. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 sowie 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird – hinsichtlich des Anhangs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, wird wie folgt geändert:
1. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Bezeichnung des § 23 Abs. 1 sowie Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
2. Anhang 3 lautet:
Anhang 3
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 20 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011
Tarifpost |
Art der Tätigkeit |
Pauschalgebühr |
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 |
Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung) |
152,60 |
26,20 |
2 |
Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 2011 |
152,60 |
26,20 |
3 |
Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren |
178,80 |
26,20 |
4 |
Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011 |
52,40 |
26,20 |
5 |
Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetzes 2011 |
52,40 |
26,20 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:
Tarifpost |
Art der Tätigkeit |
Grundgebühr |
Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
6 |
Durchführung einer Untersuchung |
104,80 |
26,20 |
7 |
Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt |
26,20 |
26,20 |
8 |
Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung |
26,20 |
0 |
9 |
Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 2011 |
178,80 |
26,20 |
10 |
Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz |
52,40 |
26,20 |
III. Besondere Gebührenbestimmungen
Tarif-post |
Art der Tätigkeit |
Auswirkungen auf die Gebühren |
Betroffene Ziffern |
11 |
Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz 2011) |
Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
I., II. |
12 |
Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers |
Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 % |
I., II., III. |
13 |
Ausstellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung |
Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren |
I., II., III. |
3. In Anhang 4 hat das unterste Kennzeichnungsmuster dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgebildeten Muster zu entsprechen.
Berlakovich