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Eignungsprüfungsverordnung - Inneres


Published: 2012-12-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997124/eignungsprfungsverordnung---inneres.html

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400. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres)

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 1. Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.

(2) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

(3) Testverfahren: Methode, nach der ein Test im Sinne des § 3 durchzuführen ist. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, der klinische MMPI-2 Basisskalen-Test gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z.B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2 und 3).

Arten der Tests

§ 3. (1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1.

psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),

2.

ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),

3.

sportmotorische Tests (§ 16) oder

4.

Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Zuständigkeiten

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen oder körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(3) Der Psychologische Dienst der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden Psychologischer Dienst) sowie die Polizeiärzte haben als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Bei der Feststellung der Eignung zur Ausübung einer Sonderverwendung kann deren Mitwirkung vorgesehen werden, soweit dies zur konkreten Eignungsfeststellung erforderlich ist.

Auswertung von Tests

§ 5. (1) Die Auswertung von Tests ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen.

(2) Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Pseudonymisierung der zu überprüfenden Personen gegenüber den an der Auswertung Beteiligten sicherzustellen. Dazu ist jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen zu Beginn des Bewerbungsverfahrens eine Kennzahl von der gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufenen Stelle zuzuweisen. Alle Tests und Aufgabeblätter sind mit dieser Kennzahl zu personalisieren.

Punktesystem

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass

1.

jedem Aufnahmewerber und jeder Aufnahmewerberin und jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen über eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 ein ihm oder ihr entsprechender Punktewert zugeordnet und

2.

eine den Anforderungen der jeweiligen Verwendung angepasste Verteilung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen auf dieses Punktesystem erwartet werden kann.

(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Psychologischen Dienst nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieser um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind dem Psychologischen Dienst die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu überlassen.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 7. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine neuerliche Zulassung eines Aufnahmewerbers oder einer Aufnahmewerberin zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst nach Ablauf der Jahresfrist möglich.

Dokumentation des Auswahlverfahrens

§ 8. (1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister für Inneres und die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verwenden:

1.

Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie der Aufnahmewerbenden,

2.

Gesamttestergebnis (§ 6 Abs. 2),

3.

Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,

4.

die Liste, die der Zuordnung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu den Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2 dient,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 5 sind insbesondere:

1.

Wohnadresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,

2.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

3.

das Datum der Ausschreibung,

4.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

5.

das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu löschen.

Automationsunterstützte Eignungsfeststellung

§ 9. (1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:

1.

Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 2,

2.

die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,

3.

Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,

4.

die gemäß § 11 Abs. 4 und 5 erhobenen biografischen Daten,

5.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

1.

die vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin angestrebte Verwendung,

2.

das Datum der Ausschreibung,

3.

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

4.

sowie das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.

(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder klinischen Psychologen des Bundesministeriums für Inneres auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 verarbeitet werden.

(5) Die Ergebnisse der Fragenbeantwortung im Rahmen von Tests gemäß § 3 zur Feststellung der Punktewerte der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. Lediglich die vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin erreichten Punktewerte – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – sind aufzubewahren. Die Fragenbeantwortung im Rahmen eines MMPI-2 Basisskalen-Tests (§ 14 Abs. 2) sind gleichfalls unverzüglich, und zwar nach erfolgter Auswertung des Tests zu löschen. In diesem Fall ist die Feststellung gemäß § 14 Abs. 5 aufzubewahren.

2. Abschnitt

Tests und Untersuchungen

Psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchung

§ 10. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegt dem Psychologischen Dienst die Feststellung der psychologischen Eignung ebenso wie die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Tests im Rahmen von psychologisch-diagnostischen Untersuchungen. Er kann sich für die Durchführung (Testvorgabe) der in Abs. 2 bezeichneten Einzeltests von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Test- bzw. Explorationsleiter oder -leiterinnen bedienen.

(2) Für die Feststellung der fachlichen Eignung von Aufnahmewerbenden kommen als Einzeltests die Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse und der grammatikalischen Fertigkeiten sowie die Durchführung eines Intelligenztestes in Betracht. Die Überprüfung der persönlichen Eignung erfolgt aufgrund von Tests oder Fragebögen, welche die Persönlichkeit abbilden, sowie durch ein mündliches Aufnahmegespräch (Exploration). Bei der Auswahl der Personen, die Explorationsgespräche sowie Tests leiten, ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(3) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

1.

einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,

2.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,

3.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

4.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,

5.

Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

6.

Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,

7.

soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,

8.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

9.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

Durchführung der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

§ 11. (1) Die Testverfahren sind unter Aufsicht und nicht öffentlich durchzuführen.

(2) Zur psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen des Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

(3) Innerhalb einer Testbatterie sind die Tests nach Möglichkeit in gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, um eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Testteilnehmer zu verhindern.

(4) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage 1 angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Nach Abschluss der psychologisch-diagnostischen Eignungsprüfung ist vom verantwortlichen Testleiter oder Psychologen der in der Anlage 2 angeführte Testleiterfragebogen zu beantworten.

