Published: 2012-12-05
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Key Benefits:
406. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Stellungskommissionen
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 63/2012, wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches |
zuständige Stellungskommission |
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Wien |
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Steiermark |
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches |
zuständige Stellungskommission |
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Kärnten |
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Tirol |
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches |
zuständige Stellungskommission |
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Steiermark |
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Kärnten |
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 295/1994, außer Kraft.
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