Advanced Search

Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013


Published: 2012-12-04
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997122/grundausbildungsverordnung-m-buo-1-2013.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

402. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Stabsunteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Stabsunteroffiziersanwärterinnen oder Stabsunteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Stabsunteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin oder Kommandant sowie Ausbildnerin oder Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit oder als Fachunteroffizier jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

1.

Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens im rechtlichen Bereich sowie im Bereich der politischen und berufsethischen Bildung,

2.

Vermittlung des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und

3.

Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Stabsunteroffiziersausbildung umfasst

1.

den Lehrgang Militärische Führung 3 und

2.

den Lehrgang Führung Organisationselement 3.

(2) Der Lehrgang Militärische Führung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1 und 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 3“) zu umfassen.

(3) Der Lehrgang Führung Organisationselement 3 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 3“) zu umfassen.

(4) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 2 und 3 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 dürfen zu diesem Lehrgang nur jene Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter zugewiesen werden,

1.

die den Lehrgang Militärische Führung 3 abgeschlossen haben und

2.

die für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattungen oder Fachrichtungen erbringen.

(5) Das Erfordernis nach Abs. 4 Z 1 darf auf Antrag der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch

1.

die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und

2.

in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeignete Formen zulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zur Stabsunteroffiziersausbildung sind

1.

die erfolgreich abgeschlossene Unteroffiziersausbildung,

2.

der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer und

3.

ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest in der Leistungszwischenstufe „1+“ nach der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit (SKF) oder dem sprachlichen Leistungsprofil (SLP) „1+/1+/1+/-“, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.

(2) Über die Voraussetzungen des Abs. 1 hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Militärische Führung 3 eine schriftliche Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz“ in dem für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer erfolgreich abzulegen.

(3) Über die Voraussetzungen des Abs. 1 hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 erforderlich

1.

die erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz/Organisationselement“ hinsichtlich der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 in dem für die weitere Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer und

2.

im Falle eines Wechsels der Waffengattung oder Fachrichtung nach Abschluss der Unteroffiziersausbildung der Nachweis über die Erlangung der für die nunmehrige Waffengattung oder Fachrichtung notwendigen Vorkenntnisse.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde,

2.

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

3.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

4.

Verwaltungsverfahrensrecht,

5.

Wehrrecht,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Informationstechnologie,

9.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

10.

Stabsdienst,

11.

Ausbildungsmethodik,

12.

Englisch,

13.

Berufsethische Bildung,

14.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

15.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 bis 3.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis  8 und 13 vor Einzelprüfern,

2.

nach Abs. 1 Z 9 bis 11 sowie 14 und 15 vor einem Prüfungssenat und

3.

nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 schriftlich und mündlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie 11 und 13 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 6 schriftlich,

4.

nach Abs. 1 Z 7 und 8 praktisch,

5.

nach Abs. 1 Z 9, 10 und 15 schriftlich und praktisch,

6.

nach Abs. 1 Z 12 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und

7.

nach Abs. 1 Z 14 schriftlich, mündlich und praktisch.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(4) Die Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin und des Stabsunteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9, 10, 11, 14 und 15 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) In den Fachrichtungen Militärpilot und Luftfahrzeugtechnik entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 und 8 bis 11.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Stabsunteroffiziersausbildung

§ 7. (1) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

              des 1. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003, oder

2.

des Lehrganges Militärische Führung 3 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

1. a)

des 2. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder

b)

eines entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach § 3 Abs. 1 Z 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008,

2.

der Hufbeschlags- und Veterinärgehilfenprüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien hinsichtlich der Fachrichtung Beschlags- und Veterinärdienst,

3.

der Ausbildung zum Einsatzpiloten hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,

4.

der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrausbildung in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich der Fachrichtung Foto- und Reproduktionswesen,

5.

der Ausbildung zum Sportlehrer an der Bundessportakademie oder der Ausbildung zum Bundesheer Sportausbilder-Trainer hinsichtlich der Fachrichtung Fachdienst Körperausbildung,

6.

der Ausbildung zum Militärfallschirmsprunglehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

7.

der Ausbildung zum Heerestauchlehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

8.

der Ausbildung zum Militärhundeführer („Spürhunde“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz – Militärhunde,

9.

des 2. Semesters der Fachrichtung Wirtschafts- und Kanzleidienst im Rahmen des Unteroffizierslehrganges nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der Fachrichtung Wirtschaftsdienst und

10.

der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen.

(3) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 5 Abs. 1 Z 14 gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

des zumindest zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger,

2.

der Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich der Fachrichtung Flugsicherungsdienst,

3.

der Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,

4.

der Ausbildung zum Mechanikermeister oder Werkmeister in den technischen Fachbereichen „Kfz-Technik“ oder „Maschinenbau und Betriebstechnik“ oder „Industrielle Elektronik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

5.

der Ausbildung zum Meister in den Fachgewerben „Maurer“, „Zimmerer“, „Elektriker“, „Installateur“, „Spengler“ und „Schlosser“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe/Baupionier nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung und

6.

der Zweiten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.

(4) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen

1.

des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003 oder

2.

nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008,

gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.

(5) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest im zu erreichenden Anforderungsniveau nach Anlage 1, nach einer Prüfung nach dem standardisierten sprachlichen Leistungsprofil (SSLP), nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer, gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 5 Abs. 1 Z 12.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für

1.

die Verwendungsgruppe MBUO 1 und

2.

die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Stabsunteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Die Anrechnungsbestimmungen nach § 7 Abs. 1 und 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008, außer Kraft.

Darabos