Published: 2012-12-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996949/nderung-der-tiertransport-ausbildungsverordnung.html
Key Benefits:
451. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tiertransport-Ausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 4 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO), BGBl. II Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
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keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und |
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die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und |
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keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.“ |
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.
(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.
(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
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zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird, |
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nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, und |
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der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde. |
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.
(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.“
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