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Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei


Published: 2012-12-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997010/heimarbeitstarif-fr-heimarbeiter-innen-in-der-kettenstichstickerei.html

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412. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2012/V/33/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

a)

Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.

b)

Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter Z 2 angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2013 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

Tarifbestimmungen

§ 3.

1.

Mindeststundenlohn:

Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 6,52 €.

2.

Zuschlag:

Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

3.

Zuschlag

Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch