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Gasstatistikverordnung 2012 – GStat-VO 2012


Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996917/gasstatistikverordnung-2012--gstat-vo-2012.html

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475. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2012 – GStat-VO 2012)

Auf Grund des § 147 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 13 Abs. 2 zu veröffentlichen.

(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.

(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1.

Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an Erdgas (Betriebsstatistik);

2.

Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);

3.

Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);

4.

Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik).

(4) Zum Zweck der Ermittlung der durchschnittlichen Energiepreise für Erdgas für Endverbraucher kann die E-Control Erhebung auch in Form einer Stichprobenerhebung durchführen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;

2.

„inaktive Anlage“ einen Hausanschluss mit bestehendem Netzzutritt, jedoch ohne gültigen Netzzugangsvertrag;

3.

„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;

4.

„Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;

5.

„Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;

6.

„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabnahme und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;

7.

„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;

8.

„Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die

a)

ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),

b)

ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,

c)

ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrecht erhalten zu können,

wobei Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen gesondert vom Eigenverbrauch auszuweisen sind;

9.

„Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;

10.

„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;

11.

„Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;

12.

„Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;

13.

„Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)“

a)

die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),

b)

die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden),

c)

der Eigenverbrauch sowie

d)

die Netzverluste und Messdifferenzen,

wobei die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Standardlastprofilen, nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie nach Bundesländern und die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie nach Bundesländern gegliedert werden;

14.

„Leistungsmessung“ eine mit einem Leistungsmessgerät durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;

15.

„maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;

16.

„maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;

17.

„maximales Speichervolumen“ die Menge des technisch maximal zur Verfügung stehenden Volumens, wobei das Polstergas abzuziehen ist;

18.

„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;

19.

„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad C gekennzeichneten Zustand eines Gases;

20.

„Ortsnetz“ jene Leitungen der Ebene 3 mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von höchstens 100 mbar, welche der Versorgung von Endverbrauchern dienen und einen auf eine oder mehrere Ortschaften geographisch begrenzten Teil des Netzes umfassen;

21.

„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;

22.

„Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;

23.

„Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Stichtag in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;

24.

„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011 sowie § 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. I 309/2012 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

2. Teil

Statistiken

1. Hauptstück

Betriebsstatistik

Stundenwerte

§ 3. (1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren als stündliche Messwerte die gesamte Abgabe an Endverbraucher sowie an die Bilanzgruppe Netzverluste, getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Für den Fall, dass andere Zeitintervalle für die Verrechnung (für das Clearing) zugrunde gelegt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 auf diese Zeitintervalle umzustellen.

Tageswerte

§ 4. (1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist vom Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.

(2) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist von den Verteilergebietsmanagern für Marktgebiete ohne Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.

Monatswerte

§ 5. Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr sind zu melden:

1.

von den Netzbetreibern

a)

die Abgabe an Endverbraucher,

b)

der Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen,

c)

die Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen,

d)

die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen,

e)

die physikalische Einspeisung in das Fernleitungs- bzw. Verteilernetz aus Speicheranlagen und Produktionsanlagen an den Übergabestellen,

f)

die physikalische Ausspeisung aus dem Fernleitungs- bzw. Verteilernetz in Speicheranlagen (Einpressung) an den Übergabestellen,

g)

die physikalische Einspeisung biogener Gase,

h)

die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) in Summe,

i)

die Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h;

2.

von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;

3.

von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen

a)

die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat sowie des Speicherinhalts am Monatsletzten jeweils getrennt nach Speicheranlagen,

b)

der Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb, getrennt nach Speicheranlagen;

4.

von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion sowie der Eigenverbrauch für die Produktion getrennt nach Produktionsanlage.

Jahreswerte

§ 6. Jeweils zum angeführten Stichtag bzw. für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sind über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:

1.

von den Netzbetreibern

a)

die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;

b)

die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

c)

die Anzahl der Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Netzebenen;

d)

die Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie andererseits nach aktiven und inaktiven Hausanschlüssen;

e)

die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen;

f)

die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;

g)

die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

h)

die Abgabe an Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Netzebenen;

2.

von den Versorgern

a)

die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie andererseits nach Bundesländern;

b)

die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;

c)

die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;

d)

die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

3.

von den Erdgasunternehmen die importierten Erdgasmengen untergliedert nach Herkunfts-(Produktions-)Ländern.

