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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation


Published: 2012-12-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997133/geltungsbereich-des-bereinkommens-zur-errichtung-der-internationalen-anti-korruptionsakademie-als-internationale-organisation.html

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161. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 135/2012) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Israel

27. September 2012

Türkei

28. September 2012

 

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Israel nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Regierung des Staates Israel akzeptiert nicht den letzten Satz des Artikels XIX, welcher mit folgenden Worten beginnt "so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter …. durch den Internationalen Gerichtshof ausgewählt.".

Israel stimmt zu, dass der zweite oder dritte Schiedsrichter durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden: "PCA") auf Ersuchen einer der Streitparteien ausgewählt wird.

Wenn der Generalsekretär des PCA ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Aufgabe wahrzunehmen, dann wird der stellvertretende Generalsekretär des PCA, der nicht ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, aufgefordert die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Faymann