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Änderung der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung


Published: 2015-12-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997018/nderung-der-aec-zustndigkeitsverordnung-.html

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409. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:

1.

Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),

2.

Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,

3.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

4.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien,

7.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

8.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

9.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

10.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),

11.

Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),

12.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

13.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

14.

Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

15.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

16.

Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,

17.

Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,

18.

Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

19.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),

20.

Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.

Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.“

2. In § 1 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 11, 14 und 15“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 16 bis 18“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 14 und 15“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 11“ durch die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 9“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Oberbehörde“

6. In § 3 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.

7. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8a. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

8. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

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