2. Hauptstück

Bestandsstatistik

Jahreswerte

§ 7. Jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr sind zu melden:

1.

von den Netzbetreibern

a)

die Fernleitungen und Verteilerleitungen der Netzebene 2 unter Angabe technischer Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen und Netzebenen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;

b)

die Anzahl der Ortsnetze und deren Länge sowie die Länge der Leitungen der Netzebene 3 (ohne Ortsnetze);

c)

für die Verteilerleitungen der Netzebene 3 außerhalb von Ortsnetzen deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;

d)

die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt;

2.

von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen

a)

die maximale Produktionsrate in kWh/h;

b)

die Leitungen von Produktionsanlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;

c)

die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland;

3.

von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen

a)

das maximale Arbeitsgasvolumen (Speichervolumen) in MWh;

b)

die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate in kWh/h;

c)

die Leitungen von Speicheranlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;

d)

die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland.

3. Hauptstück

Marktstatistik

Marktdaten

§ 8. (1) Für die Marktstatistik haben zu melden:

1.

die Versorger jeweils für die Erhebungsperioden vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember des Berichtsjahres die durchschnittlichen mengengewichteten Preiskomponenten in Eurocent/kWh

a)

reiner Energiepreis ohne Steuern und Abgaben;

b)

nicht erstattungsfähige Steuern und Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf Energie;

c)

erstattungsfähige Steuern und Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf Energie, exklusive der Umsatzsteuer

für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), jeweils getrennt einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

2.

die Versorger für jedes Kalenderjahr

a)

die Anzahl der Neukunden mit bestehendem Netzanschluss von Endverbrauchern (Kunden), Versorgerwechsel sind getrennt anzugeben;

b)

die Anzahl der Neukunden für neu errichtete Anschlüsse von Endverbrauchern (Kunden);

c)

die Anzahl der Kunden unter Berufung als Versorger letzter Instanz von Endverbrauchern (Kunden);

d)

die Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden);

e)

die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 letzter Satz GWG 2011

für leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind sowie nach Bundesländern und für nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;

3.

die Netzbetreiber für jedes Kalendermonat

a)

die Anzahl der Versorgerwechsel getrennt nach Netzebenen;

b)

die Anzahl der Versorgerwechsel von leistungsgemessenen Endverbrauchern (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;

c)

die Anzahl der Versorgerwechsel von nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

d)

die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 letzter Satz GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden);

e)

die Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung jeweils getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;

4.

die Netzbetreiber für jedes Kalenderjahr

a)

die Anzahl der Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern (Kunden), eigentliche Versorgerwechsel sind getrennt anzugeben;

b)

die Anzahl der Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse von Endverbrauchern (Kunden);

c)

die Anzahl der Abmeldungen von Endverbrauchern (Kunden)

für leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind und für nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

5.

die Verteilergebietsmanager für jedes Kalendermonat die Anzahl der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 GMMO-VO 2012 sowie die Summe der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen dieser Netzbenutzer;

6.

der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes jeweils als Tageswerte für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) das gesamte Volumen der Handelsmengen der standardisierten Produkte gemäß § 33 Abs. 1 GMMO-VO 2012.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung von durchschnittlichen Energiepreisen für leistungsgemessene Endverbraucher führt die E-Control repräsentative Stichprobenerhebungen durch.

1.

Die Auskunftserteilung der leistungsgemessenen Endverbraucher erfolgt auf freiwilliger Basis;

2.

Zu erheben sind insbesondere der Jahresverbrauch (Jahresbezug), die Energiepreise exklusive Steuern, Abgaben und Systemnutzungstarife, die Netzebene, an die der Endverbraucher angeschlossen ist sowie vertragsrelevante Informationen.

4. Hauptstück

Ausgleichsenergiestatistik

Ausgleichsenergiedaten

§ 9. (1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:

1.

die Menge der gesamten zugewiesenen bilanziellen Ausgleichsenergie getrennt nach

a)

Tagesbilanzierung als Tageswerte,

b)

Stundenbilanzierung als stündliche Werte;

2.

die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order Liste getrennt nach Kauf und Verkauf;

3.

für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Börse am Virtuellen Handelspunkt die Handelsmengen der standardisierten Produkte und der jeweilige Preis in Eurocent/kWh, getrennt nach Kauf und Verkauf jeweils als stündliche Werte;

4.

die jeweiligen Clearingpreise für Ausgleichsenergie in Eurocent/kWh

a)

für Stundenbilanzierung gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 inklusive der separat auszuweisenden Auf- und Abschläge und der relevanten mengengewichteten Durchschnittspreise als stündliche Werte;

b)

für Tagesbilanzierung gemäß § 18 Abs. 5 und 7 bzw. § 37 Abs. 5 und 7 GMMO-VO 2012 inklusive der relevanten Grenzpreise sowie einer etwaigen Umlage als Tageswerte;

c)

für Verteilernetze inklusive der besonderen Bilanzgruppen und der Biogaseinspeisemengen als Tageswerte.

