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Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (10. Novelle zur FSG-DV)


Published: 2012-12-21
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472. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 6 und § 41 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

„e.

das Ablaufdatum des Führerscheines,“

2. § 2 Abs. 3 Code 05.01 lautet:

„05.01

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)“

3. In § 2 Abs. 3 wird nach Code 45 folgender Code 46 eingefügt:

„46.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge“

4. In § 2 Abs. 3 entfallen die Codes 72 und 74 bis 77.

5. § 2 Abs. 3 Code 73 lautet:

„73.

Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1“

6. § 2 Abs. 3 Code 79 lautet:

„79.

(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen“

7. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 79 folgende Codes 79.01 bis 79.06, 80, 81 und 90 eingefügt:

„79.01

Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen

79.02

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

80.

Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat

81.

Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

90.

Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges“

8. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 95 folgende Codes 96 und 97 angefügt:

„96.

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

97.

Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt“

9. In § 2 Abs. 4 wird in Code 111 der Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c“ ersetzt durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c“.

10. In § 2 Abs. 4 werden folgende Codes 114 bis 118 werden angefügt:

„114.

Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres

115.

Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2

116.

Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A

117.

Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern

118.

Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen“

11. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 117 oder 118 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist neuerlich zu berechnen und einzutragen.

(3) Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.“

12. § 3 Abs. 4 entfällt.

13. In § 3 Abs. 5 wird der Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c“ ersetzt durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c“.

14. § 4 lautet:

§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro an die Behörde zu leisten.“

15. In § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.“

16. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und D(DE) “.

17. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,“

18. In § 6 Abs. 6 Z 13 wird der Wortlaut „des Johanniterordens“ ersetzt durch den Wortlaut „der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich“.

19. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (§ 18a Abs. 1 und 2)

§ 6a. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt.

(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen.“

20. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.

21. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.“

22. § 8 Abs. 2 und 3 entfallen.

23. In § 8 Abs. 4 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Unterklassen“ sowie die Wortfolge „bei der Wohnsitzbehörde“ und folgender zweiter Satz wird eingefügt:

„Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten.“

24. In § 8 Abs. 4 lautet der nunmehr dritte Satz:

„Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen.“

25. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Bosnien-Herzegowina,“ die Wortfolge „Hong Kong,“ eingefügt.

26. Die Überschrift des IV. Abschnittes lautet:

„Lenkberechtigung für die Klasse AM“

27. § 10 entfällt.

28. In der Überschrift des § 11 wird die Wortfolge „des Mopedausweises“ ersetzt durch die Wortfolge „der Lenkberechtigung für die Klasse AM“ und in § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden“ ersetzt durch die Wortfolge „Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden“.

29. § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

„1.

Sachverständige gemäß § 34a FSG,

2.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,“

30. In § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“

31. §§ 12 und 13 samt Überschrift entfallen.

32. Nach § 13a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:

1.

ökonomisches Fahren,

2.

Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,

3.

Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,

4.

Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,

5.

Befahren von komplexen Querstellen,

6.

Überholen,

7.

Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,

8.

Gefahrenvermeidungstraining,

9.

Dynomentraining und 3A-Training.

Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Der Umfang von Perfektionsfahrt und Gespräch hat jeweils eine Unterrichtseinheit zu betragen, wobei das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen den einzelnen Übungen aufzuteilen ist. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des § 4a Abs. 5 letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.“

33. § 13b Abs. 3 lautet:

„(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil:

a)

fahrphysikalische Grundlagen,

b)

Blicktechnik,

c)

Bremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,

d)

Kurvenfahrstile,

e)

Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,

f)

richtiges Abstandhalten;

2.

Praktischer Teil:

a)

Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,

b)

Lenktechnik,

c)

Bremsübungen, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,

d)

Bremsausweichübung,

e)

Kurventechnik,

f)

Handlingtraining,

g)

Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.

Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, zu dessen Lenken er aufgrund seiner Lenkberechtigung befugt ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.“

34. Die Überschrift des § 13c lautet:

„Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining“

35. In § 13c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Fahranfänger“ das Wort „klassenspezifischen“ eingefügt.

36. § 13c Abs. 2 lautet:

„(2) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B zwei, bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A eineinhalb Unterrichtseinheiten zu umfassen.“

37. In § 13c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Psychologen, die verkehrspsychologische Gruppengespräche für die Klassen A1, A2 oder A durchführen, müssen zusätzlich über eine Lenkberechtigung der Klasse A1, A2 oder A verfügen oder den Code 111 in ihrem Führerschein eingetragen haben.

(6) Das Gefahrenwahrnehmungstraining hat im Anschluss an das verkehrspsychologische Gruppengespräch stattzufinden und aus folgenden Inhalten in der Dauer von eineinhalb Unterrichtseinheiten zu bestehen:

1.

Schulung der rechtzeitigen visuellen Gefahrenwahrnehmung in konkreten, potentiell gefährlichen Situationen, etwa durch geeignete Filmausschnitte, unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer. Zu erarbeiten sind insbesondere das richtige Beobachten in der Situation, die Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Situationsmerkmale und die Einschätzung, wie sich die Situation entwickeln könnte;

2.

die Teilnehmer sind anzuleiten, sich über das Ausmaß der mit der jeweiligen Situation verbundenen Gefahr bewusst zu werden;

3.

Erarbeitung von auf die jeweilige potentiell gefährliche Situation abgestimmten, unfallpräventiven Verhaltensreaktionen, wobei generell die Notwendigkeit einer defensiven Fahrweise ins Bewusstsein der Teilnehmer gerückt werden soll;

4.

mentales Festigen bzw. Einüben der im Gefahrenwahrnehmungstraining erarbeiteten situationsbedingten unfallpräventiven Verhaltensreaktionen.

Für die Gruppengröße und die zur Durchführung berechtigten Personen gelten die Voraussetzungen gemäß § 13c Abs. 2 bis 5.“

38. In § 15 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten“ ersetzt durch die Wortfolge „sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten“.

39. In § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift des IV. Abschnittes, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 13a Abs. 3a, § 13b Abs. 3, die Überschrift des § 13c, § 13c Abs. 1, 2, 5 und 6 und die Anlagen 1 bis 3 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft. § 8 Abs. 2 und 3, § 10, § 12 und § 13 sowie Anlage 4 treten mit 19. Jänner 2013 außer Kraft.“

40. Anlage 4 entfällt und die Anlagen 1 bis 3 lauten (siehe Anlagen):

Bures