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Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau


Published: 2015-12-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997043/geltungsbereich-der-konvention-zur-beseitigung-jeder-form-von-diskriminierung-der-frau.html

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176. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Südsudan am 30. April 2015 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 82/2015) hinterlegt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:

Frankreich:

Am 14. Oktober 2013 teilte die Regierung der Französischen Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte1 zu Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 2 lit. h und Art. 16 Abs. 1 lit. g zurückzuziehen.

Irak:

Die Regierung der Republik Irak teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Februar 2014 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt2 zu Art. 9 zurückzuziehen.

Demokratische Volksrepublik Korea:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. November 2015 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts3 erklärten Vorbehalte zu Art. 2 lit. f und Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen. Der Vorbehalt zu Art. 29 der Konvention bleibt weiterhin aufrecht.

Mauretanien:

Am 25. Juli 2014 teilte die Regierung von Mauretanien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts erklärten allgemeinen Vorbehalt4 teilweise zurückzuziehen, welcher hinsichtlich der Art. 13 lit. a und Art. 16 der Konvention weiterhin Anwendung findet.

Schweiz:

Die Regierung der Schweiz teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Oktober 2013 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt5 zu Art. 16 Abs. 1 lit. g zurückzuziehen. Die Vorbehalte zu Art. 15 Abs. 2 und zu Art. 16 Abs. 1 lit. h der Konvention bleiben weiterhin aufrecht.

Singapur:

Am 15. Oktober 2015 teilte die Regierung der Republik Singapur dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt6 zu Art. 11 teilweise zu widerrufen und diesen folgendermaßen abzuändern: „(3) Singapur ist der Auffassung, dass der Erlass von Gesetzen nach Art. 11 für den kleinen Teil von Frauen, die nicht unter Singapurs arbeitsrechtliche Bestimmungen fallen, nicht erforderlich ist.“.

Tunesien:

Am 17. April 2014 teilte die Regierung der Republik Tunesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung7 zu Art. 15 Abs. 4 und die erklärten Vorbehalte7 zu Art. 9 Abs. 2, Art. 16 lit. c, d, f, g und h und Art. 29 Abs. 1 der Konvention zurückzuziehen.

Die allgemeine Erklärung, welche also lautet: „Die tunesische Regierung erklärt, dass sie keine organisatorischen oder legislativen Entscheidungen nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die nicht mit den Bestimmungen des Kapitels I der tunesischen Verfassung übereinstimmen.“ bleibt weiterhin aufrecht.

Ostermayer