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Änderung der Tiertransport-Ausbildungsverordnung


Published: 2012-12-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996949/nderung-der-tiertransport-ausbildungsverordnung.html

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451. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tiertransport-Ausbildungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 4 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO), BGBl. II Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und

1.

keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und

2.

die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und

3.

keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.

(2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.

(3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.“

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn

1.

zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird,

2.

nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, und

3.

der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

(2) Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.

(3) Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.“

Stöger