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Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes


Published: 2012-12-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996960/nderung-des-geodateninfrastrukturgesetzes.html

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109. Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e“.

2. In § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates“ durch die Wortfolge „Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ und der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.

(3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.“

6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen.“

7. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Personen der anderen Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „oder diesen gleichgestellten Staaten“ eingefügt.

8. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „20. Oktober 2009 S. 9,“ der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1,“ eingefügt.

9. § 6 Abs. 4 Z 4 lautet:

„4.

Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;“

10. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie“ durch die Wortfolge „in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind“ durch die Wortfolge  , in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind“ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäische Union“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ und das Wort „Gemeinschaftsumweltrechts“ durch das Wort „Unionsumweltrechts“ ersetzt.

16. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten.“

17. In § 13, § 14 Abs. 2 und der Überschrift von § 15 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

18. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „11. Juni 2009 S. 18,“ der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40,“ eingefügt.

19. In § 15 Abs. 1 Einleitungsteil wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäischen Union“ und das Wort „Geodateninfrastrukutur“ durch das Wort „Geodateninfrastruktur“ ersetzt.

20. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4.

Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten

a)

durch              öffentliche Geodatenstellen,

b)

durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,

c)

durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

d)

durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;“

21. § 18 lautet:

§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

1.

Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),

2.

Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),

3.

Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und

4.

Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2)

durch Verordnung erlassen.“

22. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;

2.

Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40;

3.

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1;

4.

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8;

5.

Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13.“

23. Im Anhang I Z 4 wird die Wortfolge „Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben“ durch die Wortfolge „Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt“ ersetzt.

24. Im Anhang I Z 9 wird der Ausdruck „gemeinschaftlichen Rechts“ durch „unionalen Rechts“ ersetzt.

25. Im Anhang III Z 7 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Geodatenstellen“ ersetzt.

26. Anhang III Z 8 lautet:

„8.

Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.“

Fischer

Faymann