(2) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:

1.

die Menge der gesamten zugewiesenen stündlichen bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012;

2.

die Menge der gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zugewiesenen Ausgleichsenergie;

3.

für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 jeweils die durch den Marktgebietsmanager getätigten Handelsmengen der standardisierten Produkte gemäß § 33 Abs. 1 GMMO-VO 2012.

(3) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten die Preise der stündlichen Auktionen in Eurocent/kWh zu melden.

(4) Jeweils zum Monatsletzten sind vom Marktgebietsmanager bzw. vom Bilanzgruppenkoordinator die registrierten Bilanzgruppen je Marktgebiet zu melden, wobei die registrierten Bilanzgruppen die auch Mengen im Verteilergebiet abwickeln, sowie Bilanzgruppen, die Endverbraucher beliefern, jeweils getrennt anzugeben sind.

3. Teil

Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 10. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

1.

periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen;

2.

Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten die dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenkoordinatoren und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten und die Verarbeitung der auf Grund dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Heranziehung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.

(4) E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken und für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz erforderlich sind.

Meldepflicht

§ 11. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Betreiber von Produktionsanlagen,

2.

Betreiber von Speicheranlagen,

3.

der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts,

4.

Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen),

5.

Bilanzgruppenverantwortliche,

6.

Erdgashändler,

7.

Fernleitungsnetzbetreiber,

8.

Marktgebietsmanager,

9.

Produzenten,

10.

Speicherunternehmen,

11.

Versorger,

12.

Verteilernetzbetreiber sowie

13.

Verteilergebietsmanager.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der
E-Control vorgegebenen Formate in elektronischer Form und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder Datenträger) der E-Control zu übermitteln. Die entsprechenden Erhebungsformulare werden in elektronischer Form auf der Homepage der E-Control zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) erfolgt mittels Formaten, die entsprechend den Sonstigen Marktregeln zur Übermittlung stündlicher Daten definiert wurden.

Meldetermine

§ 12. (1) Die Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats an die E-Control zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß § 8 Abs. 1 (Marktstatistik) sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

(3) Meldetermine für Erhebungen gemäß § 8 Abs. 2 sind im Zuge der Stichprobenerhebung zu definieren.

(4) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

Auswertung und Publikationen

§ 13. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

1.

zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen sowie

2.

für Publikationen und Vorschauen

verwendet.

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:

1.

Betriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:

a)

täglichen Lastverlauf,

b)

Monats- und Jahreswerte der Verwendung von Erdgas, auf Jahresbasis zusätzlich getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind

c)

Monats- und Jahreswerte der Produktion,

d)

Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den Speicherstand am Ende des jeweiligen Berichtszeitraums,

e)

Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten;

2.

Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:

a)

Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von Erdgas, getrennt nach Netzebenen, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen,

b)

Bestand an Produktionsanlagen,

c)

Bestand an Speicheranlagen;

3.

Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:

a)

Preisentwicklung bei den nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), gegliedert nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

b)

saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert nach Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;

c)

Verbraucherstruktur getrennt nach Bundesländern und Netzebenen sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke als Summenwert getrennt anzugeben sind;

d)

Versorgerstruktur getrennt nach Bundesländern sowie für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige und für die leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden)wobei die Gaskraftwerke getrennt anzugeben sind;

4.

Ausgleichsenergiestatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:

a)

Anzahl der Bilanzgruppen pro Marktgebiet;

b)

Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;

c)

Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control GmbH betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistik-Verordnung 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 83 am 28. April 2005, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der die Gasstatistik-Verordnung 2005 geändert wird (1. Gasstatistik-Verordnung-Novelle 2008), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 56 am 19. März 2008), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass alle anhängigen Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2012 nach den Vorschriften der Gasstatistik-Verordnung 2005 beendet werden.

(3) Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 6 Z 1 lit. a bis c und § 6 Z 2 lit. a und b sind von den Netzbetreibern bzw. von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. Jänner 2013, 0 Uhr zu melden. Diese Meldung hat spätestens bis zum 30. März 2013 zu erfolgen.

Boltz   Graf