(5) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen des Psychologischen Dienstes im Zuge der Bearbeitung psychologisch-diagnostischer Testverfahren einen soziodemografischen Fragebogen auszufüllen.

(6) Leistet ein Aufnahmewerber oder eine Aufnahmewerberin nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen der Testleiter nicht Folge (z. B. durch Vor- bzw. Nacharbeiten außerhalb der erlaubten Bearbeitungszeit) und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies die Feststellung, dass die Mindestpunktezahl nicht erreicht wurde. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen für Sonderverwendungen kann ein solches Verhalten den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren rechtfertigen.

Dokumentation durch den Psychologischen Dienst

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die computerunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat der Psychologische Dienst für die Durchführung und Auswertung der psychologisch-diagnostischen Tests folgende Unterlagen zu dokumentieren:

1.

die gesamten Testunterlagen (Antwortblätter) in einer durch eine Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 personalisierten Form,

2.

eine Gesamtliste der Kennzahlen (§ 5 Abs. 2) zur Eintragung der Testergebnisse,

3.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises,

4.

der Testleiterfragebogen gemäß § 11 Abs. 4,

5.

bei mündlichen Aufnahmegesprächen (Exploration) die den jeweiligen Kennzahlen zugeordneten Explorationsergebnisse.

(2) Das Ergebnis der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist ebenfalls in Form eines Punktewertes – gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung – zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern der Psychologische Dienst mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Überlassung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Erstellung der Tests im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung

§ 13. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.

Ärztliche Untersuchung

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen.

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses eines computerunterstützten, klinischen MMPI-2 Basisskalen-Tests (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen), welcher nur im Hinblick auf psychiatrische Krankheiten auszuwerten ist, zu erstellen. Soweit dies zur Feststellung psychiatrischer Krankheiten erforderlich ist, ist dabei eine Überprüfung von Aufnahmewerbenden in folgenden Bereichen (Skalen) vorzunehmen:

1.

Hypochondrie,

2.

Depression,

3.

Konversionshysterie,

4.

Psychopathie,

5.

Paranoia,

6.

Psychasthenie,

7.

Schizophrenie,

8.

Hypermanie.

(3) Die Auswertung der Skalen Maskulinität, Feminität und soziale Introversion ist nicht gestattet. Fragestellungen, die die sexuelle Orientierung betreffen, sind von der Befragung auszunehmen. Jeder Aufnahmewerber und jede Aufnahmewerberin ist vor der Durchführung des MMPI-2 Basisskalen-Tests in geeigneter Form durch den Testleiter über den Zweck der Überprüfung, die Funktionsweise des Tests sowie darüber, welche Fragenstellungen im Gegensatz zur Vollanwendung des MMPI-2 Basisskalen-Tests nicht zu beantworten sind, zu informieren.

(4) Für den Bundesminister für Inneres oder die Landespolizeidirektion erfolgt die Verarbeitung und Auswertung der Tests gemäß Abs. 2 und 3 durch die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Fragebeantwortungen dürfen nur zum Zweck der Auswertung verarbeitet werden und sind danach unverzüglich zu löschen. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation gemäß § 15 zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels des MMPI-2 Basisskalen-Tests kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

1.

„Unauffälliger Test“ oder

2.

„Das Ergebnis weist in folgenden Bereichen (Skalen) im Sinne des § 14 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen eine Überschreitung des Normwerts auf: [betroffene Skalen sind einzusetzen!].“

Dokumentation der ärztlichen Untersuchung

§ 15. (1) Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,

2.

eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familien- oder Nachnamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und

3.

die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Sportmotorischer Test

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen. Gleiches gilt für Bewerber und Bewerberinnen für eine Sonderverwendung, deren Ausübung eine besondere körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind folgende Testverfahren durchzuführen:

1.

Medizinischer Bewegungskoordinationstest (MBKT),

2.

Kraft-und Ausdauertest,

3.

Lauftest,

4.

Schwimmtest und

5.

Rettungssimulation.

Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines staatlich geprüften Sportlehrers oder Sportwartes zu absolvieren. Vor der Durchführung des sportmotorischen Tests von Aufnahmewerbenden ist deren sportmedizinische Eignung durch einen Arzt festzustellen.

(4) Die Sportergebnisse sind der jeweiligen Kennzahl (§ 5 Abs. 2) zuzuordnen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind dem Psychologischen Dienst zur Auswertung zu überlassen. Die mit einer Kennzahl versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst zur Verarbeitung weitergegeben werden, sofern dem Psychologischen Dienst die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

Verwendungsspezifische Leistungstests

§ 17. (1) Soweit dies zur Eignungsfeststellung von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen erforderlich ist, können in Ergänzung der in § 3 Abs. 1 angeführten Tests weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen fachlichen Fertigkeit.

(2) Die Erstellung und Durchführung dieser Tests obliegt dem Bundesminister für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 sind anzuwenden.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 18. (1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Mikl-Leitner