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Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015


Published: 2015-11-25
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377. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

im Unterricht in Konstruktionsübungen (soweit nicht computerunterstützt), Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

2. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

im Unterricht in „Entwurf und Darstellung“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Entwurf- und Modezeichnen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Entwurf und Design“ an den Fachschulen für Mode, in „Produktdesign“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Kreativer Ausdruck“ an den Fachschulen für Sozialberufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Musik und kreativer Ausdruck“ an den ein- und zweijährigen Wirtschaftsfachschulen, in „Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ an den Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft eine Schülerzahl von 25 Schülern,“

3. In § 6 Abs. 1 Z 9 lautet der Einleitungsteil:

„9.

im Unterricht in Werkstätte, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Schulautonome Vertiefungen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Fachschulen für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Schulautonomer Schwerpunkt“ (soweit nicht computerunterstützt) an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Experimentelle Gestaltung“ sowie im Bereich „Atelier und Produktion“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Produktmanagement und Projektatelier“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion sowie in „Praktikum“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis d Anwendung finden;“

4. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c lauten:

„a)

im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Medienproduktion“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in „Produktion und Technologie-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,

b)

im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,

c)

in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in den Gegenständen „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ und den Werkstättenanteilen der Gegenstände „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ sowie an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus sowie den Kollegs für Tourismus in „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ sowie „Betriebspraktikum“ an den Hotelfachschulen bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,“

5. In § 6 Abs. 1 werden nach Z 9d folgende Z 9e bis 9h eingefügt:

„9e.

im Unterricht in „Reflexion und Dokumentation“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Praxisreflexion“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,

9f.

im Projektmanagementteil der Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ an der Tourismusfachschule sowie im Bereich betriebswirtschaftliche Übungen des Unterrichtsgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft und betriebswirtschaftliche Übungen“ an der Tourismusfachschule in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,

9g.

im Unterricht in „Angewandtes Projektmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Angewandtes Projekt- und Cateringmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,

9h.

im Unterricht in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ an den Fachschulen für Mode, in „Wirtschaftswerkstatt“ an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Angewandte Betriebsführung“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft und in „Angewandtes Tourismusmanagement“ an den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

6. § 6 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10.

im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien sowie in „Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Animation“, „Medienproduktion-Animation“, „Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

7. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

„10a.

im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in „Angewandtes Informationsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in „Kommunikations- und Mediendesign“ sowie „Angewandte Informatik“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

8. In § 6 Abs. 1 werden nach Z 11 folgende Z 11a bis 11c eingefügt:

„11a.

in CRW und CTV sowie im Unterricht in „Officemanagement“ und „Mediale Darstellungsverfahren“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Officemanagement“ sowie „Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Officemanagement“ an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Informations- und Officemanagement“ an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in „Informationsmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,

11b.

im Unterricht in „Konstruktion mit CAD/CAMS“ an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich „Medien“ des Unterrichtsgegenstandes „Schulautonomer Schwerpunkt“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,

11c.

in den Bereichen „Case Studies“ und „Auftragsbearbeitung“ des Unterrichtsgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich „Case Studies“ in den Unterrichtsgegenständen „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Betriebswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft sowie in „Betriebs- und Volkswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

9. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c treten hinsichtlich der 1. Klassen, der I. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.

2.

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und b treten hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

3.

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit c tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend sowie hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschulen, hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren Lehranstalten für Tourismus und der Aufbaulehrgänge für Tourismus sowie hinsichtlich der 1. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.

4.

§ 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der III. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Heinisch-Hosek