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Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK


Published: 2012-12-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996993/informationspflichtenverordnung-pensionskassen--infov-pk.html

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424. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information einer Pensionskasse an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte, Hinterbliebene oder Versicherte (Informationspflichtenverordnung Pensionskassen – InfoV-PK)

Auf Grund des § 19 Abs. 6 und des § 19b Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Jährliche Kontonachricht: die von einer Pensionskasse gemäß § 19 Abs. 3 PKG an Anwartschaftsberechtigte oder gemäß § 19 Abs. 4 PKG an Leistungsberechtigte jährlich zu übermittelnde Information;

2.

Berichtsjahr: das Jahr, auf das sich die jährliche Kontonachricht bezieht;

3.

VRG: Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 PKG;

4.

Sub-VG: Subveranlagungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 6 PKG;

5.

Sicherheits-VRG: VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;

6.

relevante Parameter: die verwendeten Rechnungszinssätze und rechnungsmäßigen Überschüsse, die verwendete Sterbetafel mitsamt allfälligen Änderungen, die individuelle oder kollektive Berechnungsmethode für die Hinterbliebenenvorsorge, die individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung sowie das Verhältnis der Schwankungsrückstellung zur Deckungsrückstellung.

Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten

§ 2. (1) Die jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;

2.

Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;

3.

Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4.

Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;

5.

Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

6.

Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;

7.

im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

8.

im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach

a)

Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,

b)

Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sowie

c)

Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

9.

im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;

10.

Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;

11.

Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;

12.

Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;

13.

erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;

14.

Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;

15.

Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;

16.

durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;

17.

für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;

18.

Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.

(2) Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind

1.

der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses,              

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und              

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschusses

zu Grunde zu legen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Abs. 3 ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

(5) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwartschaftsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Anwartschaftsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.

(6) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.

Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten

§ 3. (1) Die jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;

2.

Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;

3.

Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4.

Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;

5.

Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;

6.

Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

7.

Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;

8.

Art der Pensionsleistung;

9.

Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz

a)

in Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,

b)

Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie

c)

Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

10.

gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;

11.

gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;

12.

Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;

13.

Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1, 4 und 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gem. § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;

14.

gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;

15.

Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;

16.

durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern vorfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;

17.

für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;

18.

Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

(3) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Leistungsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.

(4) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.

Information bei Eintritt des Leistungsfalles

§ 4. Die Information an die Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten Firma, Anschrift, Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung;

2.

Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;

3.

Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4.

Name, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;

5.

Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger in die Versorgungsleistungen miteinbezogener Personen, sofern im Pensionskassenvertrag die Hinterbliebenenvorsorge auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises, dass die Nichtnennung von Ehepartnern, Lebensgefährten oder Kindern zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;

6.

Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

7.

Bezeichnung des Pensionskontos des Leistungsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;

8.

Art der Pensionsleistung und gegebenenfalls Hinweis auf eine Befristung der Pension;

9.

Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in

a)

Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen,

b)

Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie

c)

Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;

10.

gegebenenfalls Höhe von garantierten Pensionsleistungen gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 PKG;

11.

gegebenenfalls Höhe der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG;

12.

Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;

13.

gegebenenfalls im nächsten Geschäftsjahr auszuzahlender Zuschuss zur Pension gemäß § 16a Abs. 4b Z 3 PKG;

14.

Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;

15.

Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlung;

16.

Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere Anzahl der Zahlungen pro Jahr, Auszahlungstermine, Auszahlungsweise sowie Zeitpunkt und Höhe von Sonderzahlungen.

Information vor Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG

§ 5. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

voraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;

2.

relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

3.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;

4.

Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;

5.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und in der aufnehmenden VRG oder Sub-VG;

6.

vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Wenn es sich um keine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt, ist dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß, gegebenenfalls unter Hinweis und Berücksichtigung einer Mindestertragsgarantie, er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschusses

zu Grunde zu legen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG und der aufnehmenden VRG oder Sub-VG anzuschließen.

Information vor Wechsel in eine Sicherheits-VRG

§ 6. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Sicherheits-VRG zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

voraussichtliche Höhe des Übertragungsbetrages, zusätzlich aufgeteilt in Deckungs- und Schwankungsrückstellung;

2.

relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG oder Sub-VG;

3.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden Sicherheits-VRG;

4.

Veranlagungsstrategie, Ertragschancen und Risiken der aufnehmenden Sicherheits-VRG;

5.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung, jeweils in der abgebenden VRG oder Sub-VG und in der aufnehmenden Sicherheits-VRG;

6.

vorherige Wechselhistorie und verbleibende Wechselmöglichkeiten mitsamt kurzer Erläuterung;

7.

voraussichtliche Höhe der ersten garantierten Monatspension;

8.

Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension;

9.

Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4a PKG;

10.

Hinweis auf Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Veranlagungsstrategie, die durchschnittliche Ertragserwartung und die Wahrscheinlichkeit einer negativen Ertragsentwicklung zumindest im laufenden und im darauf folgenden Geschäftsjahr zu enthalten. Dem Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen ist ausdrücklich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er das Veranlagungsrisiko trägt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie auf Grund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 5 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen rechnungsmäßigen Überschusses

zu Grunde zu legen. In unmittelbarem Zusammenhang ist eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Prognosen ohne Berücksichtigung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG durchgeführt wurden. Den Prognosen ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Veranlagungsstrategien, Ertragschancen und Risiken der abgebenden VRG oder Sub-VG und der aufnehmenden Sicherheits-VRG anzuschließen.

(4) Bei der Information gemäß Abs. 1 Z 6 ist auch darauf hinzuweisen, dass der nächste Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten nur in die ehemalige VRG möglich ist.

(5) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 7 ist auch die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension im Falle eines Hinterbliebenenübergangs anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die laufende Pensionszahlung angepasst werden kann.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung

§ 7. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten oder einem Hinterbliebenen auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;

2.

relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

3.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

4.

Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

5.

Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

§ 8. (1) Die von der Pensionskasse einem Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;

2.

relevante Parameter des Geschäftsplans der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

3.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

4.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung in der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

5.

Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 4 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

Rechnungszins der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der abgebenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

§ 9. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung in der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

4.

Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieses Wechsels.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Abschluss gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Pensionsleistung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Entwicklung der Schwankungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse

§ 10. (1) Die von der Pensionskasse einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

relevante Parameter des Geschäftsplans der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;

2.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen;

3.

Prognose der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und Pensionsleistung;

4.

Hinweis auf noch bestehende Wechselmöglichkeiten oder Hinweis, dass keine Wechselmöglichkeiten mehr bestehen.

(2) Im Rahmen der Information gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Pensionskasse darauf hinzuweisen, dass es sich bei Pensionskassenzusagen und betrieblichen Kollektivversicherungen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht, während bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist.

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Basis des im Rahmen der betrieblichen Kollektivversicherung erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämien des Arbeitgebers und des Versicherten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Rechnungszins der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG für die Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Nullzinsszenario,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Rechnungszinses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG,

c)

sofern niedriger als nach lit. b, mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und

d)

sofern eine Angabe nach lit. c entfällt, mit einem Zinsszenario in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses der aufnehmenden VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG

zu Grunde zu legen.

Gliederung

§ 11.  Die Informationen gemäß den §§ 5 bis 10 sind in der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs.1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 und § 3 sind erstmals auf jährliche Kontonachrichten zum Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden. § 4 ist erstmals auf Informationen anzuwenden, die bei Eintritt des Leistungsfalles ab dem 1. Jänner 2014 erteilt werden.

Ettl   Pribil