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Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung


Published: 2012-12-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996992/nderung-der-vermgens-%252c-erfolgs--und-risikoausweis-verordnung-.html

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425. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5.

Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.“

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.“

4. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d, C3a, C3b, C3c und C3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.“

5. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.“

6. Nach der Anlage A3d werden folgende Anlage A3e und Anlage A3f eingefügt; folgende Anlage F3e und Anlage F3f werden angefügt: (siehe Anlagen)

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