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Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012


Published: 2012-11-26
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997148/formblatt--und-jahresmeldeverordnung-2012--fjmv-2012.html

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385. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012)

Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Gliederung der Jahresmeldung

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

1.

Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,

b)

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.

2.

Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:

a)

Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,

b)

Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,

c)

Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG.

(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, sind entsprechend anzuwenden.

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. (1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:

1.

Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,

2.

Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG,

3.

Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,

4.

Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,

5.

ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,

6.

Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit und

7.

Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 7 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2012 anzuwenden, soweit aus Absatz 2 nichts Abweichendes folgt.

(2) Die folgenden Positionsnummern sind erstmals mit der Jahresmeldung zum 31. Dezember 2013 zu melden:

 

1.

aus der Anlage 1: Formblatt A der AG – Bilanz der Pensionskasse:

FB-Nr.

PNR

150

640

Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,

150

642

Anwartschaftsberechtigte,

150

644

Leistungsberechtigte,

 

2.

aus der Anlage 2: Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:

FB-Nr.

PNR

350

250

Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,

350

252

für Anwartschaften – Arbeitgeberanteil,

350

254

für Anwartschaften – Arbeitnehmeranteil,

350

256

für laufende Leistungen – Arbeitgeberanteil,

350

258

für laufende Leistungen – Arbeitnehmeranteil,

 

3.

aus der Anlage 2: Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:

FB-Nr.

PNR

400

232

Gutschrift der Pensionskasse betreffend garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,

400

233

Zuschuss aus der Vergütung der Veranlagung für LB

400

245

Auszahlungen der Gutschriften der Pensionskasse zur garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,

400

450

Sonstiges

 

4.

aus der Anlage 2:

a)

Position I. 5. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

b)

Position II. 4. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; für das Geschäftsjahr 2013 können Quartalsdaten herangezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sind Monatsultimodaten heranzuziehen.

 

5.

aus der Anlage 3: Formblatt C – Ergänzende Angaben zur VRG:

FB-Nr.

PNR

600

160

Anzahl der Sub-VGen,

600

165

Sicherheits-VRG,

 

6.

aus der Anlage 3: Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten:

FB-Nr.

PNR

950

510

VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),

950

520

VRG-Abgang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),

950

530

VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),

950

540

VRG-Zugang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),

950

550

VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),

950

560

VRG-Abgang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung),

950

570

VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),

950

580

VRG-Zugang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung) und

950

590

Anzahl der LB für die keine Schwankungsrückstellung dotiert wird.

 

(3) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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