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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 20...


Published: 2015-12-02
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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18

Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.

(2) Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.

Artikel 2

Bildungsaufgaben

(1) Die institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4) Die Länder sind zur Einhaltung und Kontrolle des Bildungsrahmenplans, des Moduls für 5-Jährige und des Bildungsplan-Anteils Sprache verpflichtet.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

             1.

Geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:

 

Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließbedingungen wie öffentliche allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, in denen die in Artikel 2 genannten Bildungsaufgaben erfüllt werden.

             2.

Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:

 

Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind.

             3.

Kindergartenjahr:

 

Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985.

             4.

Halbtägig verpflichtender Besuch:

 

Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.

             5.

Bildungsrahmenplan, Modul für 5-Jährige und Bildungsplan-Anteil Sprache:

 

der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) sowie das Modul für 5-Jährige (2010) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Artikel 4

Umfang der Besuchspflicht

(1) Die Länder verpflichten sich, die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festzulegen.

(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Auf Antrag der Eltern sowie sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen können auch jene Kinder ausgenommen werden, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.

(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.

(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 5 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.

Artikel 5

Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

(1) Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 sind die Länder verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes, darzulegen.

(2) Die Länder sollen anlässlich des Elterngesprächs eine Empfehlung zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im vorletzten Kindergartenjahr abgeben.

Artikel 6

Kostenloser oder ermäßigter halbtägiger Besuch

(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Artikel 7

Finanzierung durch den Bund

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den kostenlosen oder ermäßigten halbtägigen Besuch (Artikel 6) in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

(2) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2015/16 auf die Länder nach den Anteilen der dann fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:

................................................................................................

2,950 %

Kärnten:

................................................................................................

6,155 %

Niederösterreich:

................................................................................................

18,335 %

Oberösterreich:

................................................................................................

17,640 %

Salzburg:

................................................................................................

6,440 %

Steiermark:

................................................................................................

13,238 %

Tirol:

................................................................................................

8,401 %

Vorarlberg:

................................................................................................

4,894 %

Wien:

................................................................................................

21,947 %

(3) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2016/17 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:

................................................................................................

2,983 %

Kärnten:

................................................................................................

5,786 %

Niederösterreich:

................................................................................................

18,433 %

Oberösterreich:

................................................................................................

17,376 %

Salzburg:

................................................................................................

6,392 %

Steiermark:

................................................................................................

12,954 %

Tirol:

................................................................................................

8,673 %

Vorarlberg:

................................................................................................

4,879 %

Wien:

................................................................................................

22,524 %

(4) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2017/18 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:

................................................................................................

2,858 %

Kärnten:

................................................................................................

5,817 %

Niederösterreich:

................................................................................................

18,033 %

Oberösterreich:

................................................................................................

17,469 %

Salzburg:

................................................................................................

6,415 %

Steiermark:

................................................................................................

13,009 %

Tirol:

................................................................................................

8,718 %

Vorarlberg:

................................................................................................

4,830 %

Wien:

................................................................................................

22,851 %

(5) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Artikel 8

Qualitätssicherung

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:

a)

Reduzierung der Gruppengröße,

b)

Verbesserung des Betreuungsschlüssels,

c)

Qualifizierung des Personals,

d)

Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

e)

Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.

Artikel 9

Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Art. 5 anfallen.

(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.

Artikel 10

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 9 und für Zwecke gemäß Artikel 8 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen.

(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Bundeszuschusses soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.

(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres vorzulegen.

Artikel 11

Anpassung von Gesetzen

(1) Die zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 gegebenenfalls notwendigen landesrechtlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2016 in Kraft zu setzen.

(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.

Artikel 12

Zahlungen des Bundes

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.

Artikel 13

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer quantitativen Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Artikel 14

Implementierung einer Arbeitsgruppe zur Ausdehnung der Kindergartenpflicht

Die Länder verpflichten sich gemeinsam mit dem Bund eine Arbeitsgruppe zu implementieren, mit dem Ziel, ab dem Kindergartenjahr 2018/19 allen 4- bis 5-jährigen Kindern den verpflichtenden und kostenlosen Besuch in einer geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtung zu ermöglichen.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.

(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Artikel 16

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.

(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

Artikel 17

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

 

 

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

Ostermayer