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Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV


Published: 2015-11-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997051/sicherungseinrichtungen-meldeverordnung--siei-mv.html

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391. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Darstellung der Meldungen

§ 1. Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß § 33 Abs. 1 ESAEG gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 2. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Ettl   Kumpfmüller