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Stellungskommissionen


Published: 2012-12-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997116/stellungskommissionen.html

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406. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Stellungskommissionen

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 63/2012, wird verordnet:

§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

 

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

1.

Freistädte Eisenstadt und Rust sowie

2.

politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf

Wien

3.

politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart

Steiermark

 

§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

 

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

1.

Stadt Salzburg und

2.

politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg

Kärnten

3.

politischer Bezirk Zell am See

Tirol

 

§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

 

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

1.

Stadt Graz sowie

2.

politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz

Steiermark

3.

politische Bezirke Murtal und Murau

Kärnten

 

§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.

§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 295/1994, außer Kraft.

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