Advanced Search

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten


Published: 2015-12-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997020/-festsetzung-von-pauschalstzen-fr-die-entschdigung-des-rechtsschutzbeauftragten.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

407. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Gemäß § 74a Abs. 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 1958/129, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

§ 1. Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

1.

Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.

2.

Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.

§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen

1.

im Falle des § 1 Z 1 am Beginn jeden Monates,

2.

im Falle des § 1 Z 2 am Beginn jeden Jahres.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Schelling