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Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)


Published: 2012-11-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997147/nderung-der-geschftsordnung-fr-die-gerichte-i.-und-ii.-instanz-%2528geo.%2529.html

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386. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 wird der Halbsatz „am 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr“ durch den Halbsatz „am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 3 lit. j wird die Wortfolge „des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht). durch die Wortfolge „der Revisorin und des Revisors.“ ersetzt.

3. § 280 Abs. 1 und 2 lauten; folgende Abs. 1a, 2a und 2b werden eingefügt:

„(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind
- unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben - dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.

(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.

(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.

(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.“

4. § 282 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der lit. b des § 281 Abs. 1 hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.“

5. § 283 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dometschergebühren steht zu:

1.

wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;

2.

wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;

3.

wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;

4.

sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.

(2) Nimmt die Revisorin oder der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat sie oder er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung der oder des Bediensteten, der oder dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels des Oberlandesgerichts festgestellt, so hat die Revisorin oder der Revisor hierüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Treten solche Fehler besonders häufig bei Gerichten des Sprengels eines Gerichtshofs I. Instanz auf, so hat die Revisorin oder der Revisor darüber auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz zu berichten.

(3) Ist die Revisorin oder der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihr bzw. ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts (jener Staatsanwaltschaft), an dessen (deren) Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin bzw. dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.“

6. § 283a lautet samt Überschrift:

„Überprüfung der Verfahrenshilfe

§ 283a. Der Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts, an dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder -beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.“

7. In § 343 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsabteilung“ durch „Verwahrungsabteilung“ und die Wortfolge „der Revisor beim Oberlandesgericht“ durch die Wortfolge „die Revisorin oder der Revisor“ ersetzt.

8. In § 365 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „SR für die an die Bezirksrevisoren übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;“

9. In § 366 wird die Wortfolge „SR für die an den Revisor beim Oberlandesgericht übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;“ durch die Wortfolge „SR für Sachen der Revisorinnen und Revisoren: Nr. 109;“ ersetzt.

10. § 477 lautet samt Überschrift:

§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse (§§ 283 und 283a) in das SR-Register einzutragen (§ 366).

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:

1.

kein Rekurs (kR),

2.

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Karl