Published: 2012-12-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996990/erhhte-risiken-der-geldwsche-oder-terrorismusfinanzierung-nach-der-gewerbeordnung-1994-%2528gtv-gewo%2529.html
Key Benefits:
427. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO)
Auf Grund des § 365s Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
1. |
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
|||||||||
2. |
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
|||||||||
3. |
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
|||||||||
4. |
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder |
|||||||||
5. |
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist. |
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
1) |
Islamische Republik Iran, |
|||||||||
2) |
Demokratische Volksrepublik Korea, |
|||||||||
3) |
Plurinationaler Staat Bolivien, |
|||||||||
4) |
Republik Kuba, |
|||||||||
5) |
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, |
|||||||||
6) |
Republik Ecuador, |
|||||||||
7) |
Republik Ghana, |
|||||||||
8) |
Republik Indonesien, |
|||||||||
9) |
Republik Jemen, |
|||||||||
10) |
Republik Kenia, |
|||||||||
11) |
Republik der Union von Myanmar, |
|||||||||
12) |
Bundesrepublik Nigeria, |
|||||||||
13) |
Islamische Republik Pakistan, |
|||||||||
14) |
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe, |
|||||||||
15) |
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka, |
|||||||||
16) |
Arabische Republik Syrien, |
|||||||||
17) |
Vereinigte Republik Tansania, |
|||||||||
18) |
Königreich Thailand, |
|||||||||
19) |
Republik Türkei und |
|||||||||
20) |
Sozialistische Republik Vietnam. |
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner